Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Witwen- und Witwerrente von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten

Als Witwe, Witwer oder überlebender Teil einer Lebenspartnerschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Rente erhalten.  


Beschreibung

Kommt es zu einem tödlichen Arbeitsunfall oder einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit, dann sichert die landwirtschaftliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen finanziell ab.
Das heißt, die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann Sie finanziell unterstützen, wenn Ihre Ehepartnerin oder ihr Ehepartner durch einen solchen Versicherungsfall verstorben ist. Das Gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Ein Antrag ist nicht nötig.
Die Rente beträgt in den ersten 3 Monaten nach dem Tod zwei Drittel des jährlichen Einkommens der verstorbenen Person. Danach beträgt die Rente 30 Prozent des jährlichen Einkommens. Insgesamt können Sie die Rente bis zu 24 Monate lang erhalten.
Nach den ersten 3 Monaten kann die Rente 40 Prozent des jährlichen Einkommens betragen, wenn

  • Sie ein Kind erziehen,
  • älter als 47 sind
  • oder berufs- oder erwerbsunfähig sind.

Wenn Sie ein eigenes Einkommen haben, verringert sich die Rente.
Der Anspruch auf Rente besteht in der Regel nicht, wenn:

  • Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach dem Unfall geschlossen haben und
  • der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft eingetreten ist.

Eine Ausnahme besteht hier, wenn erkennbar ist, dass Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in erster Linie eingegangen sind, um die Rente zu erhalten.

Kurztext

  • Leistungen an Hinterbliebene durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung Bewilligung Witwenrente und Witwerrente
  • Rente für Witwen und Witwer / eingetragene LebenspartnerInnen, die bis zum Tod der Versicherten mit ihnen in einer rechtsgültigen Ehe / einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gelebt haben
  • Rente wird als laufende Leistung gezahlt
  • Einkommen, das mit der Leistung zusammentrifft, wird unter Berücksichtigung von Freibeträgen hierauf angerechnet
  • Ausschluss der „Versorgungsehe“
  • zuständig für Versicherungsfälle in landwirtschaftlichen Unternehmen: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)


Fristen

Sie müssen die Hinterbliebenenrente für Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen aufgrund eines Versicherungsfalles in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht beantragen.

  • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) stellt den Anspruch und die Höhe der Rente der landwirtschaftlichen Unfallversicherung von Amts wegen fest.
  • Die LBG erfährt automatisch vom Versicherungsfall. In der Regel informiert der Arbeitgeber der verstorbenen Person die LBG.
  • Sie können dies aber selbst bei der LBG formlos melden.
  • Die LBG prüft aufgrund des Versicherungsfalls, ob Sie einen Anspruch auf Rente haben.
  • Wenn Sie einen Anspruch auf Renten haben, erhalten Sie einen Bescheid von der LBG.

Voraussetzungen

  • Tod infolge eines Versicherungsfalles.
  • Leben in einer rechtsgültigen Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 bis 3 Monate.



Kosten

Für Sie fallen keine Kosten an.




erforderliche Unterlagen

  • Sterbeurkunde
  • Kontonummer der bezugsberechtigten Person (IBAN und BIC)
  • Heiratsurkunde (Stammbuch) beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Sozialversicherungsnummer der bezugsberechtigten Person
  • gegebenenfalls Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern



Rechtsgrundlage

§ 65 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
  • Klage vor dem Sozialgericht



Weitere Informationen

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

persönliches Erscheinen nötig: nein




Ansprechpartner

Bundesweit einheitliche Service-Rufnummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)


E-Mail: poststelle@svlfg.de
 


Geschäftsstellen und Beratungsstellen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)


Tel.: +49 561 785-0
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Web: www.svlfg.de/so-erreichen-sie-uns
 


Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Weißensteinstraße 70-72
34131

Tel.: +49 561 785-0
Fax: +49 561 785219006
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Web: www.svlfg.de/
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein