Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Sich bei der Erstellung eines Flächennutzungsplans beteiligen

Sie können sich an der Erstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans beteiligen.  


Beschreibung

Als Bürgerin, Bürger oder Unternehmen können Sie sich an der Aufstellung, also Neuerstellung oder Änderung, eines Flächennutzungsplans beteiligen. Mit Ihrer Beteiligung haben Sie die Möglichkeit, an der Planung mitzuwirken.

Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden Sie bei der Feststellung einer Betroffenheit dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben. Entweder die zuständige Behörde oder der Verfahrensträger würde diese Forderung stellen.

Im Flächennutzungsplan wird die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde festgelegt. Der Plan zeigt also, wie jeder Teil des Gemeindegebiets genutzt werden soll.

Nutzungsmöglichkeiten sind

  • Wohnen,
  • Gewerbe,
  • Verkehr,
  • Infrastruktur,
  • Erholung oder
  • Natur und Umwelt.

Er besteht im Allgemeinen aus:

  • Angabe der Planungsziele,
  • verschiedenen Karten zur
  • Flächennutzung, Erschließung oder Umwelt,
  • Legende zu den Karten sowie
  • Begründung mit beispielsweise Angabe der Entscheidungen und Überlegungen.

Kurztext

  • Flächennutzungsplan Aufstellung Flächennutzungsplan
    • ist ein vorbereitender Bauleitplan und Basis für einen Bebauungsplan
    • hat keine rechtlich bindende Bedeutung
  • im Flächennutzungsplan wird die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde festgelegt, also wie jeder, Teil des Gemeindegebiets genutzt werden soll.
  • Nutzungsmöglichkeiten sind
    • Wohnen,
    • Gewerbe,
    • Verkehr,
    • Infrastruktur,
    • Erholung oder
    • Natur und Umwelt
  • Öffentlichkeit kann sich zu laufenden Flächennutzungsplanverfahren äußern und dazu Stellung nehmen, beispielsweise
    • Bürgerinnen, Bürger,
    • Unternehmen
  • Beteiligung kann persönlich, online, per Post oder per E-Mail erfolgen
  • Behörden und Träger öffentlicher Belange werden bei Betroffenheit von der zuständigen Behörde aufgefordert, zu laufenden Flächennutzungsplanverfahren Stellung zu nehmen
  • Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange sind online oder per Post einzureichen
  • Der Flächennutzungsplan besteht im Allgemeinen aus:
    • Angabe der Planungsziele
    • verschiedenen Karten zur
    • Flächennutzung, Erschließung oder Umwelt
    • Legende zu den Karten
    • Begründung mit z.B. Angabe der Entscheidungen und Überlegungen
  • zuständig: örtlich zuständige Kommune, in der das im Flächennutzungsplan beschriebene Gebiet liegt


Fristen

Als Bürgerinnen und Bürger, Interessenverband, oder Unternehmen können Sie sich ab der öffentlichen Bekanntmachung

  • online,
  • schriftlich,
  • mündlich beziehungsweise zur Niederschrift vor Ort bei der zuständigen Behörde oder
  • mündlich während einer Veranstaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung

zum Flächennutzungsplan oder zum Bauleitplan äußern oder Stellung nehmen.

Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von der zuständigen Behörde für das Verfahren angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme vorrangig elektronisch abzugeben.

Nach Fristende prüft die zuständige Behörde die eingegangenen Stellungnahmen Die Gemeindevertretung wägt die Stellungnahmen anschließend ab und entscheidet über diese. Dabei werden andere private und öffentliche Belange berücksichtigt, beispielsweise von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.

Voraussetzungen

keine

Bearbeitungsdauer

Die Dauer des Verfahrens ist variabel und abhängig vom Umfang der eingegangenen Beteiligungen.



Kosten

Es fallen keine Kosten an.




erforderliche Unterlagen

Keine




Rechtsgrundlage

§ 2 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 3 Absatz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 4 Absatz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 4a Baugesetzbuch (BauGB)

§ 6 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB)




Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.




Ansprechpartner

Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
Bergstraße 2
24103 Kiel

Tel.: +49 431 5194-0
Fax: +49 431 5194-234
E-Mail: infothek@kiel.ihk.de
Web: www.ihk.de/schleswig-holstein/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein