Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

Weitere Informationen finden Sie unter "Aktuelles".

Zusätzliches Dokument

Dokumente ansehen

Was erledige ich wo?

Waisenrente von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

Wenn Ihr Vater oder Ihre Mutter gestorben ist, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Waisenrente von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung.  


Beschreibung

Die Landwirtschaftliche Unfallversicherung zahlt den Kindern von Versicherten eine Halb- oder Vollwaisenrente. Sie können diese Waisenrente erhalten, wenn Ihr Elternteil infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten. Ein Antrag ist nicht nötig.
Sie erhalten die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie länger einen Anspruch auf Waisenrente. Längstens können Sie die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten.
Wenn Sie Halbwaise sind, beträgt die Waisenrente 20 Prozent des Jahreseinkommens des Verstorbenen. Wenn Sie Vollwaise sind, beträgt die Waisenrente 30 Prozent. Sie erhalten die Waisenrente monatlich.
Es kann sein, dass neben Ihnen weitere Personen Anspruch auf Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung haben, zum Beispiel Ihre Geschwister oder eine Witwe beziehungsweise ein Witwer. In diesem Fall darf die Summe der Renten 80 Prozent des Jahreseinkommens der verstorbenen Person nicht übersteigen. Ihre Waisenrente wird in diesem Fall anteilig gekürzt. Wenn Sie ein Pflegekind sind, kann der Anspruch auf Waisenrente ganz entfallen.

Kurztext

  • Leistungen an Hinterbliebene durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung Bewilligung Waisenrente
  • Renten für Kinder von verstorbenen Versicherten
  • Berücksichtigung von leiblichen Kindern sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch von Stiefkindern, Pflegekindern, Enkeln und Geschwistern
  • Rente wird als laufende Leistung gezahlt
  • Leistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beziehungsweise bei Vorliegen weiterer Rahmenbedingungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
  • Keine Einkommensanrechnung auf die Waisenrente
  • bei Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfolgt eine Günstigerprüfung.
  • zuständig für Versicherungsfälle in land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG).


Fristen

Sie müssen die Waisenrente nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) stellt den Anspruch und die Höhe der Waisenrente von Amts wegen fest:

  • Die LBG erfährt vom Tod Ihres Elternteils.
  • Die LBG prüft aufgrund des Versicherungsfalls, ob Sie einen Anspruch auf die Waisenrente haben.
  • Wenn Sie einen Anspruch auf Waisenrente haben, erhalten Sie einen Bescheid von der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Voraussetzungen

Sie erhalten die Waisenrente:

  • wenn die Person infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Arbeitsweg und Berufskrankheiten.
  • als:
    • leibliches Kind
    • Stiefkind oder Pflegekind, wenn Sie im Haushalt der verstorbenen Person gelebt haben und dort versorgt und betreut wurden
    • Enkel oder Geschwisterteil, wenn Sie im Haushalt der verstorbenen Person gelebt haben und dort versorgt und betreut wurden.
    • Sie können zudem die Waisenrente erhalten, wenn die verstorbene Person überwiegend für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen ist.

Unter diesen Voraussetzungen erhalten Sie die Waisenrente auch dann, wenn Sie 19 bis höchstens 27 Jahre alt sind:

  • Sie befinden sich in Schul- oder Berufsausbildung oder
  • Sie können wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für Ihren Unterhalt aufkommen oder
  • Sie befinden sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten
    • zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
      • dem nächsten Ausbildungsabschnitten oder
      • der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder
      • der Ableistung eines freiwilligen Dienstes.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 bis 3 Monate.



Kosten

Es fallen für Sie keine Kosten an.




erforderliche Unterlagen

Je nach Fallgestaltung sind unterschiedliche Unterlagen und Angaben erforderlich:

  • Sterbeurkunde des Elternteils,
  • Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde
  • Bankverbindung
  • gegebenenfalls:
    • Nachweis der Stief- oder Pflegekindschaft oder Adoptionsnachweis
    • Schul- oder Ausbildungsnachweise (bei Waisen über 18 Jahre)
    • Sterbeurkunde des 2. Elternteils (bei Vollwaise)
    • Hinterbliebenenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn schon vorhanden- sonst die Rentenversicherungsnummer
    • Angaben zum Jahresarbeitsverdienst (wenn Arbeitsunfall mit direktem Tod)



Rechtsgrundlage

§ 67 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

§ 68 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

§ 70 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der LBG.
  • Klage vor Sozialgericht



Weitere Informationen

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

persönliches Erscheinen nötig: nein




Ansprechpartner

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Weißensteinstraße 70-72
34131

Tel.: +49 561 785-0
Fax: +49 561 785219006
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Web: www.svlfg.de/
 


Zuständigkeits-Suche

 

Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein