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Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Erstattung von abgeführter Kapitalertragsteuer an im Ausland ansässige Personen beantragen

Wenn Sie ausländischer Empfänger (Gläubiger) von inländischen Kapitalerträgen sind, können Sie unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise von der Kapitalertragsteuer entlastet werden.  


Beschreibung

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstattet die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer, die den vorgesehenen Quellensteuersatz nach dem staatenspezifisch zur Anwendung kommenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung übersteigt beziehungsweise nach den §§ 43b oder 44a Absatz 9 EStG zu erstatten ist.

Das Erstattungsverfahren ist nur anwendbar bei bestimmten inländischen Kapitalerträgen, die dem Steuerabzug unterliegen.

Die Erstattung von Kapitalertragsteuer kann bei bestimmten Arten von Kapitalerträgen (zum Beispiel bei Genussrechten oder Forderungen aus Gewinnbeteiligungen) oder bei funktions- oder substanzlosen Gesellschaften ausgeschlossen sein. Damit richtet sich diese Regelung gegen Steuergestaltungen, durch die versucht wird unter Ausnutzung von Abkommens- oder Richtlinienvorteilen eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu erreichen.

Ihren Antrag stellen Sie schriftlich nach amtlichem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Kurztext

  • Erstattung von abgeführter Kapitalertragsteuer an Steuer-Ausländer Durchführung
  • ausländische Empfänger (Gläubiger) von Kapitalerträgen können in gesetzlich geregelten Fällen ganz oder teilweise durch Erstattung von der deutschen Kapitalertragsteuer (KapSt) entlastet werden
  • Anträge können stellen:
    • im Ausland ansässige natürliche Personen und
    • juristische Personen,
    • denen als Gläubiger Kapitalerträge im Zeitpunkt des Zufließens zuzurechnen sind
  • Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Beantragung über: Antrag muss in schriftlicher Form nach amtlichem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden
  • zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)


Fristen

Sie müssen den Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St I B3 stellen.

  • Laden Sie den Antrag von der Internetseite des BZSt oder direkt vom Formularserver der Bundesfinanzverwaltung herunter. Füllen Sie den Antrag elektronisch aus. Drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
  • Senden Sie den Antrag und alle Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
  • Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
  • Im positiven Fall bekommen Sie per Post einen schriftlichen Freistellungs- und Erstattungsbescheid.
  • Durch eine vorab erteilte Freistellungsbescheinigung können Sie in bestimmten Fällen den Steuerabzug vom Kapitalertrag von vornherein vermeiden oder einen reduzierten Steuersatz in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen

Anträge können stellen:

  • im Ausland ansässige natürliche Personen und
  • juristische Personen,

denen als Gläubiger inländische Kapitalerträge im Zeitpunkt des Zufließens zuzurechnen sind

Welche Fristen muss ich beachten?

Die gesetzliche Antragsfrist beträgt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge gezahlt wurden. Diese Frist endet jedoch nicht vor Ablauf von 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer.

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung des Antrags: mindestens 6 Monate


Kosten

keine

Hinweis:
Das Erstattungsverfahren beim BZSt ist kostenfrei. Die Einholung der erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel Steuerbescheinigung durch die depotführende Bank bei der letzten inländischen Zahlstelle) kann mit Kosten für den Antragsteller verbunden sein. Hierauf hat das BZSt keinen Einfluss.




erforderliche Unterlagen

Die für die Erstattung erforderlichen Unterlagen variieren je nach den Angaben in Ihren Antrag und den Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen.
Bei einer Gewinnausschüttung einer börsennotierten Aktiengesellschaft (AG) oder Societas Europaea (SE):

  • eine auf den Namen des Antragstellers lautende Steuerbescheinigung nach Muster III im Original

Bei einer offenen oder verdeckten Gewinnausschüttung einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft:

  • eine Kopie des Gesellschafterbeschlusses
  • eine Zahlungsbestätigung des für den Schuldner zuständigen Finanzamtes im Original
  • eine auf den Namen des Antragstellers lautende Steuerbescheinigung im Original nach Muster II
  • bei einer erstmaligen Antragstellung oder einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse müssen Sie eine Kopie des Gesellschaftsvertrags vorlegen

Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung:

  • eine Kopie (Deckblatt, Beteiligungsverhältnisse und Feststellungen zur verdeckten Gewinnausschüttung) des Betriebsprüfungsberichtes
  • eine Zahlungsbestätigung des für den Schuldner zuständigen Finanzamtes

Bei einer auf Genussrechte, typischen Stillen Beteiligung, partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen oder anderen Rechten mit Gewinnbeteiligung:

  • Unterlagen über die Anspruchsgrundlagen für die Kapitalerträge (zum Beispiel Ablichtung Wertpapierprospekt oder andere vertragliche Vereinbarungen)



Rechtsgrundlage

§ 50c Abs. 3 EStG

§ 50c Einkommensteuergesetz (EStG)

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • finanzgerichtliche Klage



Weitere Informationen

  1. Formulare: ja
  2. Onlineverfahren möglich: nein
  3. Schriftform erforderlich: ja
  4. Persönliches Erscheinen nötig: nein

Antrag auf Erstattung der deutschen Steuer auf Kapitalerträge auf der Internetseite des Bundeszentralsamtes für Steuern

Antrag auf Erstattung bei einem Reststeuersatz von unter 15% Quellensteuer der Internetseite des Bundeszentralsamtes für Steuern

Amtlicher Vordruck




Ansprechpartner

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt

Tel.: +49 228 406-0
Fax: +49 228 406-2661
E-Mail: poststelle@bzst.bund.de
Web: www.bzst.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein