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Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Die Anerkennung einer ausländischen Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Genehmigung beantragen

Sie möchten eine Amateurfunkzulassung in Deutschland erhalten und besitzen bereits eine ausländische Amateurfunkgenehmigung oder Amateurfunkprüfungsbescheinigung? Dann können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesnetzagentur anerkennen lassen.  


Beschreibung

Wenn Sie in Deutschland eine Amateurfunkzulassung erhalten möchten, müssen Sie zuvor eine Amateurfunkprüfung absolvieren.

Falls Sie jedoch bereits eine ausländische Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder eine ausländische Amateurfunk-Genehmigung besitzen, können Sie sich diese unter bestimmten Bedingungen als gleichwertig anerkennen lassen. Stellen Sie dafür einen Antrag bei der Bundesnetzagentur (BNetzA).

Die BNetzA kann Ihre Dokumente nur anerkennen, wenn die Anforderungen und Inhalte der von Ihnen absolvierten ausländischen Prüfung gegenüber denen der deutschen Amateurfunk-Prüfung als gleichwertig einzustufen sind.

Die BNetzA kann Ihren Antrag schneller bearbeiten, wenn Sie eine der folgenden ausländischen Prüfungsbescheinigungen besitzen:

  • Prüfungsbescheinigung nach der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 (HAREC):
    • In der CEPT-Empfehlung T/R 61-02 sind die teilnehmenden Länder inklusive der entsprechenden Amateurfunklizenzen aufgelistet.
    • Falls Sie bei einer der Verwaltungen der dort genannten Länder eine entsprechende Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, kann Ihnen die zuständige ausländische Verwaltung auf Antrag eine entsprechende Prüfungsbescheinigung (HAREC) ausstellen.
    • Diese Prüfungsbescheinigung wird ohne separates Anerkennungsverfahren als dem deutschen Amateurfunkzeugnis der Klasse A gleichwertig anerkannt.
  • Prüfungsbescheinigung nach dem ERCReport 32:
    • Der ERC-Report 32 beschreibt die Einzelheiten der CEPT-Novice-Klasse.
    • Er enthält jedoch keine Angaben zu den teilnehmenden Ländern.
    • Falls Sie bei einer ausländischen Verwaltung eine entsprechende Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, kann Ihnen die betreffende Verwaltung auf Antrag gegebenenfalls eine entsprechende CEPT-Novice-Prüfungsbescheinigung ausstellen.
    • Für die Anerkennung einer Prüfungsbescheinigung nach dem ERC-Report 32 werden von der Bundesnetzagentur (BNetzA) keine Gebühren erhoben.

Falls Sie Ihre Amateurfunk-Prüfung in einem Land abgelegt haben, das der CEPT-Empfehlung T/R61-02 beigetreten ist und dementsprechend eine HAREC ausstellen kann, sollten Sie gegebenenfalls bei dieser ausländischen Verwaltung eine Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung gemäß CEPT-Empfehlung T/R 61-02 (HAREC) beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie im Ausland eine Amateurfunkprüfung abgelegt haben, die den Anforderungen des ERC-Reports 32 entspricht.

Kurztext

  • Ausländische Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder-Genehmigung Anerkennung
  • Ausländische Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder Amateurfunkzulassungen können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden
  • Anträge auf Anerkennung können Personen stellen, die bereits eine ausländische Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder -Genehmigung besitzen
  • ausländische Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen oder -Genehmigungen werden anerkannt, wenn die Inhalte und Anforderungen der ausländischen Prüfung mit denen eines deutschen Amateurfunkzeugnisses als gleichwertig eingestuft werden
  • allgemein anerkannt sind harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen, sogenannte „Harmonised Amateur Radio Examination Certificates“ (HARECs), die daher nicht zusätzlich anerkannt werden müssen
  • Antrag ist
    • per Post,
    • per E-Mail im PDF-Format mit eigenhändiger Unterschrift oder
    • online bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) einzureichen
  • Kosten: 35,00 EUR
  • Bearbeitungsdauer: 1 bis 4 Wochen
  • zuständig: Bundesnetzagentur (BNetzA)


Fristen

Ihren Antrag auf Anerkennung Ihrer ausländischen Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder -Genehmigung können Sie online, per E-Mail oder Post bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) einreichen

Online-Antrag:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben. Füllen Sie den Antrag vollständig online aus.
  • Laden Sie erforderliche Unterlagen hoch und senden Sie den Antrag online ab. Parallel können Sie die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst beantragen.
  • Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
  • Die BNetzA sendet Ihnen einen Bescheid und eine Zahlungsaufforderung.
  • Sie überweisen die Gebühr.

Antrag per E-Mail oder Post:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der BNetzA und öffnen Sie das Antragsformular.
  • Sie können das Formular wahlweise
  • direkt online ausfüllen
  • oder es herunterladen und dann ausfüllen. Im Antragsformular können Sie gleichzeitig die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst beantragen.
  • Schicken Sie den unterschriebenen Antrag anschließend per E-Mail oder Post an die Bundesnetzagentur.
  • Nach Absenden des Antrags prüft und bearbeitet die BNetzA Ihren Antrag.
  • Die BNetzA sendet Ihnen einen Bescheid und eine Zahlungsaufforderung.
  • Sie überweisen die Gebühr.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine
    • ausländische Amateurfunk-Genehmigung oder
    • ausländische Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung.
  • Die Inhalte und Anforderungen der von Ihnen absolvierten ausländischen Prüfung sind gleichwertig gegenüber denen des deutschen Amateurfunkzeugnisses.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.



erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • eine Kopie Ihrer
    • ausländischen Amateurfunkgenehmigung oder
    • Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung
  • eine beglaubigte Übersetzung Ihrer ausländischen Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunkgenehmigung, wenn diese nicht in einer der folgenden Sprachen ausgestellt ist:
    • Englisch,
    • Französisch,
    • Deutsch
  • Wenn Sie die Anerkennung schriftlich per E-Mail oder Post beantragen, benötigen Sie als Identifikationsmittel:
    • eine beidseitige Kopie Ihres Personalausweises oder
    • eine Kopie Ihres Reisepasses



Rechtsgrundlage

§ 4 Absatz 1 Amateurfunkgesetz (AFuG)

§ 1 Nummer 3 Amateurfunkverordnung (AFuV)

§ 8 Absatz 1 Amateurfunkverordnung (AFuV)

Abschnitt 3 der aktuellen Fassung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, können Sie dem Bescheid beziehungsweise dem Gebührenbescheid entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage



Ansprechpartner

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Dienstleistungszentrum 10
Alter Hellweg 56
44379 Dortmund, Stadt

Tel.: 0231 99550
Fax: 0231 9955180
E-Mail: Dort10-Pruefung@BNetzA.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein