Was erledige ich wo?
Wassergefährdende Stoffe: Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Zuständigkeit
An die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Fristen
Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich an die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu richten.
Kosten
Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
erforderliche Unterlagen
Die Anzeige muss Angaben enthalten
- zum Betreiber,
- zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage,
- zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
- zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den
- technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind.
Rechtsgrundlage
§ 63 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Weitere Informationen
Formulare sind auf der Homepage der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.
Was sollte ich noch wissen?
Nicht anzeigepflichtig ist das Errichten von
- Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt wird,
- sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind (z.B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baurecht), sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird.
Bei diesen Verfahren kann behördenintern die Beteiligung der zuständigen Behörde sichergestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie bei:
- den Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte,
- Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)
verwandte Vorgänge
- Amputationen bei Wirbeltieren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchG): Anzeige
- Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen
- Die Beratung über Pflanzenschutzmittel und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen
- Erlaubnis beantragen zum Züchten oder Halten von Wirbeltieren oder Kopffüßern, die für Tierversuche oder andere wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind
- Lebensmittelbetriebe registrieren lassen
Ansprechpartner
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Kaisertraße 10
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Postanschrift
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
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