Was erledige ich wo?
Gaststättenbetrieb: Erteilung von Auflagen (nachträglich)
Wer eine Gaststätte betreibt, dem können jederzeit Auflagen, z.B. zum Gesundheitsschutz, erteilt werden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Gaststätte betreiben, können Ihnen jederzeit Auflagen zum Schutze
- der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
- der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
- gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Rechtsgrundlage
§ 5 Gaststättengesetz (GastG)
verwandte Vorgänge
- Abwasser: Betrieb von Anlagen - Genehmigung
- Erlaubnis für tiefe Erdbohrungen für geothermische Nutzung beantragen
- Ortsfeste Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen
- Rundfunkveranstalter: Zulassung
- Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Verbindliche Auskunft der Kammer
Ansprechpartner
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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
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