Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Bescheinigung über genehmigte Verwahrstelle für das Grundbuchamt beantragen

In einigen Fällen benötigen Sie als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) für ein Investmentvermögen, das Immobilien erworben hat, eine Bescheinigung über die Bestellung der Verwahrstelle zur Vorlage beim Grundbuchamt (Grundbuchamtbescheinigung).  


Beschreibung

Wenn Sie als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) Immobilien für

  • Immobilien-Sondervermögen,
  • inländische Spezial-Alternative Investmentfonds (Spezial-AIF) mit festen Anlagebedingungen und
  • geschlossene Publikums-Alternative Investmentfonds (Publikums-AIF)

erwerben oder veräußern, müssen Sie die zuständige Verwahrstelle in das Grundbuch eintragen lassen beziehungsweise später deren Berechtigung zur Zustimmung zu einer Veräußerung nachweisen.

Um gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen zu können, dass die Verwahrstelle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigt wurde, benötigen Sie eine Grundbuchamtbescheinigung. Diese können Sie bei der BaFin über das Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) online beantragen.

Kurztext

  • Bescheinigung für Immobilien-Sondervermögen, inländ. Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen und geschlossene Publikums-AIF, für deren Rechnung die KVG Immobilien erwerben dürfen (Grundbuchamtbescheinigung) gemäß § 246 Abs. 2 KAGB und § 264 Abs. 2 KAGB Ausstellung
  • Bei Erwerb oder Veräußerung von Immobilien für
    • Immobilien-Sondervermögen,
    • inländische Spezial-Alternative-Investmentfonds (Spezial-AIF) mit festen Anlagebedingungen und
    • geschlossene Publikums-Alternative-Investmentfonds (Publikums-AIF)

sind Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) verpflichtet, die zuständige Verwahrstelle in das Grundbuch eintragen zu lassen beziehungsweise später deren Legitimation zur Zustimmung zu einer Veräußerung nachzuweisen

  • Bescheinigung:
    • bestätigt gegenüber dem Grundbuchamt, dass es sich um eine genehmigte Verwahrstelle handelt,
    • muss von der KVG schriftlich beantragt werden
    • Beantragung der Bescheinigung über das Portal der Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  • zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)


Fristen

Die Grundbuchamtbescheinigung können Sie formlos über das MVP Portal beantragen.

  • Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten auf der MVP an.
    • Wenn Sie noch keinen Zugang haben: Registrieren Sie sich zuerst auf der MVP.
  • Geben Sie in Ihrem Antrag den genauen Namen des Investmentvermögens und gegebenenfalls dessen vorherige Namensbezeichnungen sowie das für die Beaufsichtigung zuständige Referat an.
  • Senden Sie den Antrag über das MVP Portal an die BaFin.
  • Sie erhalten die Bescheinigung als PDF-Datei nach Prüfung über das MVP Portal.

Voraussetzungen

  • Die Verwahrstelle wurde von der BaFin genehmigt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Grundbuchamtbescheinigung muss Ihnen vor Eintragung ins Grundbuch vorliegen.



erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag
  • bei Vertretung: Vollmacht der antragstellenden KVG



Rechtsgrundlage

§ 246 II KAGB und § 264 II KAGB

§ 246 Absatz 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

§ 284 Absatz 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

§ 264 Absatz 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Rechtsbehelf

Es stehen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung.




Ansprechpartner

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main

Postanschrift
Postfach: 500154
60306 Frankfurt am Main

Tel.: +49 228 4108-0
Fax: +49 228 4108-1550
E-Mail: fitandproper@bafin.de
Web: www.bafin.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein