Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

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Straßenpersonenverkehr (ohne Taxen und Mietwagen): Anerkennung gleichwertiger Abschlussprüfungen

Wer ein Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs führen möchte, muss eine entsprechende Fachkundeprüfung nachweisen.  


Beschreibung

Wenn Sie ein Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs führen wollen, müssen Sie fachlich geeignet sein.

Die fachliche Eignung können Sie nachweisen durch eine

  • Fachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK)

oder durch folgende Bildungsabschlüsse:

  • Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
  • Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
  • Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden,
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.

Wird Ihr Abschluss anerkannt, erhalten Sie eine Fachkundebescheinigung.



Zuständigkeit

An die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK).



Kosten

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die IHK.




erforderliche Unterlagen

Prüfungszeugnis.




Rechtsgrundlage

§ 4 Absatz 1 erufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

§ 6 Absatz 1 und 3 erufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

§ 7 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Anlage 4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

§ 6 PBZugV

§ 4 Absatz 1 erufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

§ 6 Absatz 1 und 3 erufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

§ 7 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Anlage 4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)




Weitere Informationen

Das für die Anerkennung notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der IHK.




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Ansprechpartner

Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
Bergstraße 2
24103 Kiel

Tel.: +49 431 5194-0
Fax: +49 431 5194-234
E-Mail: infothek@kiel.ihk.de
Web: www.ihk.de/schleswig-holstein/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein