Was erledige ich wo?
Schwarzarbeit
Schwarzarbeit leistet, wer als Gewerbetreibender z.B. seiner Anzeigenpflicht nach der Gewerbeordnung nicht nachgekommen ist.
Beschreibung
Die vielfältigen Erscheinungsformen der Schwarzarbeit sind in § 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) gesetzlich definiert. Danach leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.
Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.
Flankierend hierzu sind im SchwarzArbG auch die einschlägigen Bußgeld- und Strafvorschriften normiert (§ 8 bis 11 SchwarzArbG).
Keine Schwarzarbeit sind Dienst- oder Werkleistungen, die
- von Angehörigen oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnraumförderungsgesetzes
erbracht werden und nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind.
Zuständigkeit
Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Sinne der Ziffern 1 bis 3 sind die Hauptzollämter mit ihrem Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuständig, bei denen Sie Ihre Hinweise auf mögliche Schwarzarbeit schriftlich oder telefonisch abgeben können.
Handwerks- und gewerberechtliche Verstöße (Ziffern 4 und 5) werden von den kommunalen Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden verfolgt. Hier können Sie sich an die Kreise oder kreisfreien Städte wenden. Zuständig sind die Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Städte über 20000 Einwohnerinnen und Einwohner.
Rechtsgrundlage
§ 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
§ 14 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Weitere Informationen
Neben der hier dargestellten Schwarzarbeit gibt es die illegale Beschäftigung (u.a. illegale Ausländerbeschäftigung, Beschäftigung, ohne dass der Mindestlohn nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gezahlt wird, illegale Arbeitnehmerüberlassung).
Weiterführende Informationen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung durch die Zollverwaltung finden Sie auf den Internetseiten des Zolls.
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker beantragen
- Arbeitsschutz Beratung und Unterstützung
- Arbeitsstättenverordnung: Ausnahme
- Kündigungsschutz während der Pflegezeit
- Lehrlingsrolle
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
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Tel.: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
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Der Landrat
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Frau Margret Peters
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
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