Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

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Was erledige ich wo?

Verzicht auf Amateurfunk-Zulassung oder Rufzeichenzuteilungen erklären

Gegenüber der Bundesnetzagentur können Sie Ihren Verzicht auf Ihre Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder eine Ihrer Rufzeichenzuteilungen erklären.  


Beschreibung

Sie sind zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassen und benötigen Ihre Zulassung oder eines Ihrer Rufzeichen nicht mehr? Dann können Sie gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) Ihren Verzicht erklären.

Senden Sie eine Verzichtserklärung an die BNetzA, wenn Sie Folgendes nicht weiter benötigen:

  • Ihre Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Ihre damit verbundene, personengebundene Rufzeichenzuteilung,
  • Ihr Ausbildungsrufzeichen,
  • Ihr Klubstationsrufzeichen oder
  • Ihre Rufzeichenzuteilung für eine fernbedient oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle.

Bitte beachten Sie: Mit dem Verzicht auf Ihre personengebundene Rufzeichenzuteilung verzichten Sie gleichzeitig auf alle weiteren Rufzeichenzuteilungen, die Ihnen gegebenenfalls zusätzlich zugeteilt sind. Sie sind dann zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nicht mehr berechtigt.

Der Verzicht wird spätestens zum Ende des Monats, in welchem die Erklärung bei der BNetzA eingeht, wirksam. Erst dann endet Ihre Beitragspflicht. Bis dahin fällige Beiträge werden nacherhoben.

Kurztext

  • Verzicht auf eine bestehende weitere Rufzeichenzuteilung oder die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst Entgegennahme
  • Funkamateure können Verzichtserklärung an Bundesnetzagentur senden, um zu verzichten auf:
    • Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst inklusive der personengebundenen Rufzeichenzuteilung,
    • Ausbildungsrufzeichen,
    • Klubstationsrufzeichen oder
    • Rufzeichenzuteilungen für eine fernbedient oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle
  • mit dem Verzicht auf die personengebundene Rufzeichenzuteilung ist der Funkamateur nicht mehr zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigt
  • Verzicht wird spätestens Ende des Monats wirksam
  • Einreichung online oder mit formlosem Schreiben per Post.
  • Antrag ist gebührenpflichtig
  • zuständig: Bundesnetzagentur (BNetzA)


Fristen

Sie können Ihre Verzichtserklärung online oder per Post einreichen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben. Füllen Sie den Antrag vollständig online aus.
  • Senden Sie Ihren Antrag online ab.
  • Senden Sie Ihre Zulassungs- oder Zuteilungsurkunde im Original an die BNetzA. Sofern Sie über diese nicht mehr verfügen, benötigt die BNetzA eine ebenfalls formlose Verlusterklärung.
  • Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
  • Sie erhalten
    • eine Verzichtsbestätigung und
    • eine Zahlungsaufforderung.
  • Sie bezahlen die Gebühr.

Per Post:

  • Schicken Sie eine formlose, eigenhändig unterschriebene Verzichtserklärung per Post an die BNetzA und fügen Sie dieser Ihre Zulassungs- oder Zuteilungsurkunde bei. Sofern Sie über diese nicht mehr verfügen, benötigt die BNetzA eine ebenfalls formlose Verlusterklärung.
  • Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
  • Sie erhalten
    • eine Verzichtsbestätigung und
    • eine Zahlungsaufforderung.
  • Sie bezahlen die Gebühr.

Voraussetzungen

  • Sie sind zur Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland zugelassen und verfügen somit über ein personengebundenes Rufzeichen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Antragsfrist.



erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Ihre Zuteilungs- oder Zulassungsurkunde im Original



Rechtsgrundlage

§§ 9, 12 bis 14 Amateurfunkverordnung (AFuV)

Abschnitt 3 der aktuellen Fassung der Besonderen Gebührenver-ordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetza-gentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, können Sie dem Bescheid beziehungsweise dem Gebührenbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht



Ansprechpartner

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Dienstleistungszentrum 10
Alter Hellweg 56
44379 Dortmund, Stadt

Tel.: 0231 99550
Fax: 0231 9955180
E-Mail: Dort10-Pruefung@BNetzA.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein