Interkommunale Zusammenarbeit mit der Stadt Rendsburg
Vertrag
über eine interkommunale Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde Osterrönfeld und der Stadt Rendsburg
Aufgrund § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 01.04.1996 und § 121 Landesverwaltungsgesetz in der Fassung vom 02.06.1992 wird zwischen der Gemeinde Osterrönfeld, vertreten durch Bürgermeister Hans-Joachim Völschow, und der Stadt Rendsburg, vertreten durch Bürgermeister Rolf Teucher, entsprechend der Beschlußfassung der Gemeindevertretung und der Ratsversammlung vom 25.01.1999 sowie vorbehaltlich der Genehmigungen durch die Kommunalaufsichtsbehörde des Innenministeriums folgender Vertrag geschlossen:
Präambel
Da eine zukunftsorientierte Entwicklung des Stadt-Umland-Bereichs von Rendsburg auf der Grundlage eines Gebietsentwicklungsplans zwischen der Stadt und den Umlandgemeinden zum Bedauern beider Vertragspartner derzeit nicht zustandekommt, wird als freiwilliger Beitrag zur Sicherstellung der zukünftigen Stadt-Umland-Entwicklung südlich des Nord-Ostsee-Kanals im Wege eines fairen Interessenausgleichs folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 - Gebietsänderung
Dieser Vertrag steht in inhaltlichem Zusammenhang mit einem gesonderten Gebietsänderungsvertrag, der unter anderem im einzelnen die Grenzen umzugemeindender Bereiche festlegt.
§ 2 - Landes- , Regional- und Ortsplanung
(1) Die Gemeinde Osterrönfeld verfügt derzeit landesplanerisch über keine zentralörtliche Einstufung und liegt damit außerhalb der Schwerpunkte der Siedlungsentwicklung. Daher hat sie ein dringendes Interesse an der landesplanerischen Vergabe einer "besonderen Funktion (planerische Wohn-, Gewerbe- und Dienstleistungsfunktion sowie ergänzende, überörtliche Versorgungsfunktion)" im Sinne der Ziffer 6.2 des Landesraumordnungsplans 1998, die in der eingeleiteten Fortschreibung des Regionalplans III festzulegen sein wird.
(2) Die Vertragspartner stimmen darin überein, daß mit der Vergabe der genannten Funktionen an die Gemeinde Osterrönfeld zukünftig dort nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in besonderem Maße Entwicklungspotentiale gedeckt werden sollen, die durch das Mittelzentrum Rendsburg ausgelöst werden.
Die Stadt Rendsburg stimmt der landesplanerischen Vergabe der genannten Funktionen zu.
Auf einen finanziellen Ausgleich der jeweiligen planerischen Bodenwertsteigerungen wird zugunsten der vereinbarten Gebietsänderungen gemäß § 1 verzichtet.
(3) Für die von Rendsburg nach Osterrönfeld umzugemeindenden Flächen am nördlichen Rand des Stadtmoores (Moorblick) und im Bereich des Wilden Moores wird die Bildung eines Ausgleichsflächenpools vereinbart, soweit eine Eignung dieser Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach dem Landesnaturschutzgesetz besteht und die Inanspruchnahme nach Maßgabe der Landschafts- und Bauleitplanung der Vertragspartner vorgenommen werden soll.
Die Heranziehung von Flächen aus dem Pool steht unter dem Zustimmungsvorbehalt des jeweils anderen Vertragspartners. Ein finanzieller Ausgleich erfolgt nicht.
§ 3
Gewerbegebiet der Gemeinde Osterrönfeld an der Autobahn A 210/Anschlußstelle Schacht-Audorf (Bebauungsplan Nr. 23 "Kieler Straße Süd-Ost", 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 16 "Nördlich der A 210/Östlich der Kreisstraße K 76" und 6. Änderung des Flächennutzungsplans)
Die Gemeinde Osterrönfeld plant die Ausweisung des oben bezeichneten neuen Gewerbegebietes. Es handelt sich um Bauflächen von 9 ha Größe mit einer Erweiterungsmöglichkeit von weiteren 16 ha.
Die Stadt Rendsburg stimmt dieser Entwicklung zu.
