Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

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Was erledige ich wo?

Gefahrgutfahrerprüfung ablegen

Um gefährliche Güter auf der Straße zu transportieren, müssen Sie eine ADR-Schulungsbescheinigung haben.  


Beschreibung

Hierfür müssen Sie zunächst eine mindestens zweieinhalbtägige Schulung bei einem anerkannten Lehrgangsveranstalter besuchen. Anschließend müssen Sie eine Prüfung bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) bestehen.

Die Prüfung für Gefahrgutfahrer wird von der örtlich zuständigen IHK in der Regel im Anschluss an die entsprechende Schulung in den Räumlichkeiten des Schulungsveranstalters durchgeführt.

Die Schulungen und damit auch die Prüfungen sind unterteilt in Basiskurs, Aufbaukurs Tank, Aufbaukurs Klasse 1, Aufbaukurs Klasse 7 und Auffrischungsschulung. Jede Schulung schließt mit einer

Die Prüfungsdauer beträgt bei der:

  • Erstschulung
    • Basiskurs 45 Minuten
    • Aufbaukurs Tank 45 Minuten
    • Aufbaukurs Klasse 1 30 Minuten
    • Aufbaukurs Klasse 7 30 Minuten
    • Auffrischungsschulung 30 Minuten

Die ADR-Schulungsbescheinigung gilt fünf Jahre ab dem Datum der bestandenen Grundprüfung. Für die Verlängerung der ADR-Schulungsbescheinigung um weitere 5 Jahre muss eine Auffrischungsschulung besucht und die Auffrischungsprüfung bestanden werden. Dies muss zwingend vor Ablauf der Gültigkeit der ADR-Schulungsbescheinigung erfolgen. Ist das Datum der Gültigkeit überschritten, ist zwingend eine Erstschulung und -prüfung zu absolvieren.

ADR-Schulungsbescheinigungen werden um weitere 5 Jahre ab dem Gültigkeitsdatum verlängert, wenn die Auffrischungsschulung innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der ADR-Schulungsbescheinigung erfolgreich abgeschlossen wurde.

Kurztext

  • Fahrzeugführer, die Gefahrgut transportieren, benötigen sogenannten ADRSchein
  • Erwerb durch Lehrgang bei anerkanntem Veranstalter mit anschließender Prüfung bei Industrie und Handelskammer
  • In der Regel Anmeldung zur Prüfung durch Lehrgangsveranstalter


Zuständigkeit

Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder

Zuständige Stelle

Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder



Fristen

Zunächst besuchen Sie einen mindestens 2,5-tägigen Lehrgang bei einem anerkannten Veranstalter.

  • In der Regel werden Sie durch den Schulungsveranstalter zur Prüfung bei der Industrie und Handelskammer (IHK) angemeldet. Wenn nicht, melden Sie sich online oder schriftlich bei der IHK an.
  • Die IHK führt die Prüfung durch. Dies erfolgt in der Regel direkt im Anschluss an den Lehrgang in den Räumen des Veranstalters.
  • Die Prüfung ist bestanden, wenn die auf den Prüfungsbogen angegebenen Fehlerzahl nicht überschritten wurde.

Nach bestandener Prüfung stellt die IHK Ihnen die ADR-Schulungsbescheinigung aus und Sie können tätig werden.

Voraussetzungen

Sie werden zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen, wenn Sie ohne Fehlzeiten an der entsprechenden von der IHK anerkannten Schulung teilgenommen wurde.

Die Zulassung zur Prüfung für einen Aufbaukurs erfolgt nur dann, wenn Sie neben der Teilnahme an einer anerkannten Schulung die Prüfung für den Basiskurs bestanden haben.

Zur Auffrischungsprüfung werden Sie nur zugelassen,

wenn Sie neben der Teilnahme an einer anerkannten Schulung eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung vorlegen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die ADR-Bescheinigung ist 5 Jahre gültig.

Bearbeitungsdauer

In der Regel erhalten Sie etwa 2 Wochen nach Ablegen der Prüfung Ihren Bescheid über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung.



Kosten

Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK.




erforderliche Unterlagen

  • Anmeldung der Prüfungsteilnehmer in der Regel durch den Schulungsveranstalter
  • Prüfungsbogen
  • Niederschrift



Rechtsgrundlage

§ 5 Absatz 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)

§ 5 Absatz 2 Nummer 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)

Rechtsbehelf

  • In einigen Bundesländern: Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtsverfahren
  • Genaueres entnehmen Sie bitte dem Bescheid über Bestehen / Nichtbestehen der Prüfung



Weitere Informationen

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja (bei der Prüfung)



verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
Bergstraße 2
24103 Kiel

Tel.: +49 431 5194-0
Fax: +49 431 5194-234
E-Mail: infothek@kiel.ihk.de
Web: www.ihk.de/schleswig-holstein/
 


Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK) - Geschäftsbereich Starthilfe und Unternehmensförderung
Bergstraße 2
24103 Kiel

Tel.: +49 431 5194-0
Fax: +49 431 5194-234
E-Mail: infothek@kiel.ihk.de
Web: www.ihk.de/schleswig-holstein/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein