Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Als Maßnahmeträger Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen, die für die Zeit der Durchführung einer Reha-Maßnahme abgeführt wurden

Wenn Sie als Maßnahmeträger Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen durchführen, müssen Sie die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter erstattet Ihnen auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge.  


Beschreibung

Die Bundesagentur für Arbeit ist Rehabilitationsträger, soweit kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen, die von Jobcentern betreut werden. Allerdings ergibt sich hier die Besonderheit, dass für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe geteilte Leistungsverantwortlichkeiten zwischen Agentur für Arbeit und Jobcenter bestehen.

Soweit die Bundesagentur für Arbeit nicht selbst dazu verpflichtet ist, müssen Sie als Maßnahmeträger für alle Teilnehmenden die Meldung zur Sozialversicherung vornehmen und während der Maßnahme die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Konkret geht es dabei um die Beiträge zur

  • Krankenversicherung,
  • Rentenversicherung,
  • gegebenenfalls Arbeitslosenversicherung und
  • Pflegeversicherung.

Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter erstattet Ihnen die gezahlten Beiträge zur Sozialversicherung, je nach Leistungsverantwortung.

Sie bekommen das Geld während der gesamten Zeit, in der die Maßnahme läuft, monatlich nachträglich überwiesen, sobald Sie einen Antrag gestellt haben.

Wie hoch die Erstattungsbeiträge sein können, hängt davon ab, um welche Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben es sich handelt und welche persönlichen Voraussetzungen durch den Teilnehmenden erfüllt werden. Zur Orientierung können Sie die „Tabelle der Erstattungsbeiträge für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation“ heranziehen, die die Bundesagentur für Arbeit mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV SV) abgestimmt hat.

Kurztext

  • Erstattung von Beitragsaufwendungen Auszahlung
  • für Menschen mit Behinderungen, die
    • an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, die von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gefördert wird
  • Agentur für Arbeit oder Jobcenter erstattet dem Maßnahmeträger die Sozialversicherungsbeiträge:
    • Krankenversicherung
    • Rentenversicherung
    • gegebenenfalls Arbeitslosenversicherung
    • Pflegeversicherung
  • Beiträge werden für die Dauer der RehaMaßnahme übernommen
  • Voraussetzungen:
    • Beiträge müssen bereits vom Maßnahmeträger bezahlt worden sein
    • Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben muss von Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter gefördert sein
  • Zuständig: Agentur für Arbeit oder Jobcenter


Zuständigkeit

Die Dienststelle, die die Reha-Maßnahme bewilligt, ist die für Sie zuständige Dienststelle.

Zuständige Stelle

Die Dienststelle, die die Reha-Maßnahme bewilligt, ist die für Sie zuständige Dienststelle.



Fristen

Sie erhalten eine Mitteilung, sofern Sie für die Zahlung und Meldung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig sind. Dies kann elektronisch, zum Beispiel über die Elektronische Maßnahmeabwicklung (EMAW), oder über ein personenbezogenes Informationsschreiben erfolgen.

Damit Ihnen die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden können, müssen Sie einen Antrag stellen.

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesagentur für Arbeit und laden Sie den „Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen für Menschen mit Behinderungen“ herunter oder nutzen Sie die Möglichkeit der OnlineAntragstellung in Ihrem Arbeitgeberaccount.
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus. Beachten Sie dabei die Werte aus der Tabelle der Erstattungsbeiträge. Reichen Sie den Antrag bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit oder Ihrem zuständigen Jobcenter ein beziehungsweise übersenden Sie den Antrag online.
  • Die zuständige Agentur für Arbeit beziehungsweise das zuständige Jobcenter prüfen Ihren Antrag.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommen Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

Voraussetzungen

  • Damit Sie die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen können, müssen Sie
    • rechtlich dazu verpflichtet sein, die Meldung zur Sozialversicherung vorzunehmen und die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen,
    • die Meldung zur Sozialversicherung vorgenommen haben und
    • die Beiträge entrichtet haben und
    • einen Antrag beim zuständigen Leistungsträger gestellt haben.
  • Darüber hinaus können die Sozialversicherungsbeiträge nur für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bezahlt werden, die von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gefördert werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gilt die übliche Verjährungsfrist von 4 Jahren.



Kosten

Keine




erforderliche Unterlagen

Neben dem Antrag auf Erstattung der Beitragsaufwendungen sind keine weiteren Unterlagen einzureichen.




Rechtsgrundlage

§ 64 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

§ 16 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

§ 127 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

Rechtsbehelf

Keine




Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja




Ansprechpartner

Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitnehmer-Hotline


Tel.: +49 800 4555500
 


Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder


Web: www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein