Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Zulassung zum Amateurfunkdienst beantragen

Ihre Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst können Sie bei der Bundesnetzagentur beantragen.  


Beschreibung

Für die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland benötigen Sie eine Zulassung. Diese können Sie bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) beantragen. Voraussetzung ist, dass Sie eine Amateurfunkprüfung im In- oder Ausland bestanden haben.

Haben Sie Ihre Amateurfunkprüfung im Ausland abgelegt, so beantragen Sie bitte auch die Anerkennung Ihres Nachweises. Dieser Schritt entfällt, wenn es sich um eine harmonisierte internationale Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung (HAREC) handelt.

Welche Frequenzbereiche und maximal zulässigen Sendeleistungen Ihre Zulassung umfasst, richtet sich nach Ihrem Amateurfunkzeugnis. Es existieren 2 unterschiedliche Amateurfunk-Zeugnisklassen:

  • Klasse E und
  • Klasse A.

Mit der Zulassung wird Ihnen auch ein personengebundenes Rufzeichen zugeteilt. Folgende Ihrer persönlichen Daten werden in der Rufzeichenliste und Rufzeichenabfrage auf den Internetseiten der BNetzA veröffentlicht:

  • Ihr Vorname,
  • Ihr Nachname und
  • Ihre Amateurfunk-Zeugnisklasse in Verbindung mit dem Ihnen zugeteilten Amateurfunkrufzeichen.

Sollten Sie nicht widersprechen, werden außerdem veröffentlicht:

  • Ihre Adresse und
  • der Standort Ihrer Amateurfunkstelle.

Sie können der Veröffentlichung Ihrer Adresse und des Standortes Ihrer Amateurfunkstelle widersprechen, indem Sie:

  • dies im Antrag angeben oder
  • sich zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich dagegen aussprechen.

Im Zulassungsantrag können Sie Rufzeichenwünsche angeben. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Rufzeichen besteht jedoch nicht.

Kurztext

  • Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens Zulassung
  • die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, kurz Amateurfunkzulassung, berechtigt zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und ist bei der BNetzA zu beantragen
  • Voraussetzung: bestandene Amateurfunkprüfung
  • mit Zulassung wird ein personengebundenes Rufzeichen zugeteilt
  • mit Zulassung zum Amateurfunkdienst:
    • werden laufend Beiträge erhoben und
    • personenbezogene Daten in einer Rufzeichenliste veröffentlicht
  • zuständig: Bundesnetzagentur (BNetzA)


Fristen

Den Antrag auf Zulassung zum Amateurfunkdienst können Sie online oder schriftlich per E-Mail oder per Post bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) einreichen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben. Füllen Sie den Antrag vollständig online aus.
  • Senden Sie Ihren Antrag online ab.
  • Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
  • Sie erhalten
    • Ihre Zulassungsurkunde und
    • eine Zahlungsaufforderung.
  • Sie überweisen die Gebühr.

schriftlicher Antrag per E-Mail oder per Post:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der BNetzA und öffnen Sie das Antragsformular.
  • Sie können das Formular wahlweise
    • direkt online ausfüllen oder
    • es herunterladen und dann ausfüllen.
  • Schicken Sie den unterschriebenen Antrag anschließend per E-Mail oder Post an die Bundesnetzagentur.
  • Die BNetzA prüft und bearbeitet Ihren Antrag.
  • Die BNetzA sendet Ihnen
    • eine Zulassungsurkunde und
    • eine Zahlungsaufforderung.
  • Sie überweisen die Gebühr.

Voraussetzungen

  • Sie üben den Amateurfunkdienst nicht zu kommerziellen Zwecken aus.
  • Sie haben eine deutsche oder eine gleichwertige ausländische Amateurfunkprüfung bestanden.
  • Sie leben in Deutschland.
  • Sie besitzen noch keine Zulassung zum Amateurfunkdienst. Ist dies hingegen der Fall, müssen Sie beim Beantragen der neuen Zulassung den Verzicht auf Ihre bisherige Zulassung und das damit verbundene Rufzeichen erklären. Ihre bisherige Zulassungsurkunde geben Sie an die BNetzA zurück.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.



Kosten

Für den Zeitraum, indem Sie für die Teilnahme am Amateurfunkdienst zugelassen sind, erhebt die Bundesnetzagentur laufend Beiträge. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung. Grundlage für die Ermittlung der Beitragssätze sind die tatsächlich entstandenen beitragsfähigen Aufwände und Kosten in einem Kalenderjahr für die jeweilige Nutzergruppe. Diese können nur rückwirkend ermittelt werden. Eine Beitragsprognose ist nicht möglich.




erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Kopie
    • Ihres Amateurfunkzeugnisses,
    • Ihrer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder
    • eines gleichwertigen Nachweises, wie beispielsweise:
      • eine ungültig gemachte Urkunde einer deutschen Amateurfunkzulassung oder
      • eine harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung (HAREC) gemäß CEPT Empfehlung T/R 61-02
  • falls oben genannte Dokumente keine Angaben zu Ihrem aktuellen Hauptwohnsitz enthalten: Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts
  • wenn Sie minderjährig sind: Bestallungsurkunde Ihrer gesetzlichen Vertretung
  • wenn Sie nicht Bürgerin oder Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz sind: Aufenthaltstitel (Kopie)
  • Wenn Sie die Teilnahme am Amateurfunkdienst schriftlich per E-Mail oder Post beantragen, benötigen Sie ergänzend als Identifikationsmittel:
    • eine beidseitige Kopie Ihres Personalausweises oder
    • eine Kopie Ihres Reisepasses



Rechtsgrundlage

§ 3 Absatz 1, 3 und 5 Amateurfunkgesetz (AFuG

§ 8 Absatz 2 Amateurfunkgesetz (AFuG)

§ 9 Absatz 1, 2 und 3 Amateurfunkgesetz (AFuG)

§10 Absatz 1 Amateurfunkverordnung (AFuV)

Abschnitt 3 der aktuellen Fassung der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, können Sie dem Bescheid beziehungsweise dem Gebührenbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht



Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.




Ansprechpartner

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Dienstleistungszentrum 10
Alter Hellweg 56
44379 Dortmund, Stadt

Tel.: 0231 99550
Fax: 0231 9955180
E-Mail: Dort10-Pruefung@BNetzA.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein