Was erledige ich wo?
Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen
Bestimmte Bauvorhaben sind unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei (genehmigungsfreie Bauvorhaben).
Beschreibung
Bestimmte Bauvorhaben sind gem. § 61 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) verfahrensfrei (genehmigungsfreie Bauvorhaben).
Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Anlagen wie
- notwendige Garagen und Fahrradgaragen,
- überdachte notwendige Stellplätze,
- Sichtschutzwände,
- Einfriedigungen (Zäune),
- Gewächshäuser,
- Brunnen,
- Schwimmbecken oder
- vorübergehend aufgestellte Gerüste oder Fahrradabstellanlagen.
Bei diesen Bauvorhaben handeln die Bauherrinnen/Bauherren eigenverantwortlich. Das heißt, sie haben von sich aus sicherzustellen, dass die von ihnen errichteten oder geänderten Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, nicht widersprechen und ausreichend standsicher sind.
Bei Abweichungen von Vorschriften des Bauordnungsrechts (§ 67 LBO) oder erforderlichen Ausnahmen oder Befreiungen von Vorschriften des Bauplanungsrechts (§ 31 Baugesetzbuch - BauGB), sind diese vor Baubeginn schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen und zu begründen.
Zuständigkeit
- Gegebenenfalls an die Kreise oder kreisfreien Städte (= Untere Bauaufsichtsbehörden) oder
- an die in § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO) aufgeführten amtsfreien Gemeinden (Städte).
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
§ 61 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
§ 67 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Weitere Informationen
Anträge können formlos gestellt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Bevor Sie mit dem Bau beginnen, muss einem eventuellen Antrag auf Abweichung oder ähnlichem entsprochen worden sein.
Darüber hinaus sollten Sie vorab klären, ob für ihr Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen sind, wie Genehmigungen nach der Abwasserbeseitigungs- oder Baumschutzsatzung der Gemeinde, dem Denkmalschutzgesetz oder Landesnaturschutzgesetz. Auskünfte hierüber erteilen die zuständigen Stellen.
verwandte Vorgänge
- Abwasserabgabe berechnen und festsetzen
- Auskunft aus dem Altlasten- oder Bodenschutzkataster beantragen
- Einsicht in Bauakten beantragen
- Grenzherstellung
- Grundstücksangelegenheiten
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
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24768 Rendsburg
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Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
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Fachbereich - Regionalentwicklung, Bauen und Umwelt
Fachdienst - Bauaufsicht und Denkmalschutz
Tel.: + 49 4331 202-681
Fax: + 49 4331 202-574
E-Mail: bauamt@kreis-rd.de
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Herr Dirk Clasen
Fachbereich - Regionalentwicklung, Bauen und Umwelt
Fachdienst - Bauaufsicht und Denkmalschutz
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Fax: +49 4331 202-574
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Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Herr Hans-Georg Götz
Fachbereich - Regionalentwicklung, Bauen und Umwelt
Fachdienst - Bauaufsicht und Denkmalschutz
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Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
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Herr André Mundt
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Fax: +49 4331 202-574
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Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Uta Werner
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