Was erledige ich wo?
Registrierung von Personen beantragen, die Rentenberatung als Rechtsdienstleistung anbieten
Wer Rentenberatungen durchführen möchte, muss sich registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen.
Beschreibung
Die Rentenberatung ist ein Bereich der Rechtsdienstleistungen. Wenn Sie Rentenberatung auf folgenden Gebieten ausüben möchten, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister eintragen lassen:
- gesetzliche Renten- und Unfallversicherung,
- soziales Entschädigungsrecht,
- übriges Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrecht mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
Voraussetzungen:
Sie müssen persönlich geeignet und zuverlässig sein. Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Weiterhin benötigen Sie einen Nachweis besonderer Sachkunde (theoretisch und praktisch) in den entsprechenden Rechtsgebieten. Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall ist abzuschließen.
Registriert werden können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Der Antrag kann auf einen oder mehrere der oben genannten Rechtsgebiete beschränkt werden. Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.
Zuständigkeit
An die Präsidentin / den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.
Kosten
Es fallen Gebühren für die Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz in Höhe von 150,00 Euro (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen) an.
erforderliche Unterlagen
Die Registrierung erfolgt auf Antrag.
Der Antrag muss den Nachweis besonderer Sachkunde (theoretischund praktisch) in den entsprechenden Rechtsgebieten enthalten. Er muss außerdem enthalten:
- Zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung,
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
- Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) erfolgt ist,
- Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der Fall ist, eine Kopie des Bescheides,
- Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung.
Rechtsgrundlage
§ 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 11 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
§ 15 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Weitere Informationen
Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs rechtmäßig niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich in Deutschland ausüben.
Allgemeine Informationen zu Gerichten und Justizbehörden finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Der Bundesverband der Rentenberater e.V. bietet in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen Sachkundelehrgänge zur Erlangung der Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz an.
Informationen zu Gerichten und Justizbehörden
Bundesverband der Rentenberater e. V.
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