Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Anerkennung als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer erworben. Sie möchten in dem Beruf in Schleswig-Holstein arbeiten? Dafür können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation offiziell anerkennen lassen.  


Beschreibung

Sie können einen Abschluss als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen.

Bitte beachten Sie: Ihr Abschluss muss in dem Land, in dem Sie Ihre Ausbildung gemacht haben, staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.

Die Anerkennung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.

Die zuständige Stelle führt dann eine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Dabei vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.

Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.

Kurztext

  • Ausländische Berufsqualifikation als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer Anerkennung
  • Eine ausländische Berufsqualifikation als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer kann offiziell anerkannt werden.
  • Voraussetzung: Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
  • Einzureichende Unterlagen:
    • Antragsformular, Lebenslauf, Identitätsnachweis, Ausbildungsnachweise, relevante Berufserfahrung, sonstige Qualifikationen, Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung, Nachweis der Arbeitsabsicht
  • Bearbeitungsdauer: 3 Monate ab Eingang aller notwendigen Unterlagen. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
  • Zuständig: Das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)


Zuständigkeit

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung



Fristen

  • Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.
  • Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien.
    • Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung.
    • Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
  • Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens.
    • Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig sind.
  • Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen.
    • Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
    • Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren.
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung beziehungsweise eine Ablehnung Ihres Antrags.

Voraussetzungen

  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation, die durch entsprechende Dokumente nachgewiesen wird.
  • Sie wollen in dem Bundesland arbeiten.
  • Sie erfüllen die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs.
  • Sie verfügen über erforderliche Sprachkenntnisse.
  • Sie verfügen über persönliche Zuverlässigkeit sowie gesundheitliche Eignung für den Beruf.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen.



erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Nachweise über Inhalt und Dauer der Ausbildung
  • Nachweise über Berufserfahrung in dem Beruf
  • Nachweise über weitere relevante Qualifikationen
  • Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Anerkennung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
  • Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen: Sie wollen in dem Bundesland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.




Rechtsgrundlage

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein (BQFG-SH)

Pflegehilfeberufeverordnung (PflHBVO)

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.




Weitere Informationen

Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland

Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland




Ansprechpartner

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)
Muhliusstraße 38
24103 Kiel

Tel.: 0431 988-9800
E-Mail: Poststelle@shibb.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/SHIBB/shibb_node.html
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein