Was erledige ich wo?
Anerkennung als Tierärztin oder Tierarzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten? Dann brauchen Sie eine Approbation. Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat können Sie die Approbation erhalten und Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Beschreibung
Der Beruf Tierärztin oder Tierarzt ist in Deutschland reglementiert.
Damit Sie in Deutschland als Tierärztin oder Tierarzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten dürfen. Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.
Kurztext
- Approbation als Tierärztin oder Tierarzt bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
- Für die Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt benötigt man in Deutschland eine staatliche Zulassung (Approbation).
- Mit einer Approbation darf man dauerhaft als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten.
- Auch mit einem veterinärmedizinischen Abschluss aus einem sogenannten Drittstaat kann man in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
- Zuständig: Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz
Zuständigkeit
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
Fristen
- Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierärztin oder Tierarzt bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.
- Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt. In der Regel ist die Gleichwertigkeit bei Abschlüssen aus Drittländern nicht gegeben.
- Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
- Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt.
- Die Behörde bestätigt Ihnen das Ergebnis schriftlich.
- Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt erteilt.
- Bei einer im Drittland abgeschlossenen Ausbildung muss sichergestellt sein, dass der dortige Ausbildungsstand dem in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. In der Regel ist der Nachweis der Gleichwertigkeit durch das Ablegen von Kenntnisprüfungen erforderlich.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Sie können eine Kenntnisprüfung ablegen, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Tierärztin oder Tierarzt in Deutschland.
Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt.
Voraussetzungen
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Tierärztin oder Tierarzt aus einem Drittstaat.
- Sie wollen in Deutschland als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten.
- Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Tierärztin oder Tierarzt und haben keine berufsrelevanten Vorstrafen.
- Sie sind gesundheitlich für die Arbeit als Tierärztin oder Tierarzt geeignet.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag auf Erteilung einer Approbation muss vor Ausübung des tierärztlichen Berufs gestellt werden.
Kosten
erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis)
- Gegebenenfalls Geburts beziehungsweise Eheurkunde (falls der Name in den Dokumenten vom jetzigen Namen abweicht)
- Handschriftlich unterschriebener Lebenslauf mit Schwerpunkt auf der bisherigen beruflichen Ausbildung und Tätigkeit
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
- Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Erklärung darüber, an welchem Ort (Bundesland) die künftige Berufstätigkeit ausgeübt werden soll
- Erklärung darüber, dass nur im Bundesland SchleswigHolstein ein Antrag auf Approbation gestellt wurde
- Gegebenenfalls Nachweis über die für die Ausübung des tierärztlichen Berufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder amtliches Führungszeugnis. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 1 Monat alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 1Monat alt sein.
- Sie müssen die Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien einreichen.
- Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
Rechtsgrundlage
§ 2 Absatz 1, § 3, § 4 Bundes-Tierärzteordnung
§ 63 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
§ 13 Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
§ 15a Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
§ 2 Absatz 1, § 3, § 4 Bundes-Tierärzteordnung
§ 63 Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weitere Informationen
Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Approbation kann zu strafrechtlichen Folgen führen.
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Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Tel.: 0431 9880
E-Mail: poststelle@mllev.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IX/IX_node.html
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