Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Vertrieb von europäischen alternativen Investmentfonds oder Spezialfonds einer inländischen Kapitalverwaltungsgesellschaft an semi-professionelle oder professionelle Anlegerinnen und Anleger in Deutschland anzeigen

Wenn Sie als inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft europäische alternative Investmentfonds (EU-AIF) oder Spezialfonds in Deutschland vertreiben wollen, müssen Sie das bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anmelden.  


Beschreibung

Alternative Investmentfonds (AIF) sind Organismen für gemeinsame Anlagen, die von einer Anzahl von Anlegerinnen und Anlegern Kapital einsammeln, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anlegerinnen und Anleger zu. Diese Organismen sind

  • kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors und
  • keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).

Wenn inländische AIF nur an professionelle oder semiprofessionelle Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden, spricht man von Spezial-AIF.

Wenn ein AIF dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, spricht man von einem EU-AIF.

Wenn Sie als inländische AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen EU-AIF oder einen Spezial-AIF an professionelle oder semiprofessionelle Anlegerinnen oder und Anleger in Deutschland vertreiben wollen, müssen Sie dies vorher der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) melden.

Kurztext

  • Anzeige des Vertriebs von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semi-professionelle und professionelle Anleger im Inland gem. § 321 Abs. 1 KAGB Entgegennahme
  • Verpflichtung von inländischen Kapitalverwaltungsgesellschaften, den geplanten Vertrieb von europäischen alternativen Investmentfonds (EU-AIF) und Spezialfonds (Spezial-AIF) in Deutschland anzuzeigen
  • Anzeige formlos online über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
  • zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)


Fristen

Den Vertrieb von EU-AIF oder Spezial-AIF im Inland können Sie formlos online anmelden.

Online-Anmeldung:

  • Erstellen Sie ein formloses Schreiben.
  • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Registrieren Sie sich bei der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der BaFin.
  • Senden Sie alle Unterlagen über das MVP Portal an die BaFin.
  • Sie erhalten einen Bescheid.
  • Überweisen Sie die Gebühren.

Voraussetzungen

Sie wollen als inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft EU-AIF oder Spezial-AIF in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen den Vertrieb der EU-AIF oder Spezial-AIF vor dessen Beginn anmelden.

Bearbeitungsdauer

Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen teilt Ihnen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit, ob Sie mit dem Vertrieb des im Schreiben genannten AIF an semiprofessionelle und professionelle Anlegerinnen und Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab sofort beginnen können.



erforderliche Unterlagen

Fügen Sie der Anmeldung folgende Angaben und Unterlagen bei:

  • Geschäftsplan, der Angaben zum angezeigten AIF sowie zu seinem Sitz enthält
  • Anlagebedingungen, die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag des angezeigten AIF
  • Namen der Verwahrstelle des angezeigten AIF
  • Beschreibung des angezeigten AIF und alle für die Anlegerinnen und Anleger verfügbaren Informationen über den angezeigten AIF
  • Angaben zum Sitz des Master-AIF und seiner Verwaltungsgesellschaft, falls es sich bei dem angezeigten AIF um einen Feeder-AIF handelt
  • Alle in § 307 Absatz 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) genannten weiteren Informationen für jeden angezeigten AIF, die potenziellen Anlegerinnen und Anlegern zur Verfügung zu stellen sind, beispielsweise eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, der Art der Vermögenswerte sowie etwaiger Anlagebeschränkungen.
  • Angaben zu den Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile oder Aktien des angezeigten AIF an Privatanlegerinnen und -anleger vertrieben werden, insbesondere wenn die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den angezeigten AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift.



Rechtsgrundlage

§ 321 Absatz 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht, wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird



Ansprechpartner

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main

Postanschrift
Postfach: 500154
60306 Frankfurt am Main

Tel.: +49 228 4108-0
Fax: +49 228 4108-1550
E-Mail: fitandproper@bafin.de
Web: www.bafin.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein