Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

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Was erledige ich wo?

Auflösung Wohnförderkonto beantragen

Wenn Sie ein Wohnförderkonto haben, können Sie durch die Einmalbesteuerung Steuern sparen.  


Beschreibung

Wenn die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages beginnt, wird Ihr vorhandenes Wohnförderkonto jährlich und schrittweise bis zum 85. Lebensjahr nachgelagert besteuert.

Alternativ können Sie Ihr Wohnförderkonto einmalig besteuern lassen. In diesem Fall wird Ihr Wohnförderkonto nur zu 70 Prozent besteuert. Hierfür müssen Sie einen Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellen.

Kurztext

  • Wohnförderkonto Bewilligung Auflösung (Einmalbesteuerung)
  • die nachgelagerte Besteuerung beginnt mit der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages
  • anstelle der jährlichen Besteuerung (Verminderungsbetrag) kann eine Einmalbesteuerung gewählt werden
  • Voraussetzung: es liegt ein Wohnförderkonto mit steuerlich geförderten Beträgen vor
  • Auflösung des Wohnförderkontos ist nur auf Antrag der zulageberechtigten Person möglich
  • Antrag formlos
  • zuständig: Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)


Fristen

Wenn eine Einmalbesteuerung Ihres Wohnförderkontos günstiger für Sie sein sollte, können Sie diese bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) formlos beantragen.

  • Die ZfA prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihr Wohnförderkonto aufzulösen ist.
  • Sie erhalten einen Bescheid über die Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung Ihres Antrages.
  • Falls die ZfA Ihren Antrag bewilligt, teilt Sie Ihnen die Höhe des Auflösungsbetrags mit und informiert Ihren Anbieter und das Finanzamt.
  • Die Besteuerung erfolgt durch Ihr zuständiges Finanzamt.

Voraussetzungen

  • Sie haben das Altersvorsorgekapital aus Ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit geförderten Beträgen für die Eigenheimrenten-Förderung (Wohn-Riester) eingesetzt.
  • Für Sie besteht ein Wohnförderkonto.
  • Die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages hat bereits begonnen oder steht bevor.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie können die Auflösung Ihres Wohnförderkontos nicht rückwirkend beantragen.



erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag



Rechtsgrundlage

§ 22 Nummer 5 Satz 5 Einkommenssteuergesetz (EStG)

§ 92a Absatz 2 Satz 6 Einkommenssteuergesetz (EstG)

§ 92b Absatz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG)

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht



Weitere Informationen

Es gibt folgende Hinweise:

  • Bei einer Einmalbesteuerung wird der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos (Auflösungsbetrag) nur zu 70 Prozent beim gesamten zu versteuernden Einkommen berücksichtigt.
  • Sie können die Einmalbesteuerung in der Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages jederzeit wählen.
  • Wenn Sie innerhalb von 20 Jahren nach dem Beginn der Auszahlungsphase Ihr Wohneigentum nicht mehr selbst nutzen (Aufgabe der Selbstnutzung), wird der noch nicht berücksichtigte Teil des Auflösungsbetrages ebenfalls besteuert.



Ansprechpartner

Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund
Geschwister-Scholl-Straße 10-13
14776

Postanschrift
10868 Berlin, Stadt

Tel.: +49 3381 21677200
E-Mail: zulagenstelle@drv-bund.de
Web: www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein