Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

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Was erledige ich wo?

Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen mitteilen

Wenn Sie ein pharmazeutischer Unternehmer sind und Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen, müssen Sie der zuständigen Behörde eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten mitteilen (anzeigen). Zudem ist jede Änderung unverzüglich mitzuteilen.  


Beschreibung

Informationsbeauftrage müssen gemäß Arzneimittelgesetz die nötige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.

Sie sind unter anderem dafür verantwortlich, dass Folgendes mit dem Inhalt der Zulassung oder der Registrierung der Arzneimittel übereinstimmt:

  • die Kennzeichnung,
  • die Packungsbeilage,
  • die Fachinformation und
  • die Werbung.

Sie müssen Ihre Mitteilung an die im jeweilgen Bundesland zuständige Behörde schicken.

Kurztext

  • Informationsbeauftragte Anzeige
  • Pharmazeutische Unternehmer, die Fertigarzneimittel in den Verkehr bringen, müssen eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten benennen. Diese Person und jeder Wechsel muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
  • Informationsbeauftragte müssen die erforderliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
  • Unternehmen reichen die Mitteilung (Anzeige) postalisch ein.
  • zuständig: zuständige Behörde des Bundeslandes

Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein



Zuständigkeit

An das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein.



Fristen

Sie können Informationsbeauftrage per Post mitteilen:

  • Schicken Sie Ihre Mitteilung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Behörde.
  • Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
  • Sollten Ihre Unterlagen unvollständig sein, bittet Sie die Behörde, fehlende Dokumente nachzureichen.
  • Nach bestandener formeller Prüfung entscheidet die Behörde: Sie kann die Mitteilung bestätigen oder ablehnen.
  • Die Behörde teilt Ihnen die Entscheidung mit.
  • Danach erstellt die Behörde eine Gebührenaufstellung und sendet sie Ihnen mit der Bitte um Zahlung zu.

Voraussetzungen

  • Informationsbeauftragte müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
  • Sachkenntnis haben:
    • Apothekerinnen und Apotheker
    • Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium inklusive Zeugnis über abgelegte Prüfung in Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin
    • Apothekerassistentinnen und -assistenten
    • Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin
    • Pharmareferentinnen und Pharmareferenten

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen neue Informationsbeauftragte sowie jeden Wechsel im Voraus mitteilen. Unvorhergesehene Wechsel müssen Sie unverzüglich mitteilen.



erforderliche Unterlagen

  • Arbeitszeugnisse (Kopie)
  • Ausbildungsnachweis (Kopie)
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis (Kopie)
  • Formular „Erklärung zur Benennung“
  • Verpflichtungserklärung



Rechtsgrundlage

§ 74a Arzneimittelgesetz (AMG)

§ 12 (2) Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, erhalten Sie mit der Entscheidung über Ihre Anzeige.



Weitere Informationen

Bei Verstoß droht ein Bußgeld.




Ansprechpartner

Landesamt für soziale Dienste Neumünster
Steinmetzstraße 1 - 11
24534 Neumünster

Tel.: +49 4321 913-5
Fax: +49 4321 13338
E-Mail: post.nms@lasd.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/LASD
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein