Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

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Jagderlaubnis erhalten

Wenn Sie auf fremdem Grundstück jagen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Jagderlaubnis erhalten.  


Beschreibung

Sie können in einem Revier jagen, wenn Sie eine Jagderlaubnis von den Jagdausübungsberchtigten erhalten haben.

Sie brauchen eine schriftliche Genehmigung, wenn Sie ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten jagen wollen.

Jagdausübungsberechtigte sind Pächterinnen und Pächter von Jagdbezirken sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht verpachteten Eigenjagdbezirken.

Sie müssen die Jagderlaubnis immer dabeihaben. Wenn Sie eine entgeltliche Jagderlaubnis erhalten haben, müssen Sie dies der zuständigen Jagdbehörde melden.

Kurztext

  • Jagderlaubnis Erteilung
  • Jagderlaubnis muss vor dem Jagen erteilt werden
  • Zuständig: Jagdbehörde


Zuständigkeit

Jagdbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt



Fristen

  • Sie erhalten eine entgeltliche Jagderlaubnis.
  • Sie melden die entgeltliche Jagderlaubnis der Jagdbehörde innerhalb eines Monats.
  • Wenn die Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen die Jagderlaubnis nicht beanstandet oder vor Ablauf der drei Wochen die Jagdausübung gestattet, können Sie die Jagd aufnehmen.
  • Beanstandet die Jagdbehörde die Jagderlaubnis, so müssen Sie mit der Jagd warten, bis die die Gründe der Beanstandung nicht mehr vorhanden sind.

Voraussetzungen

  • Unterschriebene Jagderlaubnis


Kosten

Es werden Gebühren erhoben. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Jagdbehörde.




erforderliche Unterlagen

  • Vertrag (von allen Jagdausübungsberechtigten unterschriebene Jagderlaubnis)
  • Jagdschein



Rechtsgrundlage

§ 11 Absatz 1 Satz 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

§§ 13 Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (LJagdG)

§ 11 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

§ 12 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

§ 13 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage



Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Thema Jagd finden Sie im Landesportal des Landes Schleswig-Holstein.

Jagd in Schleswig-Holstein




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Ansprechpartner

Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg

Postanschrift
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Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

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Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Bevölkerungsschutz und Ordnung

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Fax: +49 4331 202-602
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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein