Was erledige ich wo?
Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen überprüfen
Wer ein überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder ummeldet, deren/dessen Zuverlässigkeit überprüft die Gewerbebehörde anhand eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde und einer Gewerbezentralregisterauskunft zur Vorlage bei einer Behörde.
Beschreibung
Bei folgenden Gewerbezweigen hat die Gewerbebehörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder -ummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen:
- An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen oder entsprechender Waren
- Edelsteine, Perlen und Schmuck
- Altmetallen
- Auskunfteien, Detekteien
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- Schlüsseldienste, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen
- Herstellung und Vertreib spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkszeuge
Kurztext
- Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bei überwachungsbedürftigen Gewerben Überprüfung
- Nach An- oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes muss die zuständige Gewerbebehörde die Zuverlässigkeit unverzüglich überprüfen.
- Gewerbetreibende müssen eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde und ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde vorlegen.
- zuständig: Gewerbebehörde
Zuständigkeit
Gewerbebehörde
Wichtiger Hinweis:
Für die Anzeige eines überwachungsbedürftigen Gewerbes über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde
Fristen
1. Melden Sie Ihr überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder um.
2. Beantragen Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde und reichen Sie diese bei der Gewerbebehörde ein.
3. Die Gewerbebehörde prüft Ihre Zuverlässigkeit.
Voraussetzungen
Anmeldung oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes
Welche Fristen muss ich beachten?
Unverzüglich nach der An- oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes
Kosten
Gegebenenfalls landesrechtliche Gebühr
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- bei natürlichen Personen für die/den Gewerbetreibende/n
- bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführenden Gesellschafter
- bei juristischen Personen für jeden gesetzlichen Vertreter
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
- bei natürlichen Personen für die/den Gewerbetreibende/n
- bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführenden Gesellschafter
- bei juristischen Personen für jeden gesetzlichen Vertreter
- bei juristischen Personen
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
- Formulare: ja, gegebenenfalls GewA1 oder GewA 2 gemäß Gewerbeanzeigenverordnung
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
verwandte Vorgänge
- Aufstellen von Geldspielgeräten
- Gewerbe erlaubnispflichtig: Untersagung wegen Unzuverlässigkeit
- Mitfahrzentrale: Anzeige
- Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
- Vorgesehen zum Löschen - Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
Ansprechpartner
Amt Eiderkanal
Verwaltungsstelle Schacht-Audorf
Kieler Straße 25
24790 Schacht-Audorf
Tel.: 04331 9474-0
Fax: 04331 9474-77
E-Mail: info@amt-eiderkanal.de
Web: www.amt-eiderkanal.de
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel.: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de
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