Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.  


Beschreibung

Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.

Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

  • Wechsel des Raumes
  • bauliche Veränderungen des Raumes
  • Änderung des Bildempfängers

Kurztext

  • Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme
  • Unternehmen mit technischen Röntgeneinrichtungen müssen der zuständigen Behörde anzeigen, wenn
    • sie die Röntgeneinrichtungen erstmalig in Betrieb nehmen wollen
    • wesentliche Änderungen am Betrieb der Röntgeneinrichtungen vornehmen wollen, z.B.:
      • Wechsel des Raumes
      • bauliche Veränderungen des Raumes
      • Änderung des Bildempfängers
  • Anzeige muss erfolgen, auch wenn die Röntgeneinrichtung nicht genehmigungspflichtig ist
  • folgende Unterlagen sind bei der Anzeige notwendig:
    • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz mit Aktualisierungsnachweis
    • Bescheinigung und Prüfbericht vom Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
    • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
    • gegebenenfalls Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
    • gegebenenfalls CE-Konformitätsbescheinigung
  • Anzeige muss schriftlich erfolgen
  • zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz

Zuständig: Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewerden, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)



Zuständigkeit

Referat Strahlenschutz im Ministerium für Energiewerden, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)



Fristen

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.



erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend § 74 Strahlenschutzgesetz i.V.m. § 47 Strahlenschutzverordnung mit Aktualisierungsnachweis
  • Bescheinigung und Prüfbericht einer oder eines Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
  • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal

Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich einreichen:

  • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung
  • CE-Konformitätsbescheinigung



Rechtsgrundlage

§ 19 Absatz 1 und Absatz 5 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht




Weitere Informationen

Anzeige/Genehmigungsantrag nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Informationen und Verfahrenshinweise für die Betreiber oder Betreiberinnen von Röntgeneinrichtungen in Schleswig-Holstein




Ansprechpartner

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur - Referat Strahlenschutz



Postanschrift
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel

Tel.: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-7239
E-Mail: strahlenschutz@mekun.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/v_node.html
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein