Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 28 für das Gebiet „Aspel-Nord“ der
Gemeinde Osterrönfeld 1. Einführung 1.1 Anlass der Planung Da alle Baugrundstücke für
Wohnbebauung in der Gemeinde Osterrönfeld veräußert sind und eine weitere
Nachfrage nach Wohnbauland innerhalb der Gemeinde besteht, will die Gemeinde
eine Flächenvorsorge treffen, um einen Engpass in der Bereitstellung von
Wohnbauland zu verhindern. Im Interesse einer weiteren
städtebaulich geordneten Entwicklung der Gemeinde Osterrönfeld und um eine dem
Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu
gewährleisten unter Berücksichtigung von umweltschützenden Belangen hat die
Gemeinde Osterrönfeld beschlossen, den B-Plan Nr. 28 für das Gebiet "Aspel
Nord" aufzustellen. 2. Verfahren der Bauleitplanung 2.1 Aufstellungsbeschluss Die Aufstellung des B-Planes Nr. 28 wurde
am 08.06.2000 von der Gemeindevertretung beschlossen.
2.2 Parallelverfahren
nach § 8 Abs. 3 BauGB und Entwicklung aus dem Flächenutzungsplan nach § 8 Abs.
2 BauGB Der B-Plan Nr. 28 für das Gebiet
"Aspel Nord" wird im Parallelverfahren aus dem am 02.07.98 neu
aufgestellten Flächennutzungsplan entwickelt. 2.3 Berücksichtigung des Landschafts- und
Grünordnungsplanes Die Planung des B-Planes Nr. 28 widerspricht
nicht den Aussagen des festgestellten Landschaftsplanes der Gemeinde
Osterrönfeld. Der
Landschaftsplan stellt auf den in den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 28
einbezogenen Flächen folgendes dar: B-Plan Landschaftsplan
_______________________________________________________________ Allgemeine
Wohngebiete Potentielle
Baugebiete für
Wohn-/Mischbebauung
Verkehrsflächen
der äußeren die östlich und
westlich des
Erschließung
Planungsgebietes
verlaufenden
(vorh. Wirtschaftswege) vorhandenen Wirtschaftswege sind
als Grünzug mit Weg darge- stellt.
Der nördlich verlaufende Wirtschaftsweg
wurde als Ver-
kehrsfläche
belassen. In den schriftlichen Erläuterungen
unter Nr. 4.2.2.1 Fläche W9 des Landschaftsplanes wird das Konfliktpotential
für die Schutzgüter des Naturhaushaltes als gering und für das Landschaftsbild
als mittel eingestuft, weil die Bebauung sich in die freie Landschaft
erstrecken soll. Unter Nr.
4.3.4.4 werden allgemeine Erläuterungen zu den dargestellten Grünzügen mit Weg gegeben,
die den Planungen im B-Plan Nr. 28 nichts entgegensetzen.
Eine Vertiefung der Darstellungen im
Landschaftsplan ist erforderlich. Deshalb ist ein Grünordnungsplan
aufzustellen. Von einem
derartigen Erfordernis ist in der Regel auszugehen, wenn eine Freifläche von
mehr als 2 ha überplant wird. Dieses ist bei der Planung zum B-Plan Nr. 28 der
Fall. Deshalb hat die Gemeinde Osterrönfeld das Büro der Landschaftsarchitekten
Bendfeldt/Schröder/Franke beauftragt, einen Grünordnungsplan herzustellen.
Der
Grünordnungsplan behandelt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §
1a BauGB und § 8a BNatSchG gemäß Runderlass des Innenministeriums und des
Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 03.07.1998 - IV 63 -
510.335/x33-5120 -.
Die Gemeinde Osterrönfeld
hat sich dafür entschieden, Inhalte, die nach § 9 BauGB regelbar sind, aus dem
Grünordnungsplan in den B-Plan Nr. 28 zu übernehmen und verbindlich
festzusetzen.
Es wurde zur Einsparung von
Aufwendungen für die Planung darauf verzichtet, die von der Gemeinde zur
Verfügung gestellte reine Ausgleichsfläche mit der Flurstücksbezeichnung 38 +
39 der Flur 13 Gemarkung Osterrönfeld in den B-Plan als Planzeichnung
aufzunehmen. Eine textliche
Festsetzung im Teil B, unter den planungsrechtlichen Festsetzungen Buchstabe A
Nr. 5.14 regelt die Übernahme der
fachlich empfohlenen Maßnahmen aus dem Grünordnungsplan in den B-Plan Nr. 28.
2.4 Abstimmung der Planung mit benachbarten
Gemeinden Der B-Plan Nr.
28 wurde mit den Nachbargemeinden im Rahmen der frühzeitigen Einholung der
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange abgestimmt.
Osterrönfelds
Einstufung als Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung im Wirtschaftsraum
Rendsburg ist im besonderen mit dem zentralen Ort Rendsburg verbunden.
Bei Planungen der Gemeinde
Osterrönfeld über den örtlichen Bedarf hinaus ist die Stadt Rendsburg mit
einzubeziehen. Intensive Abstimmungen
und Kooperation mit der Kernstadt sind notwendig. Osterrönfeld hat mit der Stadt
Rendsburg einen umfangreichen interkommunalen Vertrag geschlossen. Die
Landesplanungsbehörde weist in ihrer Stellungnahme vom 12.03.01 darauf hin,
dass für die Planung des B-Planes Nr. 28 eine ergänzende Abstimmung mit
Rendsburg notwendig ist. Deshalb hat am 22.03.2001 ein Gespräch mit der Stadt
Rendsburg, der Landesplanungsbehörde und der Gemeinde Osterrönfeld
stattgefunden. In diesem Gespräch hat die Stadt Rendsburg ihr Einverständnis
mit der Planung des B-Planes Nr. 28 gegeben. Die in der Stellungnahme vom
12.03.01 geäußerten Bedenken der Landesplanungsbehörde werden damit ausgeräumt. 3. Übergeordnete Planung 3.1 Landesraumordnungsplan
Schleswig-Holstein 1998 Osterrönfeld
gehört zu den Gemeinden im Stadt- und Umlandbereich in ländlichen Räumen ohne
zentralörtliche Einstufung, aber aufgrund eines umfangreichen interkommunalen
Vertrages mit der Stadt Rendsburg, als anerkannter regionaler Versorgungs- und
Siedlungsschwerpunkt zur Stärkung der ländlichen Räume. Diesen Gemeinden können
planerische Funktionen (Wohnen/Gewerbe und Dienstleistungen) als besondere
Funktion erhalten. Osterrönfeld hat aufgrund der interkommunalen Abstimmung mit
dem zentralen Ort Rendsburg und der besonderen Eignung planerische Funktionen
übernommen.
Im fortgeschriebenen
Regionalplan für den Planungsraum III wurde für Osterrönfeld eine planerische
Wohn-, Gewerbe- und Dienstleistungsfunktion eingetragen. 3.2 Fortschreibung
2000 des Regionalplanes für den Planungsraum III -
Festlegung von Eignungsräumen für die Windenergienutzung im Bereich der Städte Kiel und Neumünster, der Kreise Plön und Rends- burg-Eckernförde
sowie der Ostsee - vom
02.Juli 1998 (Amtsblatt Schleswig-Holstein S. 648) Der Plan ist auf den
Zeitraum bis zum Jahr 2013 ausgerichtet. Der Regionalplan sagt folgendes über
die Gemeinde Osterrönfeld aus: Einwohner: VZ 1987 3376
am 31.12.96 3929 Wohneinheiten: am 31.12.94 1399 am 31.12.96 1512 Raumkategorie
nach LROPl SUB Einstufung/Gemeindefunktion: Planerische Wohnfunktion (W) Planerische Gewerbe- und Dienstleistungsfunktion (G) Textliche Ergänzungen
und Hinweise: Sitz des
Amtes Osterrönfeld; Grund- und Hauptschule; Fachschule für Landwirtschaft; Fachhochschulbereich Kiel; Zentrales Umspannwerk "Audorf" der Preussen Elektra AG mit Spitzenlast-Gasturbinenkraftwerk; Erweiterung des Kreishafens (ist nicht mehr vorgesehen); Ausstellungsgelände (gehört durch Flächentausch mit Rendsburg zur Stadt Rendsburg). Die Gemeinde gehört zu dem Stadt- und
Umlandbereich in ländlichen Räumen des zentralen Ortes Rendsburg.
4. Plangeltungsbereich des
Bebauungsplanes Der Plangeltungsbereich umfasst die
landwirtschaftlich genutzten Flächen südlich des Bahndammes mit der
Flurstücksbezeichnung 84, 82/2 tlw. und 82/1 der Flur 15 Gemarkung Osterrönfeld (die im Westen, Osten und Norden
von Wirtschaftswegen begrenzt werden), auf denen Wohnbauflächen entstehen. Weiterhin werden in den Geltungsbereich die
zur äußeren Erschließung des geplanten Wohngebietes dienenden
Wirtschaftswege, die zum notwendigen Straßenausbau und zum Bau eines Lärmschutzwalles angrenzende landwirtschaftlichen Nutzflächen einbezogen. Die
Flächen haben folgende Flurbezeichnungen: 73/10 tlw und 85 tlw. (Kreisverkehr L
255), 87 tlw., 73/4, (wegfallender Aspelweg,
„Am Birkenmoor“ und Lärmschutzwall), 78 und 81 tlw. ( nördlicher
Aspelweg ) der Flur 15 und dem Flurstück 6 tlw. und 1 tlw. (südlicher Aspelweg)
der Flur 13. Alle vorgenannten Flurstücke haben die Gemarkung Osterrönfeld. Der Plangeltungsbereich wird wie folgt umgrenzt: im Norden: von dem Bahndamm der Deutschen Eisenbahn AG
und der B 202 im Osten: von den landwirtschaftlich genutzten
Flächen der Flurstücke 81 der Flur 15 und Flurstück 1 der Flur 13, Gemarkung
Osterrönfeld und dem Wirtschaftsweg, Flurstück 80 der Flur 15. im Süden: von den landwirtschaftlich genutzten
Flächen der Flurstücke 22 der Flur 14 der Flurstücke 82/3 und 85 der Flur
15 und dem Wirtschaftsweg entlang des Birkenhofes ( jetzt „
Am Birkenmoor“) mit der Flurstücksbezeichnung 87
der Flur 15. im Westen: von der Abfahrtsschleife der B 202 mit der Flurstücksbezeichnung 73/10 der Flur 15 und den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit der Flurstücksbezeichnung 85, 86 und 89/1 der Flur 15. Alle vorgenannten
Flurstücke haben die Gemarkung Osterrönfeld. 5. Größe des Planungsgebietes 1. ca. 1,05 ha Verkehrsflächen der äußeren Erschließung einschließlich der straßenbegleitenden Fuß- u. Radwege 2. ca. 0,15 ha stillgelegte Straßenabschnitte (Aspelweg u.
L 255) 3. ca. 0,05 ha Grünflächen i. S. v. § 127 BauGB 4. ca. 0,30 ha für den Lärmschutzwall 5. ca. 6,20 ha als Nettowohnbauland 6. ca. 0,50 ha als öffentliche Verkehrsflächen innerhalb
des Baugebietes 7. ca. 0,24 ha als private Verkehrsfläche innerhalb des
Baugebietes 8. ca. 2,48 ha als öffentliche Grünfläche einschl. der
Fuß- und Radwege innerhalb der Grünflächen, Straßenbegleitgrün der äußeren
Erschließung, straßenbegleitende Böschungen sowie sie nicht zu den Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft gehören, und öffentlichen Knickanlagen mit Saumstreifen. Die
Knickanlagen mit Saumstreifen. sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. 9. ca. 0,66 ha als
private Grünfläche einschl. der privaten Knickanlagen. Die Knickanlagen mit Saumstreifen sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. 10. ca. 0,97 ha Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Ent-wicklung von Boden, Natur und Landschaft innerhalb des
Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 28. 11. ca. 1,9 ha als Flächen für Maßnahmen zum Schutz und
zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft für den notwendigen Ausgleich auf
den Flurstücken 38 und 39 der Flur 13, Gemarkung Osterrönfeld, die nicht mit
dargestellt sind, aber im Text (Teil B) festgesetzt wurden. 6. Lage im Raum Die Gemeinde Osterrönfeld gehört zum
Kreis Rendsburg-Eckernförde. Sie liegt an der Bundesstraße 202, die durch das
Gemeindegebiet von Osten nach Westen verläuft. Der Ortskern wird von der B 202
in einen nördlichen und einen südlichen Bereich geteilt. Folgende Gemeinden gehören zu den
Nachbargemeinden von Osterrönfeld: Schacht-Audorf, Schülldorf, Emkendorf,
Jevenstedt und Westerrönfeld. Da die B 202 direkt
an die A 210 anschließt, gelangt man von Osterrönfeld in ca. 5 Minuten zur A 7
oder in ca. 20 Minuten nach Kiel. Von der B 202 gelangt man in anderer Richtung
zur Bundesstraße 77 und von dort aus in Richtung Itzehoe oder
Rendsburg/Schleswig. Nach Itzehoe werden ca. 60 Minuten benötigt und nach
Schleswig ca. 40 Minuten.
Im Wirtschaftsraum Rendsburg gehört
Osterrönfeld zu den Gemeinden, die direkt am Südufer des Kanals liegen. Von Osterrönfeld
ist die Stadt Rendsburg bzw. der gesamte nördlich gelegene Teil
Schleswig-Holsteins über die Rader Hochbrücke (A 7), den 1,2 km langen
Rendsburger Kanaltunnel (B 77) oder mit den Kanalfähren, z.B. Anlegestelle
"Nobis Krug" in Schacht-Audorf oder mit der Schwebefähre mit dem
Anlegeplatz unter der Eisenbahnhochbrücke in der eigenen Gemeinde zu erreichen.
Das Schienennetz
der Deutschen Bahn AG verläuft durch Osterrönfeld in Richtung Kiel, Flensburg,
Hamburg und überquert den Nord-Ostsee-Kanal über die Rendsburger
Eisenbahnhochbrücke. Der ca. 20 m hohe Bahndamm, der zur Eisenbahnhochbrücke
führt, teilt die Gemeinde in einen nord-östlichen und in einen süd-westlichen
Bereich.
Der
Plangeltungsbereich des B-Planes Nr. 28 liegt süd-westlich des Bahndammes und
grenzt nördlich und östlich an den Aspelweg. Im Westen verläuft ein
Wirtschaftsweg, der zum Birkenhof führt und auch als Aspelweg bezeichnet wird.
Beide Wege führen in die offene Landschaft. Der Bahndamm der Bahnlinie
Hamburg-Flensburg ist unter Einbeziehung künftiger Steigerung der
Verkehrsbelastung nach Auskunft der Deutschen Bahn AG tags 94 Zügen und nachts
mit 38 Zügen befahren (in beiden Richtungen zusammen).
Osterrönfeld ist an das öffentliche
Verkehrsnetz der Verkehrsgemeinschaft Rendsburg-Eckernförde angeschlossen und
wird von den Bussen der Autokraft GmbH für folgende Strecken bedient: 1.
Kiel-Westensee-Emkendorf-(Rendsburg)-Deutsch Nienhof-Rumohr-Kiel mit der Linie Nr. 1670 2. Rendsburg-Emkendorf-Bokel-Nortorf
und zurück mit der Linie 1572 3. Rendsburg-Achterwehr-Kiel und
Zurück mit der Linie Nr. 1672 4. Rendsburg
ZOB-Osterrönfeld-Schacht-Audorf und zurück mit der Linie Nr. 16 Das Planungsgebiet soll später mit einer neuen Haltestelle im Aspelweg an das Netz des ÖPNV angeschlossen werden. 7. Siedlungswachstum In der Gemeinde Osterrönfeld
leben mit Stand vom 20.02.2001 4654 Einwohner mit Hauptwohnsitz in
Osterrönfeld.
Die Gemeinde
weist durch den B-Plan Nr. 28 80
Baugrundstücke für den Wohnungsbau aus.
1. 1 Grundstück für
Hausgruppen tlw. für Hausgruppen oder Doppelhäuser mit je 1 Wohneinheit pro
Haus bzw. Haushälfte (Grundstück zur weiteren Teilung geeignet). 2. 2 Grundstücke für Einzel- oder
Doppelhausbebauung oder Hausgruppen mit je 1 Wohneinheit pro Haus bzw.
Haushälfte (Grundstücke zur weiteren Teilung geeignet). 3. 77 Grundstücke für Einzel- oder
Doppelhausbauweise mit max. 2 Wohneinheiten pro Haus. Es sind 97 bis 188 Wohneinheiten möglich. Nach Auskunft des Statistischen Landesamtes
befanden sich am 31.12.1994 insgesamt 1399 Wohnungen in der Gemeinde
Osterrönfeld Daraus ergibt sich folgender allgemeiner Entwicklungsrahmen: 20 % vom Wohnungsbestand 94 = 280 WE ./. Baufertigstellungen 95 - 99 =
370 WE Die Gemeinde Osterrönfeld hat bis zum Ende des
Jahres 1999 den Entwicklungsrahmen für die planerische Vorsorge von 20 % um 90
Wohneinheiten überschritten. Osterrönfeld gehört zu den Gemeinden
im Stadt- und Umlandbereich in ländlichen Räumen ohne zentralörtliche
Einstufung. Aber aufgrund eines umfangreichen interkommunalen Vertrages mit der
Stadt Rendsburg ist die Gemeinde als
regionaler Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkt zur Stärkung der
ländlichen Räume anerkannt. Deshalb darf
Osterrönfeld sich über den örtlichen Bedarf hinaus wohnbaulich entwickeln. (Planerische
Vorsorge für den Wohnungsbau möglichst über 20 % des heutigen Wohnungsbestandes
bis zum Jahr 2010). 8. Soziale Infrastruktur - und
Wohnfolgeeinrichtungen Die Gemeinde verfügt über folgende Infrastruktur-
und Wohnfolgeeinrichtungen 8.1 Bildung und Erziehung - öffentliche Grund- und Hauptschule im Ort Gemäß Erhebung vom 18.09.1998 Schüler Klassen Hauptamtl. Lehrer _______________________________________________________________ Vorschule/ Schulkinder- garten 12 1 1 Grund- und _______________________________________________________________ - Verein "Betreute Grundschule
Osterrönfeld" - Kursangebote der Volkshochschule - kirchlicher Kindergarten im Ort - Kindertagesstätte im Baugebiet
"Ohldörp". 8.2 Kulturelle Einrichtungen - Bürgerzentrum mit Bühne - Fahrbücherei 8.3 Einrichtungen des Gesundheitswesens - Ärztehaus - Apotheke 8.4 Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen - Pflegeheim Margeritenhof - Altenwohnanlage in der Schulstraße 8.5 Jugendtreffpunkte, Bürgerhäuser - Bürgerzentrum mit vielfältigem Angebot -
Jugendraum 8.6 Behörden, Post, Verwaltung, Polizei - Amtsverwaltung - Poststelle im Einkaufsmarkt - Polizei - Feuerwehr 8.7 Kirchen und sonstige Einrichtungen - Kirche - Friedhofskapelle - Pastorat 8.8 Sportlichen Zwecken dienende Gebäude
und Einrichtungen, Freizeiteinrichtungen - Sporthalle - Sportplatz - Tennisanlage - beheiztes Freibad - Grillplatzanlage 9. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes - zur Sicherung einer städtebaulich geordneten
Entwicklung der Gemeinde Osterrönfeld im Sinne des BauGB und der BauNVO - zur Deckung der Nachfrage nach Wohnbauland für
unterschiedliche Gebäude- und Eigentumsformen - zur Berücksichtigung von umweltschützenden Belangen - Schaffung von möglichen Verknüpfungen einzelner Kleinbiotope - Sicherung einer gut funktionierenden äußeren Erschließung - Verknüpfung mit vorhandenem Fuß- und Radwegenetz - Verkehrsberuhigung durch Fahrbahnquerschnitte, die nur einen
Begegnungs-verkehr bei verminderter Geschwindigkeit zulassen - Sicherung von Flächen für den ruhenden Verkehr - Berücksichtigung der Verkehrssicherheit - Freiräume außerhalb des privaten Eigentums zum Spielen sowie zum Erholen
schaffen. 10. Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 28 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB) Die Gemeinde plant ein Gebiet, in dem vorwiegend
Wohnen und vereinzelt die Möglichkeit für die Niederlassung von nicht störenden
Gewerbebetrieben zugelassen werden soll. Deshalb werden Allgemeine Wohngebiete ausgewiesen. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1
BauGB) Die zulässige GRZ wurde unter Berücksichtigung des
Aspektes, sparsam mit Grund und Boden umzugehen, nach § 1 a BauGB und dem Gebot
gemäß Landesnaturschutzgesetz, die Versiegelung der Bodenflächen zu minimieren,
ermittelt. Im B-Plan Nr. 28 ist ein Teil für eine verdichtete
Bebauung mit Reihen-, Ketten-, Doppel- oder Einzelhäusern vorgesehen, und zwar
in den Gebieten WA 1, WA 5 und WA 6. In dem nördlichsten Wohngebiet (WA 1), wo nur
Hausgruppen, bzw. Hausgruppen und Doppelhäuser zulässig sind und im
Eingangsbereich der Planstraße "e", in den Wohngebieten WA 5 und WA 6,
in denen Einzel- und Doppelhäuser sowie Hausgruppen zulässig sind, wurden
maximale Höhen für die Wände und Firste zugelassen, die eine zweigeschossige Bauweise mit Staffelgeschoss
ermöglichen. In den übrigen Wohngebieten sind geringere Wand-
und Firsthöhen zugelassen. In diesen Allgemeinen Wohngebieten kann eine
Zweigeschossigkeit durch ein Vollgeschoss und ein Staffelgeschoss entstehen.
Ausgenommen von diesen Wandhöhen (max.4,00 m) sind die Südfassaden von Gebäuden
ohne Staffelgeschoss. Bauherren, die ihr Gebäude sonnenorientiert ausrichten
wollen, können die festgesetzte Wandhöhe zum Öffnen der Fassade bis zu 5,50 m
Höhe überschreiten. Zur Vermeidung von maßstabssprengenden Gebäuden
ist die Firsthöhe beschränkt. Um zu verhindern, dass Gebäude mit Pultdächern
ihre Firstwand mit einer zulässigen Firsthöhe bis zu 11,00 m bzw. bis zu 10,00
m mit einem zulässigen Grenzabstand von 3,00 m an das Nachbargrundstück bauen,
wurde die zulässige Höhe von Firstwänden der Pultdächer bis zu einem Abstand
von 7,00 m ab der Grundstücksgrenze, auf 6,00 m beschränkt. 3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen, Stellung
baulicher Anlagen (§ 9
Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Osterrönfeld weist entsprechend der Nachfrage
hauptsächlich Grundstücke mit einer Größe zwischen 500 - 800 m² für Einzel-
oder Doppelhausbauweise aus. Um aber einer breit gefächerten Nachfrage
entgegenkommen zu können, werden zusätzlich Grundstücke nur für Doppelhäuser
und für Hausgruppen bzw. ohne Festsetzung der Bauweise auf Grundstücken
ausgewiesen, die weiter unterteilbar sind (WA 1, WA 5 und WA 6). Die überbaubare Fläche der einzelnen Grundstücke
soll größtmöglich ausfallen, um dem späteren Bauherrn eine große Flexibilität
der Gebäudestellung zu ermöglichen. Deshalb wurde auf die Festsetzung von
einzelnen Baufenstern verzichtet. Um die Saumstreifen zu schützen, wird durch
die Baugrenze ein Abstand von mindestens 1 m bewirkt. 4. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1
Nr. 6 BauGB) Zur Vermeidung einer nicht kalkulierbaren
Wohndichte und zur städtebaulichen Ordnung, z.B., um die Flächen für den
ruhenden Verkehr (Parkplätze) kalkulieren zu können, ist die Anzahl der
zulässigen Wohnungen beschränkt. Eine Überforderung des Wohnumfeldes soll
vermieden werden. 5. Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind
(§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) In Straßeneinmündungsbereichen, z.B.
Knotenpunktform Anliegerstraße/ Hauptsammelstraße sind zur Verkehrssicherheit
Sichtdreiecke zu ermitteln, die den Verkehrsteilnehmern ein sicheres Einmünden
in die übergeordneten Straßen gewährleisten. Zur Ermittlung wurde die EAE 85/95
als Richtlinie verwendet. Die Flächen in Sichtdreiecken sind von der
Bebauung freizuhalten. Bewuchs darf eine Höhe von 70 cm nicht überschreiten. 6. Flächen für Versorgungsanlagen, für
die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerung (§ 9 Abs. 1
Nr. 12 + 14 BauGB) Für die Stromversorgung des geplanten Wohngebietes
sind zwei ca. 12 m² große Standorte für 20 kV-Ortsnetzstationen innerhalb des
Wohngebietes in zentraler Lage notwendig. Die Standorte sind im B-Plan in
öffentlichen Grünflächen, wo sie am wenigsten stören, festgesetzt. Das Wohngebiet soll an eine Heizzentrale der
Schleswag angeschlossen werden, welche in unmittelbarer Nähe zum geplanten
Wohngebiet entstehen soll. Im nördlichen Plangeltungsbereich, innerhalb der
festgesetzten öffentlichen Grünflächen auf dem Flurstück 84 der Flur 15,
Gemarkung Osterrönfeld, ist ein Regenrückhaltebecken geplant. Aus
Sicherheitsgründen wird das Regenrückhaltebecken eingezäunt. In das Regenrückhaltebecken wird
Niederschlagswasser von Dach, Straßen und Wegeflächen eingeleitet. Vom
Regenrückhaltebecken wird es verzögert und gedrosselt in die Wehrau
weitergeleitet. Das Regenrückhaltebecken wir so dimensioniert, dass die
Wohngebiete aus dem B-Plan Nr. 28 sowie eine später in Aussicht genommene
südliche Erweiterung des B-Planes Nr. 28 durch ca. 120 WE angeschlossen werden
können. Für die Einleitung des Schmutzwassers aus dem B-Plan 28 und der in
Aussicht genommenen südlichen Erweiterung in das vorhandene Kanalnetz der
Gemeinde Osterrönfeld ist ein Pumpwerk in zentraler Lage notwendig. Der
Standort für das Pumpwerk ist am Rande des Grünzuges mit dem Fuß- und Radweg
"r" vorgesehen. 7. Planungen, Nutzungsregelungen,
Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 (BauGB) Um den heimischen Tieren, hauptsächlich
Kleintieren wie z.B. Vögel, Igel, Kaninchen und Kleinstlebewesen auch innerhalb
von Wohngebieten einen Lebensraum zu bewahren, die Wohngebiete klimatisch durch
Pflanzung von heimischen Laubbäumen zu verbessern und einen harmonischen
Übergang zur offenen Landschaft herzustellen, wurde ein Pflanzgebot von Bäumen
und Sträuchern mit standortgerechten heimischen Gehölzen festgesetzt. Zur
Sicherheit der anwohnenden Kinder sollten nur ungiftige Sträucher verwendet
werden. Damit das Anwachsen der zu pflanzenden Bäume und
Sträucher gewährleistet ist, wurde das vom Grünordnungsplaner gewählte
Pflanzgut als Maßnahme festgesetzt. Ebenso wurde als Maßnahme zum Schutz und
zur Pflege von der Natur festgesetzt, dass die öffentlichen Pflanzflächen
extensiv zu pflegen sind und die Straßenbäume durch Schutzvorrichtungen gegen
Beschädigung zu sichern sind. Die naturnah angelegten öffentlichen Grünflächen
mit Weg und Spielplatz im Planungsgebiet bieten nicht nur Lebensraum für Flora,
Fauna und Vogelwelt, sondern erweitern den Freiraum der hier lebenden Menschen.
Im Zuge des Minimierungsgebotes nach
Landesnaturschutzgesetz wurden Maßnahmen im B-Plan Nr. 28 festgesetzt, die den
Versiegelungsgrad senken. Hierzu gehört die textliche Festsetzung unter A. Nr.
5.7. Die vorhandenen Knicks und Gehölzstrukturen werden
soweit wie möglich erhalten. Parallel zu den vorhandenen und geplanten Knicks
wird ein 2,00 m breiter Saumstreifen festgesetzt, der von
jeglicher Nutzung und Bepflanzung freizuhalten und der Eigenentwicklung zu
überlassen ist, um den Knicks und ihrer Saumvegetation bessere
Entwicklungsmöglichkeiten zu geben. Die geplanten Neuanlagen von Knicks werden
entsprechend des vorhandenen Knicksystems aufgesetzt. Die Bepflanzung wird
entsprechend der umliegenden Vegetation mit standortgerechten und heimischen
Laubgehölzen mit dem vorgegebenen Pflanzabstand durchgeführt. Die Überhalter
sind zu erhalten, wenn sie bereits eine schützenswerte Größe erreicht haben. Die Knickanlagen mit Saumstreifen innerhalb des
Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 28 werden den privaten Grundstücken
zugeordnet. Eine Ausnahme bilden die Knickanlagen entlang der
äußeren Erschließungsstraße "Am Birkenmoor" und "Aspelweg
". Diese Knickanlagen werden öffentlich. Die Böschungen des Kreisverkehrs sind zur
Verbesserung des Landschaftsbildes mit einer standortgerechten
Gräser-Kräuter-Mischung anzulegen und extensiv zu pflegen. (Mahd 1 - 2 Mal pro
Jahr mit Abräumen des Mähgutes zur Aushagerung). Die Ausgleichsfläche im Norden des
Geltungsbereiches wird momentan als Weide benutzt. Sie ist als extensive Weide
oder Wiese zu erhalten, das heißt, die Fläche darf nur 1 - 2 Mal pro Jahr
gemäht werden. Das Mähgut ist zur Aushagerung abzuräumen. Das geplante Regenrückhaltebecken wird naturnah
ausgebildet und unterhalten. Die Böschung wird in einem Verhältnis 1 : 3
hergestellt. Die Uferlinien werden, soweit es auf den vorgesehenen Flächen
möglich ist, geschwungen. Aufgrund dieser Maßnahme muss für den Eingriff in
Boden, Natur und Landschaft durch das Regenrückhaltebecken kein weiterer
Ausgleich stattfinden. Um den gesamten Eingriff auszugleichen, sind
zusätzlich Flächen außerhalb des Plangeltungsbereiches auf den Flurstücken 38
und 39 der Flur 13, Gemarkung Osterrönfeld, notwendig. Hierüber ist eine
Festsetzung im B-Plan Text (Teil B) getroffen worden. Die Maßnahmen sind
entsprechend den Empfehlungen und Darstellungen des Grünordnungsplaners
durchzuführen. 8. Festsetzungen für Vorkehrungen zum
Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Im nördlichen Teil des Wohngebietes "WA
1" sind Festsetzungen notwendig, um die Mindestanforderungen der 16.
BImSchV einhalten zu können (s. Anlage 1) Diese bestehen: 1. Entlang der 59 dB(A) Isophone wird
eine Baulinie festgesetzt. Dadurch ist gesichert, dass im südlichen
Gartenbereich der geplanten Wohnhäuser die Zumutbarkeitsgrenze der 16. BImSchV
nicht überschritten wird. 2. Im Wohnquartier A, im nördlichen Baufenster,
ist eine geschlossene und eine zwingend
zweigeschossige Bauweise festgesetzt. 3. Weiterhin sind textliche Festsetzungen für die
Einhaltung des Schallschutzes innerhalb
des Gebietes notwendig. Hier sind Maßnahmen für ausreichenden Schallschutz
gemäß der Empfehlungen im Schallgutachten der Schallschutz Nord
GmbH, 24631 Langwedel, auszuführen. 9. Örtliche Bauvorschriften (§ 92 Abs. 1 Nr. 1
LBO) Das Einfügungserfordernis im B-Plan bezüglich der
Fassaden, Fenster und Dächer (Form, Neigung, Aufbauten, Einschnitte, Material
und Farbe) ist ausschließlich durch die Übernahmen von örtlichen
Bauvorschriften (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LBO) nach § 9 Abs. 4 BauGB möglich. Im Planungsgebiet soll eine gelockerte,
abwechslungsreiche, doch in den Grundzügen der Bauleitplanung geordnete
Baustruktur entstehen. Um eine übergeordnete Homogenität und eine grundlegende
Ruhe in den Wohnbaugebieten zu erlangen, hält die Gemeinde es für notwendig,
Dachformen und Dachneigung der geplanten Baukörper in dieser städtebaulichen
Lage der umgebenden Bebauung anzupassen. Deshalb wird eine Dachneigung zwischen 25° und 48° festgesetzt.
Untergeordnete Bauteile wie z.B. Hauseingangsüberdachungen und Wintergärten
sind hiervon ausgenommen. Nebenanlagen, Garagen und offene Garagen sollen in der Gestaltung den
Hauptkörpern angepasst werden. Die Nebenanlagen, Garagen und offene Garagen
dürfen durch Flachdächer und Holzbauweise von der Gestaltung der Hauptkörper
abweichen. Jedes Doppelhaus und jede Hausgruppe soll
einheitlich in Art und Farbe der Baustoffe und der Dachneigung gestaltet
werden, um den vorherrschenden Einzelhauscharakter im Wohngebiet zu erhalten. Der Bebauungsplan soll das Nutzungskonzept und die formale Gestaltungsmöglichkeit der
Architekten nicht einengen. Die gestalterische Freiheit der Bauherrn soll
nicht zu sehr beschränkt werden. Deshalb sind für Fassaden und Dachdeckung nur
extreme Farben ausgeschlossen, die zu wesentlichen Störungen des dörflichen
Ortsbildes führen würden. Im Zuge der Ökologisierung des Bauordnungsrechtes
wurden die Gemeinden bemächtigt, auch für den Umweltschutz bedeutsame
Regelungen zum Gegenstand örtlicher Bauvorschriften zu machen. Die Gemeinde möchte den Lebensraum für Flora,
Fauna und Vogelwelt im Wohngebiet erweitern und verbessern. Deshalb ist die
Verwendung von standortgerechten, heimischen Bäumen, Gehölzen und Hecken
festgesetzt. Damit das Wohngebiet tatsächlich mit Grün durchflutet
wird, sind mittelkronige Baumarten festgesetzt. Den Empfehlungen des
Grünordnungsplanes ist zu folgen. Weiterhin sind standortgerechte heimische
Hecken entlang der öffentlichen Wege festgesetzt. Im Vordergartenbereich sind
nur Einfriedigungen aus reichwachsenden Gehölzen mit deutlich überwiegendem
Laubgehölzanteil aus standortgerechten heimischen Gehölzen oder aus bepflanzten
Trockenmauern oder Erdwällen zugelassen. Die öffentlichen Grünflächen, in denen ein
Spielplatz angelegt ist, soll im großen und ganzen als Naturerlebnisraum für
Kinder dienen. 11. Natur und Umwelt 11.1 Natur Nach § 15 b LNatSchG sind Knicks zu schützen. Deshalb sind die vorhandenen Knickanlagen, die
aufgrund der Planung bestehen bleiben können als zu erhalten festgesetzt. Um gemäß § 8 LNatSchG die Beeinträchtigung der
Natur und Landschaft so gering wie möglich zu halten und um Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen festzulegen, war ein fachlicher Beitrag in Form eines
Grünordnungsplanes notwendig. Hierfür wurde das Büro der Landschaftsarchitekten
Bendfeldt/Schröder/Franke aus Kiel beauftragt. Der Grünordnungsplan gibt
ausführlich Auskunft über Begrünung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
Minimierungsmaßnahmen, Ausgleichsbilanz und Ratschläge zum Bepflanzen und
Pflegender nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festgesetzten Flächen. Der Ausgleichsbedarf beträgt überschlägig gemäß
der Bilanz des Büros der Landschaftsarchitekten Bendfeldt/Schröder/Franke: 11.1.1 Eingriffe in Knicks Bei den Eingriffen in die Knicks handelt es sich
um einen ausgleichspflichtigen Eingriff in gesetzlich geschützte Biotope, für
den eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Die Eingriffe in die vorhandenen
Knickstrukturen lassen sich folgendermaßen unterteilen: -Direkter Verlust von Knickabschnitten durch
Straßenbau: 158 m. Das Ausgleichsverhältnis beträgt 1 : 2, d.h. 316 m müssen
neu angelegt werden- - Knickverschiebung im Westen durch Straßenbau: 60 m . Das Ausgleichsverhältnis beträgt
1: 1,5, d.h. neben dem verschobenen Abschnitt von insgesamt 60 m müssen 30 m
neu angelegt werden. Im Baugebiet werden nur 65 m Knick neu angelegt.
Daraus ergibt sich ein Defizit von 316 m + 30 m - 65 m = 281 m. Der Ausgleich für Knickverschiebung und
Knickverlust kann nicht vollständig im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 28
sinnvoll nachgewiesen werden. Deshalb wird der Ausgleich in Neuwaldbildung mit
folgendem Berechnungssatz vorgenommen: Defizit an Knickneuanlage: 251 m + 30 m = 281 m. Kosten für eine
entsprechende Knickneuanlage: 281 m x DM 50,-- = DM 14050,00 Kosten für
Neuwaldbildung: DM 2,--/m². Notwendige Neuwaldbildung: DM 14050,00 : 2 = 7025
m² Neuwaldbildung. Gegen die Verschiebung der östlich des Aspelweges
gelegenen Knickanlage hat die untere Naturschutzbehörde in der Stellungnahme
des Kreises vom 24.04.01 Bedenken geäußert und eine Genehmigung nicht in
Aussicht gestellt. Diese Stellungnahme wurde verspätet abgegeben. Der
B-Plan lag bereit aufgrund von Änderungen nach der Auslegung erneut verkürzt
aus. Die Begründung des B-Planes war bereits hinsichtlich der Knickverschiebung im Osten überarbeitet
worden. Hier wurde klargestellt, dass die Knickverschiebung zum derzeitigen
Zeitpunkt nicht erfolgen soll und ggf. bei einer späteren Knickverschiebung bei
der UNB gesondert eine Genehmigung beantragt wird. Ein dazu aufklärendes Gespräch fand im Amt
Osterrönfeld mit der Gemeinde Osterrönfeld, der UNB und den beauftragten
Landschaftsarchitekten und Stadtplaner wurde am 14.05.2001 geführt. Das Gespräch führte zu folgendem Ergebnis: Die Stellungnahme der UNB wird berücksichtig. Der
Grünordnungsplan wird entsprechend überarbeitet. Die für den B-Plan geeigneten
Inhalte werden in den B-Plan übernommen. Der Knick wird im B-Plan als zu
erhaltend festgesetzt. - Verlust von Funktionsbeziehungen im jetzt
intakten und dichten Knicknetz durch die angrenzende Bebauung und
Knickdurchbrüche. Gemäß Knickerlass ist kein Ausgleich vorgesehen. 11.1.2. Eingriffe
in Flächen von Allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz Insgesamt werden rd.3,56 ha Grünland versiegelt.
Ein Ausgleich ist für das Schutzgut Boden für die zu erwartende Versiegelung erforderlich,
da diese eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt. Der Ausgleichsfaktor
beträgt 1 : 0,5. Der Ausgleichsbedarf beträgt 17428 m². 11.1.3 Ersatzmaßnahme Neuwaldbildung und naturnahe
Grünflächen Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Norden des B-Planes Nr.
28 werden zu 75 % als naturnahe Grünflächen eingerechnet. Die öffentlichen
Grünflächen innerhalb der geplanten Wohngebiete werden teilweise zu 50 % bzw.
75 % als naturnahe Grünflächen eingerechnet. Die anrechenbare Ausgleichsfläche hieraus beträgt
6524 m². Hinsichtlich der notwendigen Ausgleichsflächen
verbleibt ein Defizit von: Zum weiteren Ausgleich wird eine Neuwaldbildung
auf den Flurstücken 38 und 39 der Flur 13, Gemarkung Osterrönfeld, vorgenommen. Bei der von der Gemeinde für eine Neuwaldbildung
erworbenen Fläche (Flur 13, Flurstücke 38 und 39) handelt es sich um einen
Bereich westlich der Wehrau mit einer Gesamtgröße von 10,26 ha, die bereits
komplett von der Gemeinde aufgewaldet worden ist. Die Gemeinde hat in der
Vergangenheit wiederholt diese Aufwaldung im Sinne eines Ökokontos für den
Ausgleich für Eingriffe in Wald oder Knickstrukturen genutzt. Von der Fläche
wurden bereits folgende Anteile verwendet für die Eingriffskompensation im
Rahmen von B-Plänen: B-Plan Nr. 25: 30.000 m² B-Plan Nr. 26:
3.200 m² B-Plan Nr. 27: 40.912
m² 3. Änd. B-Plan Nr. 16 / 1. Änd. B-Plan Nr. 23 2.700 m² Summe 76.812 m² ======== Von den 102.600 m² sind demnach noch 25.788 m²
übrig. Als Ausgleich für die Eingriffe durch den B-Plan
Nr. 28 werden insgesamt 10904 m² + 7025 m² = 17929 m² benötigt, so dass der
Gemeinde noch ein Rest auf dem Ökokonto von 7859 m² verbleibt. 11.2 Umwelt Das Wohnumfeld wird durch die geplanten Grünzüge
wesentlich aufgebessert und der öffentliche Freiraum positiv erweitert und
belebt. Der innerhalb dieser Grünflächen liegende Kinderspielplatz ist von den
Verkehrsflächen abgelegen und befindet sich innerhalb des geplanten Weges in
guter fußläufiger Erreichbarkeit für Kinder. Das geplante Wegesystem verknüpft
die einzelnen Wohnquartiere miteinander und schließt an das vorhandene Wegenetz
an. Auf giftige Arten bei den Gehölzpflanzungen, die
den Spielplatz einfassen, wird verzichtet. Das gesamte Klima wird durch die
Verwendung von standortgerechten heimischen Gehölzen und Bäumen verbessert und
erhält einen Lebensraum für Flora, Fauna und Vogelwelt im Wohngebiet. Die Wohnstraßen werden durch Bäume, die innerhalb
der Parkstreifen fest-gesetzt sind, mit Grün durchflutet und leisten für die
Vogelwelt und zur Gestaltung der Straßenräume einen wesentlichen Beitrag. Die Hecken dienen der Raumgliederung
sowie der Ortsbildgestaltung. Die geplante Wohnbebauung liegt ca. 150 m
von der B 202 entfernt. Der Abstand zur Abfahrt Osterrönfeld von der B 202
beträgt ca. 120 bis 150 m zur nächsten geplanten Wohnbebauung. Gemäß Verkehrsentwicklungsplan "April
2000" der Gemeinde Osterrönfeld, der von der Wasser- und Verkehrs-Kontor
GmbH aus Neumünster erarbeitet wurde, beträgt die Verkehrsbelastung: auf der B 202 West 27.090
Kfz/d und auf der B 202 Mitte 21.370 Kfz/d Die durchgeführten Rechnungen beziehen sich auf den
Jahresmittelwert (DTV). Weiterhin liegt der Bahndamm der Deutschen
Eisenbahn AG, der zur Eisenbahnhochbrücke über den Nord-Ostsee-Kanal führt, 60
m von der geplanten Wohnbebauung entfernt. Die Schallschutz Nord GmbH ist von der Gemeinde
beauftragt, die Schall-immissionen durch Straßen- und Schienenverkehr, die vor
den in Aussicht genommenen Wohnhäusern im B-Plan Nr. 28 verursacht werden, zu
ermitteln. Dabei wurde der Straßenverkehr innerhalb des geplanten Wohngebietes
außen vor gelassen. Der geplante 4 m hohe Lärmschutzwall entlang der B 202 ist
als zusätzlich notwendige Maßnahme mit in die Berechnung eingeflossen. Aufgrund der geänderten Verkehrsplanung (
Kreisverkehr, Ausfahrt zu B 202 bleibt) wurde das Gutachten überarbeitet. Die ermittelten Schallimmissionen sollen mit den
Orientierungswerten der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) und als Grundlage
für die Abwägung auch mit den Immissionsgrenzwerten der
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) verglichen werden. Das Schallgutachten führte zu dem Ergebnis, dass
durch Straßen- und Schienenverkehrslärm im nördlichen Teil des geplanten
Wohngebietes der schall-technische Orientierungswert von tags 55 dB(A) und
nachts im gesamten Gebiet der schalltechnischen Orientierungswert von 45 dB (A)
überschritten wird. Deshalb sind in der Anlage 1 der Begründung nur die
Isophone für tags dargestellt. Der ausschlaggebende Straßenlärm wird
hauptsächlich auf der B 202 erzeugt. Innerhalb des Wohngebietes ist keine
Abschirmung durch Lärmschutzwälle vorgesehen, da es hier nicht sinnvoll wäre. Eine
effektive Pegelminderung wird erzeugt, wenn die Abschirmung so nah wie möglich
an der Lärmquelle vorgenommen wird. Mit zunehmenden Abstand des
Einwirkungsortes zum Schirm nimmt die Pegelminderung durch die Abschirmung ab. Das
Baugebiet „Aspel Nord“ wird durch einen Lärmschutzwall, der parallel zur B 202
errichtet wird, geschützt. Zusätzlich sind unter Buchstabe A, Ziffer 6.1 notwendige Festsetzungen für den
Schallschutz getroffen worden. Weiterhin werden passive Schallschutzmaßnahmen
von Außenbauteilen gemäß der Beilage Nr. 4 des Schallgutachtens bzw. gemäß der
Anlage Nr. 2 der Begründung empfohlen. In der Anlage Nr. 2 der Begründung sind die
Bereiche mit den erforderlichen resultierenden Schalldämmassen der
Außenbauteile (in 5 dB-Stufen gerundet) graphisch dargestellt. Passive Schallschutzmaßnahmen auf der Grundlage
der VDI-Richtlinie 2719 (Schalldämmung von Fenstern und deren
Zusatzeinrichtungen) werden ebenfalls empfohlen. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Lüftung
während der Nacht werden empfohlen: 1. Schallschutzfenster mit schallgedämmten
Lüftungseinrichtungen bzw. 2. in Wand oder Deckenbereich eingebaute
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen. Der Grundsatz der räumlichen Trennung verbietet es
einer Gemeinde, in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Allgemeinen Wohngebiet
ein Gewerbe- oder Industriegebiet oder umgekehrt anzusiedeln. Um eine
gegenseitige Verträglichkeit zu gewährleisten, ist sie verpflichtet, auf ausreichende
Schutzabstände und eine immissionsschutzrechtlich relevante Abstufung der
Baugebiete zu achten, etwa durch die Ausweisung eines dazwischenliegenden
Mischgebietes (MI) oder eines eingeschränkten Gewerbegebietes (GEe), bei dem
die zulässige Emissionsgrenze einem Mischgebiet angeglichen wird. Der B-Plan Nr. 28 der Gemeinde Osterrönfeld
entwickelt sich aus der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes. Im
Flächennutzungsplan sind westlich des Wirtschaftsweges (Planstr.
"b"), der zum Birkenhof führt, Gewerbebauflächen dargestellt. Die
Gemeinde sieht zur Konfliktvermeidung aufgrund unterschiedlicher Nutzung
generell Abstände in Form von Grünzügen vor. Im Zuge der weiteren Überplanung der in der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans dargestellten Gewerbefläche, westlich
des B-Planes Nr. 28, mit der Gebietsbezeichnung "Aspel" soll ein
Schallgutachten letztendlich darüber Auskunft geben, inwieweit es zu
Nutzungskonflikten kommt und welche Maßnahmen erforderlich sind, den Konflikt
zu lösen. Wird innerhalb des Schallgutachtens ein
Abstand gefordert, der sich unwirtschaftlich auf die Gemeinde auswirkt, soll
weiterhin geprüft werden, inwieweit Nutzungsbeschränkungen zur besseren
Konfliktlösung führen. Im Süden des Plangeltungsbereiches des B-Planes
Nr. 28 befindet sich eine 20 kV-Überlandsleitung der Schleswag AG, die kaum
Auswirkung auf das Planungsgebiet hat. Sie überquert den Geltungsbereich in der
südwestlichen Ecke des Flurstückes 82/2 der Flur 15. Im B-Plan Nr. 28 ist
allein das in Aussicht genommene Grundstück Nr. 26 davon betroffen. Im Zuge der
weiter südlich verbindlichen Überplanung durch Wohnbaugebiete werden weitere
Baugrundstücke betroffen. Es wäre sinnvoll diese Leitung unterirdisch zu
verlegen. In unmittelbarer Nachbarschaft zum B-Plan Nr. 28
befindet sich ein alt ein-gesessenes Baugeschäft. Das Grundstück, auf dem sich
das Baugeschäft be-findet, soll nicht in die verbindliche Bauleitplanung des
B-Plans Nr. 28 mit einfließen, da es momentan nicht der Gemeinde zur Verfügung
steht. Zur Konfliktvermeidung der angrenzenden unterschiedlichen Nutzungen
wurde durch gerichtlichen Beschluss der Umfang der weiteren gewerblichen
Nutzung des Bauunternehmens im Sinne der Verträglichkeit zur angrenzenden
geplanten Wohnbebauung geklärt. Eine Änderung des bestehenden Umfanges des
Bauunternehmens ist nicht vorgesehen.
Die derzeitige Nutzung besteht ausschließlich aus Lagerhaltung und einer
kleinen Schlosserei für Reparaturzwecke. 12. Erschließung 12.1 Äußere Erschließung Das Planungsgebiet des B-Planes Nr. 28 wird in
Abstimmung mit dem Straßenbauamt Rendsburg und dem Ministerium für Wirtschaft,
Technik und Verkehr über einen neu entstehenden Kreisverkehrsplatz erschlossen.
Gestaltung und Ausführung wurde in einem Gespräch mit dem Straßenbauamt
Rendsburg am 02.04.2001 festgelegt. (s. Vermerk vom
02.04.01,Projektbezeichnung: "Erschließung B-Plan 28
"Aspel" der Gemeinde
Osterrönfeld - Errichtung des neuen
Kreisverkehrsplatzes, Projektnummer: 100.0.0550) Die in der Abfahrtsrampe der B 202 bereits
vorgeschriebene Geschwindigkeit von max. 50 km/h bleibt weiterhin bestehen. Aufgrund des neuen Kreisverkehrsplatzes
einschließlich der neuen zuführenden Rampen wird ein Teil der vorhandenen Rampe
der B 202 zur Brücke, Richtung Osterrönfeld, nicht mehr genutzt. In diesem
stillgelegten Teilbereich soll die vorhandene Asphaltdecke aufgenommen werden.
Ein weiterer Rückbau dieses Rampenteils braucht nicht zu erfolgen. Der Kreisverkehr einschließlich der Rampen werden
über die Böschungen entwässert. Da den neuen Böschungen noch die Festigkeit fehlt,
wird das Wasser über gepflasterte Ablaufrinnen zum Böschungsfuß geleitet, wo es
dann versickern kann. Die Rampe, die zum Fußweg "q" führt,
erhält einen Ablauf am Straßenfuß. Hier wird ein Rohr angeschlossen, welches im
Fußweg "q" verlegt wird und zum Regenrückhaltebecken führt. Die Quartiere A, B und C des Planungsgebietes
werden über den westlichen Aspelweg (zum Birkenhof) und das Quartier D über den
östlichen Aspelweg erschlossen. Diese zur weiteren äußeren Erschließung dienenden
Verkehrswege sollen entsprechend den neuen Anforderungen ausgebaut werden: - Ausbau der Fahrbahn „ Am Birkenhof“ und des
östlich gelegenen Aspelweges bis vorerst zum Einmündungsbereich der
Planstraßen "e" und
"f" auf eine Breite von 5,50 m; (in Planzeichnung Schnitte c-c und
d-d) - Ausbau der Fahrbahn des nördlichen Aspelweges
auf eine Breite von 5,50 m;(in Planzeichnung Schnitt b-b) - Anschluss an das vorhandene Fuß- und Radwegenetz
durch straßenbegleitende Fuß- und Radwege; - Erweiterung des Fuß- und Radwegenetzes durch
kombinierte Fuß- und Radwege im Bereich des geplanten Wohngebietes "Aspel
Nord". Für folgende Knotenpunkte sind folgende
Sichtfelder nach EAE 85/95 bemessen: 1. „Am Birkenhof” Planstraße
"b"/Planstraße "e" Knotenpunktform: Sammelstraße/Anliegerstraße Anfahrtssicht: 5
m (mit bevorrechtigten Radfahrern) Zu erwartende Geschwindigkeit: 50 km/h Schenkellänge: 60
m 2. Östlicher“ Aspelweg“ (Planstraße
"c"/Planstraße "f") Knotenpunktform: Sammelstraße/Anliegerstraße Anfahrtssicht: 3
m (ohne bevorrechtigte Radfahrer) Zu erwartende Geschwindigkeit: 50 km/h Schenkellänge: 60
m 3. Nordöstlicher „Aspelweg“/geplanter Fuß- und
Radweg "P" (Sichtfeld an der Überquerungsstelle für Fußgänger und Radfahrer) Schenkellänge: 1
m (senkrecht zur Fahrtrichtung) Gefahrene Geschwindigkeit: 50 km/h Haltesichtweite in Fahrtrichtung des Kraftfahrzeugverkehrs 40 m Die für den Kraftfahrzeugverkehr nicht
mehr benötigten Teilabschnitte des nördlich und westlich des geplanten
Wohngebietes gelegenen Aspelweges ist ein späterer Rückbau in Aussicht
genommen. Sie sind als öffentliche Grünfläche geplant. 12.2 Innere Erschließung Die innere Erschließung besteht aus öffentlichen
Anliegerstraßen und privaten Wohnwegen. Der Raumbedarf für Begegnungsverkehr für LKW/PKW
bzw. Müllfahrzeug/PKW ist bei einem Straßenquerschnitt von 4,75 m nur bei einer
verminderten Geschwindigkeit (< 40 km/h) gemäß EAE 85/95 möglich. Dementsprechend sind die Querschnitte der
öffentlichen Anliegerstraße innerhalb der Wohngebiete ausgelegt. Die
wechselseitige Anordnung der Parkbuchten wird im Zusammenhang mit Versätzen der
Fahrbahn vorgenommen, um die Aufmerksamkeit der Autofahrer, gegenüber eines
streng linear ausgerichteten Straßenraumes zu verbessern. Für folgende Knotenpunkte sind Sichtfelder nach
EAE 85/95 bemessen: Anliegerstr./Anliegerstr. oder Anliegerweg/Anliegerstr
(innerhalb des Planungsgebietes) Anfahrtssicht : 3m zu erwartende Geschwindigkeit: 30 –40 km/h Schenkellänge: 30
m Die geplanten öffentlichen Anliegerstraßen und
privaten Wohnwege sind als Mischfläche geplant. Sie gliedern das gesamte
Planungsgebiet in kleine Wohnquartiere. Die Planstraßen "d", "e" und
"f" sind öffentliche
Anliegerstraßen mit am Ende liegendem Wendehammer für Müllfahrzeuge gemäß den
Empfehlungen der Rundverfügung Nr. 15/00 vom Kreis Rendsburg-Eckernförde oder
als Schleifenstraße ausgebaut. Die Planstraße "g" führt zu dem in
Aussicht genommenen Grundstück Nr. 1. Hier bleibt es dem späteren Bauträger
überlassen, ob er einen Wendeplatz für Müllfahrzeuge einrichtet oder die
Mülltonnen auf den vorgesehenen Müllstandplatz "M1" zur Entsorgung
gestellt werden müssen. Die Planstraßen "h", "i",
"j", "k", "l", "m", "n" und
"o" sind private Wohnwege mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
Gunsten der Anlieger, der Gemeinde und der Versorgungsträger. Bei diesen
Wohnwegen ist nur ein Wendehammer für PKW's vorgesehen. Das letzte durch diesen
Wohnweg erschlossene Grundstück höchstens 50 m von der öffentlichen Straße
entfernt. Diese Entfernung liegt im Zumutbarkeitsbereich für Anlieger von
Privatstraßen ohne Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge, die den Müllbehälter,
die Wertstoffsäcke und die Biotonnen an die für das Befahren von Müllfahrzeugen
vorgesehene Straße stellen müssen. Deshalb sind Standorte für Müllbehälter an
diesen Straßen im B-Plan festgesetzt. Im gesamten Geltungsbereich des B-Planes Nr. 28
sind Parkbuchten für PKW's vorgesehen. Die Anzahl der Parkplätze innerhalb der
Parkbuchten beträgt ca. 45 % der mindest geplanten und ca. 20 % der maximal
geplanten Wohneinheiten. 13. Bodenordnung Die Flurstücke 73/4, 82/1, 82/2 tlw. und 84 der
Flur 15, Gemarkung Osterrönfeld, befinden sich im Eigentum der Gemeinde
Osterrönfeld. Bei dem nördlichen, östlichen und westlichen
Aspelweg handelt es sich gemeindeeigene Straßen. 14. Bodengutachten Es wurde eine Baugrundsondierung durchgeführt,
dessen Ergebnis bei der Planung berücksichtigt wird. (s. Anlage 3) 15. Brandschutz Löschwasser wird durch die von den Stadtwerken
Rendsburg im Planungsgebiet vorgesehenen Hydranten nach DIN 2000 gewährleistet. 16. Wasserversorgung Die Wohngebiete werden an die bestehende zentrale
Wasserversorgung der Stadtwerke Rendsburg angeschlossen. 17. Entwässerung Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt durch
Anschluss an die Vollkanalisation des Abwasserzweckverbandes Wirtschaftsraum
Rendsburg im Trennsystem. Niederschlagswasser wird in ein Regenrückhaltebecken
geleitet, dort gespeichert und dann in die Wehrau geleitet. Das
Regenrückhaltebecken wird eingezäunt. Für die Regenwasserentsorgung von Straßen- und
Gewerbeflächen sind die "Technischen Bestimmungen zum Bau und Betrieb von
Anlagen zur Regenwasserbehandlung bei Trennkanalisation" mit aktuellen
Stand zu berücksichtigen. Für die Regenwasserbehandlungsanlagen ist eine
Genehmigung nach § 35 Landeswassergesetz und für die Regenwasserkanalisation
eine Zustimmung auf Grundlage der §§ 34 und 109 Abs. 1. Landeswassergesetz bei
dem staatlichen Umweltamt zu beantragen. Das auf den Grundstücken anfallende unbelastete
Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken zu versickern, wo die
Bodenbeschaffenheit dies zulässt (siehe Anlage 3). Grundlage für die Versickerung von Regenwasser aus
dem Bereich der häuslichen Bebauung ist das ATV-Arbeitsblatt A 138 "Bau
und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich
verunreinigtem Niederschlagswasser". 18. Zentrale Wärmeversorgung Das Wohngebiet wird an eine Zentrale
Nahwärmeversorgung der Schleswag, die im Zuge der südlichen Ortsentwicklung
Osterrönfelds in unmittelbarer Nähe zum B-Plan Nr. 28 gebaut wird,
angeschlossen. 19. Abfallbeseitigung Die Abfallbeseitigung erfolgt gem. Satzung
des Kreises Rendsburg-Eckernförde. 20. Stromversorgung Das Wohngebiet wird - wie der gesamte
Gemeindebereich - an das Stromversorgungsnetz der Schleswag AG angeschlossen. 21. Fernmeldewesen Es wurden geeignete und ausreichende Trassen für
die Unterbringung der Fernmeldeanlagen vorgesehen. 22. Erschließungskosten Die überschlägig ermittelten Erschließungskosten
für noch herzustellende Erschließungsanlagen betragen für: Erdarbeiten (Bodenaufschüttung) Straßenbau und Beleuchtung zusammen
brutto DM 2.400.000,00 Regenentwässerung einschl. Regenrückhaltebecken, Schmutzwasserleitung zusammen brutto DM 1.700.000,00 23. Voraussichtliche Kosten für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und für
Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Bodenbearbeitung, Vorbereiten der
Vegetationsflächen, Knick verschieben, Knick neu aufsetzen, Feldgehölze,
Großbäume, Heister, Sträucher, Schutzzäune, Neuwaldbildung, naturnahe
Gestaltung des Rückhaltebeckens, Fertigstellungspflege zusammen brutto DM 157.000,00 Die Kosten übernehmen die Anlieger. Die Gemeinde
Osterrönfeld übernimmt den von ihr nach den Bestimmungen des § 129 BauGB zu
tragenden Mindestanteil von 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Der
Bürgermeister Der Bebauungsplan Nr. 28 ist am 25.09.2001 in
Kraft getreten. |