Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Arbeitsbescheinigung oder Bescheinigung zum Nebeneinkommen ausstellen und übermitteln

Wenn Ihre Beschäftigten oder die BA eine Arbeitsbescheinigung verlangen, müssen Sie diese an die BA übermitteln. Gleiches gilt für eine Nebeneinkommensbescheinigung, wenn Beschäftigte oder für Sie selbständig tätige Personen laufende Geldleistungen beantragt haben oder beziehen.  


Beschreibung

Arbeitsbescheinigung

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, auf Verlangen Ihrer Arbeitnehmerin oder Ihres Arbeitnehmers oder der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Arbeitsbescheinigung an die BA zu übermitteln.

Die Arbeitsbescheinigung beinhaltet unter anderem Angaben

  • zur Art der Tätigkeit,
  • zu Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
  • das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat.

Die Arbeitsbescheinigung ist erforderlich

  • für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld und
  • für die Erstellung von Nachweisen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Ansprüche auf Leistungen bei ausländischen Trägern beantragt haben oder beziehen (Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über und zwischenstaatlichen Rechts).

Nebeneinkommensbescheinigung

Sie müssen außerdem auf Verlangen für eine Person, die sie beschäftigen oder der Sie eine selbständige Tätigkeit übertragen, eine Nebeneinkommensbescheinigung an die BA übermitteln, wenn diese Person

  • Arbeitslosengeld,
  • Berufsausbildungsbeihilfe,
  • Ausbildungsgeld,
  • Übergangsgeld oder
  • Kurzarbeitergeld

beantragt hat oder bezieht.

Die Nebeneinkommensbescheinigung umfasst Angaben zur Art und Dauer der Beschäftigung, Höhe des Arbeitsentgelts beziehungsweise der Vergütung sowie zur Arbeitszeit.

Diese Bescheinigung ist erforderlich, weil sich die Nebenerwerbstätigkeit beziehungsweise das Nebeneinkommen auf den Leistungsanspruch und dessen Höhe auswirken kann.

Wenn Sie die Arbeitsbescheinigung oder die Bescheinigung über das Nebeneinkommen nicht übermitteln, begehen Sie damit eine Ordnungswidrigkeit. Ein mögliches Bußgeld beträgt bis zu 2.000 EUR.

Enthält die Bescheinigung falsche Angaben, können sich hieraus Schadenersatzansprüche und gegebenenfalls sogar strafrechtliche Folgen für Sie ergeben.

Kurztext

  • Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen übermitteln Entgegennahme
  • Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Arbeitsbescheinigung an die BA zu übermitteln.
  • Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber beziehungsweise die Auftraggeberin oder der Auftraggeber haben auf Verlangen der Person,
    • die sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigen oder der sie gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit übertragen und
    • die Arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld oder Kurzarbeitergeld beantragt hat oder bezieht
  • oder auf Verlangen der BA eine Nebeneinkommensbescheinigung an die BA zu übermitteln.
  • Wird die jeweilige Bescheinigung nicht übermittelt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
  • Enthält die Bescheinigung falsche Angaben, kann sich hieraus ein Schadenersatzanspruch ergeben.
  • zuständig: Agentur für Arbeit


Fristen

Die Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigung müssen Sie elektronisch mit BEA (Bescheinigung elektronisch annehmen) übermitteln.

Ausnahme: Wenn Sie Nebeneinkommensbescheinigungen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt erstellen oder übermitteln, dürfen Sie weiterhin das Formular der Bundesagentur nutzen.

  • Um die Daten elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln, haben Sie zwei Möglichkeiten:
    • über Ihre Lohnabrechnungssoftware, sofern diese über eine entsprechende Funktion verfügt, oder
    • über die elektronische Ausfüllhilfe "sv-net" - Sozialversicherung im Internet.
  • Die Bescheinigungen werden in einer elektronischen Akte gespeichert.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten einen Ausdruck der übermittelten Daten von der BA zugesandt.

Wenn Sie für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt das Formular der Bundesagentur für Arbeit nutzen wollen:

  • Laden Sie das erforderliche Formular auf der Internetseite der BA herunter.
  • Sie können ausschließlich das von der BA vorgesehene Formular nutzen.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus, drucken Sie es aus und unterschreiben Sie es.
  • Reichen Sie die Unterlagen bei der Agentur für Arbeit ein, in deren Bezirk die leistungsberechtigte Person, die die Bescheinigung betrifft, ihren Wohnsitz hat.

Wenn Sie die Bescheinigung unmittelbar der Agentur für Arbeit übermittelt haben, erstellen Sie für die Person, für die Sie die Bescheinigung erstellt haben, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten.

Voraussetzungen

  • Sie müssen die Arbeitsbescheinigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder der BA an die BA übermitteln.
  • Sie müssen die Nebeneinkommensbescheinigung auf Verlangen der Person, die beschäftigt oder beauftragt ist und laufende Geldleistungen beantragt hat oder bezieht oder auf Verlangen der BA an die BA übermitteln.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitsbescheinigung verlangen, übermitteln Sie diese bitte zeitnah an die Bundesagentur für Arbeit.

Falls die Arbeitsbescheinigung von der Bundesagentur für Arbeit angefordert wird, beachten Sie bitte die im Schreiben genannte Frist.

Bearbeitungsdauer

Keine



erforderliche Unterlagen

Keine




Rechtsgrundlage

§ 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

§ 312a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

§ 313 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

§ 313a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

§ 321 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

§ 404 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

§107 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch



Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein




Ansprechpartner

Bundesagentur für Arbeit (BA)
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg

Tel.: +49 911 179-0
Fax: +49 911 179-2123
E-Mail: zentrale@arbeitsagentur.de
Web: www.arbeitsagentur.de
 


Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitgeber-Hotline


Tel.: +49 800 4555520
 


Bundesagentur für Arbeit (BA), Arbeitnehmer-Hotline


Tel.: +49 800 4555500
 


Bundesagentur für Arbeit (BA), Dienststellenfinder


Web: www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein