Was erledige ich wo?
Zulassungen von Betrieben und Einrichtungen für den innergemeinschaftlichen Verkehr nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung
Wer Tiere oder Erzeugnisse gewerblich in andere EU-Staaten exportieren möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Beschreibung
Wenn Sie gewerblich
- Affen und Halbaffen,
- Nutz- und Zuchtgeflügel (einschließlich Eintagsküken) in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen,
- Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Stück,
- Samen von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen,
- Embryonen und Eizellen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie
- Gülle von Klauentieren, Einhufern oder Geflügel in bearbeitetem Zustand sowie hieraus erstellte Erzeugnisse
- in andere EU-Staaten ausführen wollen, benötigt Ihr Betrieb eine behördliche Zulassung.
Zuständigkeit
An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
Fristen
Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist sichergestellt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die behördliche Zulassung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
Kosten
Die Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Da von Fall zu Fall unterschiedliche Unterlagen vorzulegen sind, wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Rechtsgrundlage
§ 15 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
§ 15 Binnenmarkt Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
§ 15 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Weitere Informationen
Anträge auf Erteilung beziehungsweise Genehmigung gemäß Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.Anträge können formlos gestellt werden.
verwandte Vorgänge
- Erwerb einer Waffe anzeigen
- Genehmigung zur Einfuhr von Tieren und Waren aus anderen EU-Staaten beantragen
- Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
- Reisegewerbe: Verbotene Tätigkeiten - Ausnahme
- Verbrauchserfassung (Wärme, Wasser): Sachverständige Stelle - Eignungsbestätigung
Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Tel.: 0431 9880
E-Mail: poststelle@mllev.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IX/IX_node.html
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