§ 4 - Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes nach § 11 (3) BauNVO
Die Gemeinde Osterrönfeld plant die Ansiedlung eines "Frischemarktes" mit 2.900 m² Verkaufsfläche an der Kreuzung K 75 (Kieler Straße) - K 76, ist aber bei der Ansiedlung von Einkaufseinrichtungen nach dem Gemeinsamen Beratungserlaß des Innenministers und der Landesplanungsbehörde vom 01.08.1994 an eine Verkaufsflächengrenze von 1.000 m² gebunden. Die Stadt Rendsburg stimmt dem Vorhaben zu.
Hinsichtlich der Sortimentsstruktur vereinbaren die Vertragspartner Einvernehmlichkeit. Diese Einvernehmlichkeit ist Grundlage für die Planungsanzeige der Gemeinde Osterrönfeld an die Landesplanungsbehörde nach § 16 (1) Landesplanungsgesetz.
§ 5 - Messegelände
(1) Seit mehreren Jahren planen die Gemeinde Osterrönfeld und die Stadt Rendsburg den Neubau eines Anschlusses der B 202 an das heutige Messegelände zur Entlastung der Ortsdurchfahrt von Osterrönfeld und zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Erschließung.
(2) Die Straßenbauplanung wird in enger Kooperation einvernehmlich vorgenommen oder beauftragt.
Im Falle des Baus eines Anschlusses verpflichten sich beide Vertragspartner, die nicht anderweitig gedeckten investiven Planungs- und Baukosten sowie im Anschluß an die Fertigstellung die laufenden Kosten der Bauunterhaltung wie folgt zu tragen:
70% durch die Stadt Rendsburg
30% durch die Gemeinde Osterrönfeld.
(3) Für den Fall einer Erweiterung oder Verlegung des Messegeländes oder von Teilen des Messegeländes einschließlich der notwendigen Stellplätze vereinbaren die Vertragspartner im Interesse der Erhaltung des Messestandortes Rendsburg gegenseitige Unterstützung bei der Bereitstellung von geeigneten Ersatzflächen.
§ 6 - Wohngebiet der Gemeinde Osterrönfeld nördlich der Straße "Am Kamp"
(1) Die bisher als Erweiterung des Kreishafens vorgesehene Fläche zwischen dem Nord-Ostsee-Kanal und "Am Kamp", die im wesentlichen im Eigentum des Kreises Rendsburg-Eckernförde und zu einem kleinen Teil im Eigentum der Stadt Rendsburg steht, soll vorrangig gemeinsam zwischen den Vertragspartnern zu einem neuen Wohngebiet entwickelt werden. Die städtebauliche Planung einschließlich der Erschließung wird unabhängig von rechtlichen Beteiligungsvorbehalten im Bauleitplanverfahren in enger Kooperation einvernehmlich vorbereitet, beauftragt und entwickelt.
(2) Soweit die Erschließung des Gebietes nicht einvernehmlich auf einen Dritten übertragen wird, teilen sich beide Vertragspartner die Erschließungskosten nach dem Verhältnis der von ihnen jeweils in das Gebiet eingebrachten Grundstücksflächen.
(3) Die Veräußerungserlöse der von den beiden Vertragspartnern eingebrachten eigentümlichen Grundstücke werden einvernehmlich festgelegt und teilen sich nach dem Verhältnis der von den Vertragspartnern in das Gebiet eingebrachten eigentümlichen Flächen.
§ 7 - Entwicklungsgebiet südlich der Bahntrasse Hamburg- Flensburg/B 202/A 210
(1) Im Entwurf des Landschaftsplans der Gemeinde Osterrönfeld sind südlich der Linie
B 202/Bahntrasse Hamburg/Flensburg/A 210 Siedlungserweiterungsflächen (Wohn- und gewerbliche Bauflächen) dargestellt, die den örtlichen Bedarf von Gemeinden wie Osterrönfeld ohne zentralörtliche Einstufung (außerhalb der Siedlungsschwerpunkte) überschreiten.
(2) Die Stadt Rendsburg stimmt dieser Entwicklung zu.
Für die Ausweisung gewerblicher Bauflächen werden die Vertragspartner eine Planungs- und Verwertungsgemeinschaft bilden. In die Planungs- und Verwertungsgemeinschaft werden auch die gewerblichen Bauflächen eingebracht, die auf den von Osterrönfeld nach Rendsburg mit Vertrag vom 25.01.1999 umzugemeindenden Gebieten liegen.
Die städtebauliche Planung einschließlich der Erschließung wird unabhängig von rechtlichen Beteiligungsvorbehalten im Bauleitplanverfahren in enger Kooperation einvernehmlich vorbereitet, beauftragt und entwickelt.
Alle Ausgaben und alle Einnahmen werden zu gleichen Teilen auf die Gemeinde Osterrönfeld und die Stadt Rendsburg umgelegt.
Die Vertragspartner sind sich einig, daß die Aufteilung des Steueraufkommens unabhängig von § 9 Abs. 2 und 3 bei der Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl zu berücksichtigen ist.
§ 8 - Versorgung mit Schul- und Kindertagesstättenplätzen südlich des Nord-Ostsee-Kanals
(1) Schulen und Kindertagesstätten auf dem Gemeindegebiete von Osterrönfeld und im Stadtgebiet von Rendsburg südlich des Nord-Ostsee-Kanals werden - soweit notwendig - im beiderseitigen Einvernehmen gemeinsam geplant und genutzt.
(2) Die Kostenerstattung für die Nutzung der Einrichtungen im jeweils anderen Hoheitsgebiet richtet sich nach der tatsächlichen Anzahl der nutzenden Personen und den dafür landes- bzw. ortsüblichen Kostenerstattungssätzen.
§ 9 - Interessenausgleich
(1) Als fairen Interessenausgleich zahlt die Gemeinde Osterrönfeld jährlich der Stadt Rendsburg:
- ab dem 01.01.2000 einen Betrag in Höhe von 2%
- ab dem 01.01.2005 einen Betrag in Höhe von 3%
- ab dem 01.01.2010 einen Betrag in Höhe von 3,5%
der Steuerkraft des jeweils laufenden Jahres pro Einwohner-/in multipliziert mit der vom Statistischen Landesamt jeweils ermittelten Einwohnerzahlen am 31.03. des laufenden Jahres (Beispiel: Steuerkraft je Einwohner/-in 1998: 1023,27 DM).
(2) Für den Fall, daß Unternehmen von Rendsburg nach Osterrönfeld in Gebiete umsiedeln, für die die Stadt Rendsburg und die Gemeinde Osterrönfeld keine Planungs- und Verwertungsgemeinschaft bilden, oder in diesen Gebieten Firmenerweiterungen realisieren, zahlt die Gemeinde Osterrönfeld der Stadt Rendsburg zusätzlich dann einen jährlichen Interessenausgleich, der der Höhe von 40% der von diesen Unternehmen an die Gemeinde Osterrönfeld gezahlten jeweiligen Netto-Jahressumme der Gewerbesteuer entspricht, wenn die Jahressumme der Gewerbesteuerzahlung brutto über 100.000 DM/Jahr liegt.
Die Netto-Jahressumme errechnet sich aus dem brutto erhobenen Betrag abzüglich der Anteile an der Kreis- und Gewerbesteuerumlage.
(3) Die Ausgleichszahlungen bleiben bei der Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl unberücksichtigt.
(4) Die Zahlungen werden jeweils fällig am 30.06. des laufenden Jahres, und zwar mit einer Abschlagszahlung für das laufende Jahr und mit einer Schlußzahlung oder einer Rückerstattung für das Vorjahr.
(5) Die Gemeinde Osterrönfeld zahlt nur dann an die Stadt Rendsburg einen zusätzlichen Interessenausgleich, wenn das Unternehmen im letzten vollen Jahr vor der Umsiedlung eine höhere Gewerbesteuer als 100.000 DM gezahlt hat. Damit bleiben spätere positive Entwicklungen in Osterrönfeld unberücksichtigt, auch wenn die Gewerbesteuerzahlungen dann über den Betrag von 100.000 DM hinausgehen.
Im Fall einer Teilumsiedlung gilt für die Stichtagsregelung das letzte volle Jahr vor der ersten Teilumsiedlung.
§ 10 - Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.