Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Beschwerde gegen Finanzdienstleister einlegen

Wenn Sie der Ansicht sind, dass sich eine Bank oder Versicherung des Finanzdienstleistungssektors Ihnen gegenüber nicht korrekt verhalten hat, können Sie Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einreichen.  


Beschreibung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt die Aufsicht über Banken und Finanzdienstleister, Versicherer und den Wertpapierhandel aus. Sie ist auch zuständig für Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber diesen Unternehmen.

Als Kundin oder Kunde von Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors können Sie bei der BaFin eine Beschwerde einreichen, sofern das Unternehmen unter der Aufsicht der BaFin steht.

Wenn Sie beispielsweise der Ansicht sind, dass Sie

  • falsch beraten wurden oder
  • Probleme bei der Abwicklung von Verträgen haben oder
  • Hinweise auf Kursmanipulation oder Insiderhandel haben,

können Sie sich an die BaFin wenden.

Die BaFin bietet im Streitfall den Beteiligten neben der Beschwerde die Möglichkeit, den Streit außergerichtlich beizulegen, wenn Ihr Beschwerdefall dafür geeignet ist. Dafür gibt es Streitschlichtungsstellen bei der BaFin. Jedoch ist diese Stelle eine Auffangschlichtungsstelle. Sie wird nur tätig, wenn keine andere anerkannte Schlichtungsstelle für Ihren Fall zuständig ist.

Unabhängig davon, welche Stelle für die Schlichtung einer konkreten Meinungsverschiedenheit zuständig ist, haben alle Verfahren bestimmte Prinzipien gemeinsam:

  • Schlichtungsverfahren laufen größtenteils schriftlich ab.
  • Vor einem Schlichtungsverfahren sollten Sie sich grundsätzlich schriftlich bei dem betreffenden Unternehmen oder Institut beschwert haben.
  • Das Schlichtungsverfahren selbst ist für Sie als Verbraucherin oder Verbraucher grundsätzlich kostenlos.
  • Sollten Sie sich an die BaFin als Auffangschlichtungsstelle wenden, können es das Formular „Schlichtungsantrag“ nutzen.
  • Sind Sie mit dem Schlichterspruch nicht einverstanden, können Sie sich immer noch für den ordentlichen Rechtsweg entscheiden, also das betreffende Institut verklagen.

Die BaFin kann Streitigkeiten zwischen Ihnen und einem beaufsichtigten Unternehmen weder entscheiden, noch kann sie Sie bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer möglichen individuellen Ansprüche unterstützen. Nur ein Gericht kann streitige Rechtsauffassungen verbindlich klären und die Unternehmen zum Beispiel durch ein Urteil zu einer Zahlung verpflichten. Wenn Sie eine richterliche Entscheidung in Ihrem Fall erreichen wollen, müssen Sie das betreffende Unternehmen verklagen.

Ihre Beschwerde hat auch keinen Einfluss auf gesetzliche oder vertragliche Fristen, wie Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen, wenn Sie eine Beschwerde einreichen. Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, müssen Sie unbedingt selbstständig darauf achten, solche Fristen einzuhalten, und zwar unabhängig von der Prüfung durch die BaFin. In Zweifelsfällen sollten Sie sich durch eine Anwältin oder einen Anwalt juristisch beraten lassen.

Die BaFin ist nicht zuständig für Beschwerden über

  • die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung oder einen kommunalen Schadensausgleich,
  • die Börsenaufsicht,
  • einige kleinere, nur regional tätige Versicherungsunternehmen, die der Landesaufsicht unterstehen,
  • geschlossene Immobilienfonds und andere vergleichbare Fonds, für Vermittlerinnen und Vermittler von Investmentfonds und sonstige Finanzdienstleister, die keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz betreiben.

Einschränkungen bestehen auch bei ausländischen Unternehmen.

Wenn Sie Fragen zu beaufsichtigten Unternehmen oder zum Verbraucherschutz im Finanzbereich haben oder eine Beschwerde gegen einen Finanzdienstleister erwägen, können Sie über das Verbrauchertelefon Kontakt zur BaFin aufnehmen.

