Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Fischereibuch

Sie beantragen bei der oberen Fischereibehörde, dass Ihr selbständiges Fischereirecht in das Fischereibuch eingetragen wird.  


Beschreibung

Sie erhalten vom Amt einen offiziellen, gesiegelten Bescheid über die Eintragung. Möchten Sie wissen, wem ein bestimmtes Fischereirecht gehört, können Sie sich an die obere Fischereibehörde wenden und diese Auskunft anfordern. Das Fischereibuch dient demnach zusätzlich als zentrales Auskunftsregister.

Kurztext

  • Führen des Fischereibuches
  • selbständige Fischereirechte werden in das Fischereibuch eingetragen

Zuständig: obere Fischereibehörde



Fristen

  • Durch Einreichen der rechtlichen Unterlagen können Sie die Eintragung, Änderung oder Löschung in das Fischereiregister beantragen:
    • Die Behörde ändert das Fischereibuch und erteilt Ihnen einen Änderungsbescheid, der Ihnen per Mail oder Post zugeht
    • Sie werden in diesem Bescheid zu einer Gebührenzahlung aufgefordert

Nachdem die Zahlung von Ihnen getätigt wurde und bei der Behörde eingegangen ist, wird Ihr Vorgang abgelegt

Voraussetzungen

Sie sind im Besitz eines selbstständigen Fischereirechtes oder im Besitz eines Gewässergrundstückes.



Kosten

Kostenrahmen: 25-150 Euro




erforderliche Unterlagen

  • Rechtliche Unterlagen zum Nachweis des Eigentums des selbst. Fischereirechtes in Kopie per Mail oder per Post
  • Unterlagen können Eigentumsnachweise wie Grundbucheinträge des Gewässergrundstücks oder Weiterveräußerungsnachweise wie Pachtverträge sein



Rechtsgrundlage

§ 6 Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)

§ 7 Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)

§ 9 Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)

§ 1 Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO)




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung Hauptstelle Flintbek
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek

Tel.: +49 4347 704-0
Fax: +49 4347 704-116
E-Mail: Poststelle-flintbek@LLnL.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LLNL/LLNL_node.html
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein