Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständig tätige Person beantragen

Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben und keine Beiträge entrichten, gehen Ihnen unter Umständen bereits erworbene Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung verloren. Dies können Sie durch eine Versicherungspflicht auf Antrag verhindern.  


Beschreibung

Die Versicherungspflicht auf Antrag bietet Ihnen die Möglichkeit, Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben oder aufrecht zu erhalten. Außerdem können Sie als selbständig tätige Person, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, zusätzlich die staatliche Förderung bei der Riester-Rente nutzen.

Damit Sie für Ihre selbständige Tätigkeit Pflichtbeiträge entrichten können, müssen Sie den Antrag auf Versicherungspflicht fristgerecht stellen. Dies ist nur möglich, wenn Ihre Tätigkeit nicht bereits kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Zu welchem Zeitpunkt die Versicherungspflicht beginnt, hängt maßgeblich vom Zeitpunkt Ihrer Antragstellung ab.

Auch wenn Sie zunächst nur geringfügig selbständig tätig sind, müssen Sie den Antrag auf Versicherungspflicht fristgerecht stellen. Die Antragspflichtversicherung oder Versicherungspflicht beginnt in diesen Fällen erst nach dem Ende der Versicherungsfreiheit aufgrund der Geringfügigkeit.

Bei der Beitragshöhe haben Sie ein Wahlrecht. Sie können wählen zwischen

  • dem halben Regelbeitrag, welcher zeitlich befristet ist
  • dem Regelbeitrag und
  • einkommensgerechten Beiträgen.

Haben Sie sich einmal für die Versicherungspflicht auf Antrag entschieden, können Sie diese nicht wieder kündigen. Sie bleibt so lange bestehen, wie Sie selbständig tätig sind. Die Versicherungspflicht endet erst mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind. In der Regel ist das die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit.

Kurztext

  • Versicherungspflicht auf Antrag Feststellung
  • Versicherungspflicht auf Antrag für selbstständig Tätige
  • möglich, wenn:
    • keine Versicherungspflicht kraft Gesetzes
    • nicht nur vorübergehend selbständig tätig
    • Antragstellung innerhalb der gesetzlichen Frist
  • unterschiedliche Beitragshöhe
  • Versicherungspflicht auf Antrag gilt für die Dauer der selbständigen Tätigkeit
  • Antrag kann online, persönlich oder schriftlich gestellt werden
  • zuständig: Deutsche Rentenversicherung


Fristen

Ihren Antrag können Sie online, persönlich oder schriftlich stellen.

Online-Antrag:

  • Nutzen Sie bitte den im "Begrüßungsschreiben" enthaltenen Direktlink oder gehen Sie auf die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.
  • Auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unter "Online-Dienste" finden Sie detaillierte Informationen zum Ablauf.
  • Wenn Sie dem Link "Antrag stellen" folgen, werden Sie durch die weiteren Schritte geführt und können den gewünschten Antrag auswählen.
  • Alternativ können Sie die Online-Dienste mit Registrierung nutzen. So sehen Sie zum Beispiel gleich, welche Versicherungszeiten bereits erfasst sind. Außerdem sparen Sie Zeit und müssen bereits bekannte Daten nicht erneut eingeben.
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch.
  • Senden Sie Ihren Antrag online ab.
  • Sie erhalten eine Sendebestätigung.
  • Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.

Persönlicher Antrag:

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen für Ihren Antrag zusammen und vereinbaren Sie einen Termin mit der DRV.
  • Bei der Online-Terminvereinbarung werden Ihre persönlichen Daten und nach Möglichkeit Ihre Versicherungsnummer benötigt.
  • Sie können eine gewünschte Beratungsstelle und Ihren Wunschtermin auswählen. Je nach Verfügbarkeit freier Termine, erhalten Sie einen Vorschlag für einen verbindlichen Beratungstermin.
  • In Ihrem persönlichen Gespräch wird Ihr Antrag elektronisch aufgenommen und online an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet.
  • Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.

Schriftlicher Antrag:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der DRV.
  • Laden Sie das gewünschte Antragsformular herunter.
  • Sie können das Formular auch persönlich bei den Auskunfts-­ und Beratungsstellen abholen.
  • Füllen Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie es und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Senden Sie alle Unterlagen
    • per Post an Ihren Rentenversicherungsträger oder
    • geben Sie diese in einer der örtlichen Beratungsstellen ab.
  • Der zuständige Rentenversicherungsträger prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid über Ihren Antrag.

Ihren Antrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine Vollmacht bei der Rentenversicherung ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich die Rentenversicherung ausschließlich an die von Ihnen bevollmächtigte Person.

Wenn Sie Ihre Einwilligung zur elektronischen Kommunikation erteilen, kann der gesamte Schriftwechsel online erfolgen. Entweder nutzen Sie das elektronische Postfach unter den Online-Diensten mit Registrierung oder De-Mail.

Voraussetzungen

Sie sind:

  • in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend selbständig tätig und
  • nicht bereits kraft Gesetzes versicherungspflichtig.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 Monat.



Kosten

Es fallen keine Kosten für Sie an.




erforderliche Unterlagen

  • sofern vorhanden:
    • Gewerbeanmeldung
    • Gesellschaftervertrag
    • Eintragung in das Handelsregister
  • sonstige Unterlagen, aus denen der Beginn der selbständigen Tätigkeit hervorgeht



Rechtsgrundlage

§ 4 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

§ 165 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

§ 169 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

§ 173 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

§ 178 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV-BZV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen können Sie dem Bescheid über die Veranlagung zur Versicherungspflicht als selbständig tätige Person entnehmen.
  • Klage vor dem Sozialgericht.
    Detaillierte Informationen können Sie dem Widerspruchsbescheid entnehmen.



Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja




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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein