Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

Zum Ende der Berufsanfängerzeit angeforderte Tätigkeits- und Einkommensnachweise zur Prüfung bei der Künstlersozialkasse einreichen

Sie haben als Berufsanfängerin oder Berufsanfänger in den ersten drei Jahren Ihrer Tätigkeit das Mindestarbeitseinkommen nicht erreicht? Dann müssen Sie der Künstlersozialkasse belegen, dass Sie erwerbsmäßig tätig sind.  


Beschreibung

Als Berufsanfängerin oder Berufsanfänger werden Sie in den ersten drei Jahren Ihrer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit auch dann versichert, wenn Ihr Arbeitseinkommen den Grenzbetrag von 3.900 EUR im Jahr nicht überschreitet. Die Künstlersozialkasse prüft Ihre Einkommensmeldungen nach Ablauf dieser Berufsanfängerzeit.

Sie sind verpflichtet, im Zuge dieser Überprüfung Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen.

Die Angaben und Unterlagen beziehen sich unter anderem darauf

  • in welchen Bereichen Sie selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätig sind,
  • wie hoch Ihr Arbeitseinkommen hieraus ist,
  • in welchen Bereichen Sie darüber hinaus tätig sind,
  • aus welchen Einkunftsarten Ihr Arbeitseinkommen stammt.

Die Künstlersozialkasse prüft damit, ob die Voraussetzungen der Versicherungspflicht oder Zuschussberechtigung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bei Ihnen weiterhin erfüllt sind.

Wenn Sie Ihre Angaben nicht rechtzeitig oder unvollständig machen, gefährden Sie Ihren Versicherungsstatus beziehungsweise Zuschussanspruch.

Kurztext

  • Beitragsüberwachung zur Künstlersozialversicherung Prüfung Ende Berufsanfängerzeit
  • Berufsanfängerinnen oder Berufsanfänger müssen Nachweise über ihr Einkommen vorlegen, sofern die von Ihnen gemeldete jährliche Einkommensschätzung in der Berufsanfängerzeit mindestens einmal unterhalb von 3.900 EUR gelegen hat
  • damit wird geprüft, ob die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt wird
  • Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten müssen bei den Ermittlungen mitwirken, Auskünfte geben und Unterlagen vorlegen
  • zuständig: Künstlersozialkasse


Fristen

Die Künstlersozialkasse fordert Sie per Brief auf, zu belegen, dass Sie Ihre selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aktuell erwerbsmäßig ausüben.

Sie können Ihre Antwort online oder per Post übermitteln.

Online-Mitteilung:

  • Rufen Sie das Online-Formular auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die sie elektronisch eintragen können.
  • Hinweis: Für das Online-Formular benötigen Sie ein gültiges ELSTER-Zertifikat, um sich anzumelden. Alternativ können Sie Ihr elektronisches Ausweisdokument nutzen.
  • Sie benötigen ungefähr 20 Minuten, um den Online-Antrag auszufüllen.
  • Tragen Sie zunächst Ihre persönlichen Angaben ein, darunter auch Ihre Versicherungsnummer. Diese finden Sie auf den Schreiben der Künstlersozialkasse oben rechts.
  • Auf der nächsten Seite erhalten Sie zunächst allgemeine Informationen.
  • Anschließend machen Sie Angaben zu Ihren Tätigkeitsnachweisen und laden diese - sofern vorhanden - direkt hoch.
  • Danach beantworten Sie Fragen zu Ihren Einkommensnachweisen und laden diese - sofern vorhanden - ebenfalls hoch.

Mitteilung per Post:

  • Übersenden Sie der Künstlersozialkasse die angeforderten Tätigkeitsnachweise und Einkommensnachweise.
  • Geben Sie dabei bitte auch Ihre Versicherungsnummer an. Diese finden Sie auf den Schreiben der Künstlersozialkasse oben rechts.

Nach Eingang Ihrer Antwort prüft die Künstlersozialkasse Ihre Angaben. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid von der Künstlersozialkasse.

Voraussetzungen

  • Sie sind aktuell über die Künstlersozialkasse grundsätzlich versicherungspflichtig oder zuschussberechtigt.
  • Ihr Berufsanfängerzeitraum ist beendet.
  • Sie haben mindestens einmal im Berufsanfängerzeitraum die Mindestarbeitseinkommensgrenze von 3.900 EUR pro Jahr nicht überschritten.
  • Sie wurden von der Künstlersozialkasse aufgefordert, Ihre Einkommensverhältnisse für die Prüfung offenzulegen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.



erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Online-Antrag oder freies Antwortschreiben auf die schriftliche Anfrage der Künstlersozialkasse
  • Verträge mit Ihren Auftraggebenden
  • Abrechnungen Ihrer Auftraggebenden über Ihre Vergütungen, Honorare, Gagen
  • von Ihnen erstellte Rechnungen nebst Bankbeleg über den Erhalt der Rechnungsbeträge
  • Einkommenssteuerbescheide oder Gewinn- und Verlustrechnungen

Die Unterlagen sollten nicht älter als 6 Monate sein. Sofern Sie Ihre Mitteilung per Post schicken, reicht es aus, wenn Sie die hier aufgeführten Unterlagen in Kopie beifügen.




Rechtsgrundlage

§ 12 Absatz 1 Satz 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

§ 3 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid der Künstlersozialkasse entnehmen.



Weitere Informationen

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja




Ansprechpartner

Künstlersozialkasse (KSK), Abteilung Versicherte



Postanschrift
26380 Wilhelmshaven

Tel.: +49 4421 9289000
E-Mail: abgabe@kuenstlersozialkasse.de
Web: www.kuenstlersozialkasse.de/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein