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Chemikalien-Ozonschichtverordnung: Sachkundenachweis/Fortbildungsveranstaltungen
Bestimmte Arbeiten im Zusammenhang mit Stoffen, die die Ozonschicht schädigen, dürfen nur von bestimmten Personen durchgeführt werden.
Beschreibung
Bestimmte Arbeiten im Zusammenhang mit Stoffen, die die Ozonschicht schädigen, weil sie zum Abbau dieser führen, dürfen nur von bestimmten Personen durchgeführt werden. Diese Person muss unter anderem zuverlässig sein, über die erforderliche technische Ausstattung verfügen und die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben.
Ein Nachweis der Sachkunde kann beispielsweise erbracht werden, indem Fortbildungsveranstaltungen besucht werden. Gemäß § 5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung dürfen nur solche Anbieter Fortbildungsveranstaltungen durchführen, die durch die zuständige Stelle anerkannt sind.
Auf Antrag kann eine Befreiung von der Notwendigkeit einer technischen und handwerklichen Ausbildung ausgesprochen werden, sofern der Antragsteller nachweist, dass er vergleichbar qualifiziert ist.
Zuständigkeit
An die Industrie- und Handelskammer (IHK).
Rechtsgrundlage
§ 5 Absatz 5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte
- Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen beantragen
- Eintragung in das EMAS-Register beantragen
- Messgeräte reparieren: Zulassung als Instandsetzer
- Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
Bergstraße 2
24103 Kiel
Tel.: +49 431 5194-0
Fax: +49 431 5194-234
E-Mail: infothek@kiel.ihk.de
Web: www.ihk.de/schleswig-holstein/
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