Was erledige ich wo?
Bergbau Anzeige von Bohrarbeiten Entgegennahme
Planen Sie Bohrungen, die tiefer als 100 Meter in den Boden eindringen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Wenn Ihr beauftragtes Bohrunternehmen Bohrungen durchführen möchte, die mehr als 100 Meter tief in den Boden eindringen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen.
Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie bereits einen Betriebsplan eingereicht haben.
Kurztext
- Bergbau Anzeige von Bohrarbeiten Entgegennahme
- Bohrungen mit mehr als 100 Metern Tiefe müssen vorab der zuständigen Behörde angezeigt werden
- Je nach Art der Bohrung kann die Behörde einen Betriebsplan verlangen
- Frist: Mindestens 2 Wochen vor Beginn der beabsichtigten Bohrung oder Bohrungen
- Wird die Anzeige nicht rechtzeitig angezeigt, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden
- Anzeige kann direkt bei der zuständigen Behörde eingereicht werden
- Zuständig: Bergbehörde des Bundeslandes, in dem die Bohrung liegt
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein).
Fristen
Sie möchten Bohrungen durchführen, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen.
Rechtsgrundlage
§ 127 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG)
Weitere Informationen
Sollten Sie die Bohrung bei der zuständigen Bergbehörde bereits für einen ungefähren Zeitrahmen angezeigt haben, so ist nach feststehendem Bohrbeginn das genaue Datum des Bohrbeginns zu ergänzen.
Unter gewissen Umständen kann die Bergbehörde einen Betriebsplan für Ihre Bohrung verlangen.
Ansprechpartner
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
An der Marktkirche 9
38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld
Tel.: +49 5323 9612-200
E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de
Web: www.lbeg.niedersachsen.de
Landesportal Schleswig-Holstein