Kurztext

  • Beschwerden gegen Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors Prüfung
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übt die Aufsicht aus über
    • Banken und Finanzdienstleister,
    • Versicherer
    • Wertpapierhandel
  • Kundinnen und Kunden von Unternehmen, die der Aufsicht der BaFin unterliegen, können wegen vermuteter Verstöße gegen Bestimmungen, deren Einhaltung die Bundesanstalt überwacht, Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen
  • BaFin ermöglicht teilweise eine außergerichtliche Streitschlichtung
  • BaFin Schlichtungsstelle ist eine Auffangschlichtungsstelle und wird nur tätig, wenn keine andere anerkannte Schlichtungsstelle für den Fall zuständig ist
  • bei Anlass zu einer Beschwerde sollten sich Kundinnen und Kunden zuerst an das Unternehmen selbst wenden und erst im zweiten Schritt an die BaFin
  • Beschwerden sind in Schrift- oder Textform bei der BaFin einzureichen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund enthalten.
  • bei geeigneten Beschwerden kann die Bundesanstalt auf Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung, der sogenannten Schlichtung, hinweisen
  • soweit zur Prüfung erforderlich, holt die Bundesanstalt eine Stellungnahme des betroffenen Instituts oder Unternehmens ein
  • BaFin nimmt auch Hinweise auf Kursmanipulation oder Insiderhandel entgegen.
  • zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)


Fristen

Für Beschwerden gegen Versicherungen oder Banken können Sie das Online-Beschwerdeformular nutzen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der BaFin.
  • Dort finden Sie auf der Seite “Bei der BaFin beschweren“ das Online-Beschwerdeformular der BaFin
  • Bei der Einreichung der Beschwerde werden Sie durch das Formular geleitet und die notwendigen Informationen abgefragt.
  • Es werden folgende Angaben abgefragt:
    • Ihr Name und Ihre Anschrift beziehungsweise Kontaktdaten
    • bei einer Beschwerde für eine andere Person: Name und Anschrift der oder des Betroffenen
    • Name und Anschrift des betroffenen Unternehmens
    • Wenn Sie sich über eine Versicherung beschweren:
      • Art der Versicherung
      • Versicherungsscheinnummer
      • wenn vorhanden: Schadennummer
  • wenn Sie sich über ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut beschweren:
    • Art der Geschäftsverbindung, wie zum Beispiel:
      • Depot,
      • Girokonto,
      • Sparvertrag,
      • Kredit
    • Konto- beziehungsweise Kundennummer
    • Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, falls Sie dies nicht selbst sind
  • bei Beschwerden im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapieren:
    • Wertpapierkennnummer: WKN oder ISIN
  • wenn Sie sich über eine Kapitalverwaltungsgesellschaft beschweren wollen:
    • vollständiger Name des gegebenenfalls betroffenen Investmentvermögens sowie
    • WKN oder ISIN und
    • Name der depotführenden Stelle.

Beschwerden prüft die BaFin normalerweise in mehreren Schritten:

  • Zuerst prüft sie, ob Ihr Fall bereits anhand Ihrer Angaben und den von Ihnen eingereichten Unterlagen beurteilt werden kann.
  • Wenn nicht, klärt die BaFin den Sachverhalt weiter auf. Dazu fordert sie von dem betroffenen Unternehmen eine Stellungnahme an. In der Regel leitet die BaFin dazu Ihr Beschwerdeschreiben an das Unternehmen weiter.
  • Das Unternehmen nimmt zu Ihrer Beschwerde gegenüber der BaFin Stellung.
  • Die BaFin prüft nach aufsichtsrechtlichen Maßstäben die Stellungnahme des Unternehmens und entscheidet, ob und gegebenenfalls inwieweit weitere Schritte gegen das Unternehmen erforderlich sind. Diese Informationen werden intern von der BaFin verarbeitet und Ihnen nicht mitgeteilt.

Wenn Sie sich per Brief, Fax oder E-Mail beschweren wollen, machen Sie in Ihrem Schreiben unbedingt diese Angaben:

  • Ihren Namen und Ihre Anschrift.
  • Wenn Sie sich für eine andere Person beschweren, nennen Sie bitte auch deren Namen und Anschrift. Fügen Sie in diesem Fall eine Vollmacht bei, die Sie dazu berechtigt, für diese andere Person Beschwerde bei der BaFin einzulegen. Dies gilt auch, soweit Sie sich zum Beispiel im Namen Ihrer Partnerin oder Ihres Partners oder anderer Familienangehöriger an die BaFin wenden.
  • Name und Anschrift des betroffenen Unternehmens
  • Wenn Sie sich über eine Versicherung beschweren:
    • Art der Versicherung,
    • Versicherungsscheinnummer und
    • wenn vorhanden: Schadennummer
  • wenn Sie sich über ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut beschweren: Art der Geschäftsverbindung, wie beispielsweise
    • Depot,
    • Girokonto,
    • Sparvertrag,
    • die Konto- beziehungsweise Kundennummer und gegebenenfalls
    • den Namen des Kontoinhabers, wenn Sie dies nicht selbst sind oder sich für eine andere Person beschweren.
  • Wenn es bei Ihrer Beschwerde um den Kauf von Wertpapieren geht, so nennen Sie bitte auch die Wertpapierkennnummer, also WKN oder ISIN.
  • Schildern Sie Ihr Problem so genau wie möglich. Fügen Sie Kopien der Unterlagen bei, die zum Verständnis des Falls notwendig sind, wie beispielsweise
    • Verträge,
    • Abrechnungen,
    • Versicherungsschein oder
    • Schriftwechsel mit dem betreffenden Unternehmen. Senden Sie bitte keine Originale an die BaFin.
  • Denken Sie an Ihre Unterschrift. Wenn Sie sich für eine andere Person beschweren, legen Sie die erforderliche Vollmacht bei, damit die BaFin diese Beschwerde auch bearbeiten darf.
  • Falls Sie Ihre Beschwerde per E-Mail übersenden, denken Sie bitte daran, in jedem Fall auch Ihre Postanschrift anzugeben.

Unabhängig von der abschließenden Bearbeitung erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.

Die BaFin fordert eine Stellungnahme beim Unternehmen an.

Die BaFin informiert Sie über den Stand des Verfahrens.

Sie erhalten ein abschließendes Schreiben zu Ihrer Beschwerde. Soweit das Unternehmen einverstanden ist, leitet die BaFin auch dessen Stellungnahme zu Ihrer Beschwerde an Sie weiter.

Voraussetzungen

  • Die BaFin beaufsichtigt das Unternehmen, über das Sie Beschwerde einreichen.
  • Vor einem Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahren sollten Sie sich grundsätzlich schriftlich bei dem betreffenden Unternehmen oder Institut beschwert haben.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Sie können sich jederzeit beschweren.
  • Beachten Sie, dass gesetzliche oder vertragliche Fristen, zum Beispiel Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen trotz Ihrer Beschwerde weiterlaufen.

Die Beschwerdeeinlegung bei der BaFin hemmt nicht die Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen.



Kosten

Das Einreichen der Beschwerde ist kostenlos. Sollten Sie sich juristischen Beistand holen, würden Kosten für Sie anfallen.




erforderliche Unterlagen

  • eine schriftliche Beschwerde inklusive
    • einer möglichst genauen Schilderung Ihres Problems
    • Ihrer Unterschrift
  • Kopien der Unterlagen, die zum Verständnis der Sache beitragen, beispielsweise:
    • Vertrag,
    • Abrechnungen,
    • Versicherungsschein,
    • Schriftwechsel
  • falls Sie jemanden vertreten oder sich vertreten lassen: eine schriftliche Vollmacht für die bevollmächtigte Person



Rechtsgrundlage

§ 4b Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finandienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG)

§ 60 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

§ 61 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht



Weitere Informationen

Online-Beschwerdeformular für Versicherungen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Online-Beschwerdeformular für Banken auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Online-Beschwerdeformular für Basiskonten auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht




Ansprechpartner

BaFin-Verbrauchertelefon


Tel.: +49 228 29970299
Fax: +49 228 4108-1550
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein