Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen

Sie wollen eine Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung betreiben oder Änderungen am Betrieb vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen und eine Genehmigung beantragen.  


Beschreibung

Um eine Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse betreiben zu können, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen und eine Genehmigung beantragen.

Der Behörde müssen Sie auch mitteilen, wenn Sie wesentliche Änderungen an einer bereits bestehenden und genehmigten Röntgeneinrichtung vornehmen möchten. In diesem Fall benötigen Sie eine erneute Genehmigung.

Kurztext

  • Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung zur Werkstoffprüfung
  • Unternehmen mit Röntgeneinrichtungen müssen für deren Betrieb eine Genehmigung einholen, wenn
    • sie die Röntgeneinrichtungen erstmalig in Betrieb nehmen wollen
    • wesentliche Änderungen am Betrieb der Röntgeneinrichtungen vornehmen wollen
  • für den Antrag notwendige Voraussetzungen und Nachweise beziehen sich z.B. auf
    • die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers
    • die Zuverlässigkeit und Fachkunde der Strahlenschutzbeauftragten
    • Ausrüstung und getroffene Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften
    • Rechtfertigung der Tätigkeitsart
  • Antrag auf Genehmigung muss vor der Inbetriebnahme beziehungsweise vor Umsetzung der Änderung einer Röntgeneinrichtung gestellt werden
  • zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz
  • Zuständig: Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN)


Zuständigkeit

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein



Fristen

  • Sie senden den Genehmigungsantrag über den Betrieb oder die Änderung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
  • Nach Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.
  • Nach abschließender Beurteilung durch die zuständige Behörde, erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheides.

Voraussetzungen

  • Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der antragstellenden sowie der strahlenschutzbeauftragten Personen.
  • Die strahlenschutzbeauftragte Person muss über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.
  • Sie benötigen ausreichend viele Strahlenschutzbeauftragte und diese müssen über die für ihre Aufgaben erforderlichen Befugnisse verfügen.
  • Sie benötigen ausreichend Personal, um die Tätigkeit sicher ausführen zu können.
  • Sie müssen über ausreichend Ausrüstung verfügen und entsprechende Maßnahmen treffen zur Einhaltung der Schutzvorschriften nach dem Stand der Technik.
  • Es handelt sich um eine gerechtfertigte Tätigkeitsart und dieser stehen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie die Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen. Erst wenn Sie die Genehmigung schriftlich erhalten haben, dürfen Sie die Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen.



erforderliche Unterlagen

  • Hauptantrag auf Genehmigung
    • des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder
    • der Änderung einer Röntgeneinrichtung
  • Unterlagen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind, zum Beispiel Pläne, Zeichnungen oder Beschreibungen
  • Angaben zur Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten und deren Befugnissen
  • Angaben zur Ausrüstung und zu getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften
  • Angaben zur Zuverlässigkeit und Strahlenschutz-Fachkunde der oder des Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten
  • eine Strahlenschutzanweisung, falls erforderlich



Rechtsgrundlage

§ 12 Strahlenschutzgesetz - StrlSchG

§ 19 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht




Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Informationen und Verfahrenshinweise für die Betreiber und Betreiberinnen von Röntgeneinrichtungen in Schleswig-Holstein




Ansprechpartner

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur - Referat Strahlenschutz



Postanschrift
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel

Tel.: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-7239
E-Mail: strahlenschutz@mekun.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/v_node.html
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein