Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Amtliche Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz beim Statistischen Bundesamt anfordern

Sie möchten Zugang zu amtlichen Informationen des Statistischen Bundesamts (StBA) erhalten? Dann können Sie einen entsprechenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellen.  


Beschreibung

Nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes können Sie bei den Behörden des Bundes Auskünfte über amtliche Informationen einholen oder Akteneinsicht verlangen.
Jede natürliche Person sowie jede juristische Person des Privatrechts ist anspruchsberechtigt. Dabei ist es unerheblich, ob die Person selbst betroffen ist (rechtlich oder tatsächlich).

Kurztext

  • Zugang zu amtlichen Informationen nach Informationsfreiheitsgesetz Erteilung beim StBA
  • Bürgerinnen und Bürger können nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes Zugang zu amtlichen Informationen erhalten
  • Jede Person ist anspruchsberechtigt (Jedermannsrecht)
  • Rechtliche oder tatsächliche Betroffenheit wird nicht verlangt
  • Der Informationsanspruch kann beschränkt sein, insbesondere durch öffentliche und private Belange der §§ 3 bis 6 IFG (Ausnahmegründe). Ausnahmegründe muss die Behörde darlegen. Dem Informationszugang entgegenstehen könnenunter anderem
    • § 3: öffentliche Belange
    • § 4: der behördliche Entscheidungsprozess, insbesondere ein laufendes Verwaltungsverfahren, soweit sonst eine Maßnahme vereitelt würde
    • § 5: der Schutz personenbezogener Daten Dritter
    • § 6: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geistiges Eigentum
  • zuständig: Statistisches Bundesamt


Fristen

Sie können Ihren Antrag auf Informationszugang online (digital auf Ihr Nutzerkonto beim NKB), per E-Mail oder schriftlich per Post einreichen.
Amtliche Informationen vom StBA online oder per E-Mail anfordern:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf der Internetseite des StBA auf. Die Antragstellung über den Online-Antrag ist dabei nur in Zusammenhang mit dem Nutzerkonto Bund möglich, aus dem die Kontaktdaten übermittelt werden.
  • Das StBA sendet Ihnen die entsprechende Antwort in der Regel auf dem Weg zu, auf dem Sie den Antrag eingereicht haben, also per E-Mail, Oder stellen Sie Ihr Auskunftsbegehren über unser Kontaktformular (auf der Seite des StBA).
  • Sie können sich auch direkt per E-Mail an das StBA wenden.
  • Amtliche Informationen vom StBA schriftlich auf dem Postweg anfordern:
  • Ihren Antrag können Sie formlos stellen.
  • Senden Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen postalisch an die öffentliche Stelle.
  • Das StBA sendet Ihnen die entsprechende Antwort postalisch oder auf dem gewünschten Weg an die angegebene Kontaktmöglichkeit zu.

Voraussetzungen

Das Informationsfreiheitsgesetz schafft einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden des Bundes.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gegen die (Teil-)Ablehnung von IFG-Anträgen sind gemäß § 9 IFG Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb 1 Monats einzulegen.

Bearbeitungsdauer

Die angeforderten Informationen müssen Ihnen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, das bedeutet, ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Behörde. Der Informationszugang sollte innerhalb eines Monats erfolgen. Überschreitungen der Frist sind von der Behörde zu begründen.



Kosten

Informationen können kostenpflichtig sein. Für die Bearbeitung eines IFG-Antrages können Gebühren erhoben werden (je nach entstehendem Verwaltungsaufwand). Sollte dies der Fall sein, so werden Sie vor der Bearbeitung des Antrags informiert. Einfache Anfragen, für deren Bearbeitung der Verwaltungsaufwand einen zeitlichen Rahmen von 30 Minuten nicht übersteigt, werden in der Regel gebührenfrei beantwortet. Die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) des Bundesministeriums des Innern regelt Einzelheiten.




erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine Unterlagen einreichen. Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz können anonym gestellt werden.




Rechtsgrundlage

§ 1 Absatz 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG

§ 7 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Statistischen Bundesamts erheben.




Weitere Informationen

- Formulare: nein

- Onlineverfahren möglich: ja

- Schriftform erforderlich: nein

- Persönliches Erscheinen nötig: nein

Online-Antrag gemäß IFG auf der Internetseite des StBA




Ansprechpartner

Statistisches Bundesamt (StBA)
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Postanschrift
65180 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Tel.: +49 611 75-2405
Fax: +49 611 75-4000
E-Mail: info@destatis.de
Web: www.destatis.de/DE/Service/Kontakt/Kontakt.html
 


Statistisches Bundesamt - Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt

E-Mail: informationsfreiheitsgesetz@destatis.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein