Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nachzahlen

Wenn die Zollbehörden feststellen, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht in der gesetzlich festgelegten Höhe gefordert wurden, können Sie eine Nachforderung erhalten.  


Beschreibung

Die Zollbehörden setzen die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Wesentlichen anhand Ihrer Angaben in der Zollanmeldung fest. Stellen die Zollbehörden, Sie selbst oder andere Beteiligte fest, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht oder in zu geringer Höhe eingefordert wurden, können diese unter Umständen nacherhoben werden. Sie erhalten dann einen neuen Bescheid.

Die ursprüngliche Erhebung der Abgaben kann zum Beispiel durch falsche Angaben in der Zollanmeldung oder Irrtümer bei der Berechnung oder Anwendung der Zollvorschriften fehlerhaft sein. Der Bescheid korrigiert die Festsetzung der Abgaben und teilt Ihnen den tatsächlich geschuldeten Abgabenbetrag mit.

In Ausnahmen können die Zollbehörden von einer Nacherhebung absehen. zum Beispiel aus Gründen

  • der Rechtssicherheit,
  • des Vertrauensschutzes, etwa unter bestimmten Voraussetzungen bei nicht erkennbarem Irrtum der Zollbehörden, oder
  • der Verwaltungsökonomie, zum Beispiel bei einer Summe unter EUR 10,00.

Kurztext

  • Nacherhebung von Zöllen (bei nicht-zertifizierten ATLAS-Teilnehmern) Anordnung
  • Nachforderung möglich, wenn Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht in gesetzlich festgelegter Höhe abgeführt wurden, z.B. bei
    • falschen Angaben in der Zollanmeldung,
    • Fehlern bei Berechnung oder Anwendung der Zollvorschriften,
  • Zollbehörden versenden neuen Bescheid mit nachzuforderndem Abgabenbetrag.
  • Unterschiedliche Ursachen für fehlerhafte Erhebung:
  • Nachmeldung eigener Fehler: Mitteilung schriftlich oder telefonisch an Hauptzollamt
  • Zuständig: Hauptzollamt


Fristen

Wenn Sie nicht für das IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) zertifiziert sind, erhalten Sie den Nachforderungsbescheid per Post.

  • Wenn Sie bemerken, dass Zollabgaben nicht oder in zu geringer Höhe eingefordert wurden, wenden Sie sich schriftlich oder telefonisch an das zuständige Hauptzollamt, das Ihren ursprünglichen Abgabenbescheid ausgestellt hat.
  • Teilen Sie dem Hauptzollamt die fehlerhafte Anmeldung mit.
  • Sie erhalten unter Umständen einen Nachforderungsbescheid von der Zollbehörde.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Voraussetzungen

  • Sie haben einen fehlerhaften Abgabenbescheid der Zollbehörde erhalten.
  • Es liegen keine Gründe vor, aus denen die Zollbehörden von einer Nacherhebung absieht.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bezahlen der Nachforderung:

  • Die Zahlungsfrist entnehmen Sie dem Nachforderungsbescheid.

Verjährung einer Nachforderung:

  • Die Zollschuld verjährt, wenn seit der Entstehung mehr als 3 Jahre vergangen sind. Wenn diese Abgabenschuld durch eine strafbare Handlung wie zum Beispiel Einfuhrschmuggel entstanden ist, verlängert sich diese Verjährungsfrist auf bis zu 10 Jahre.

Bearbeitungsdauer

In der Regel zwei Wochen, nachdem dem Hauptzollamt alle für die Berechnung der Einfuhrabgaben erforderlichen Informationen vorliegen.



Kosten

Es fallen keine Kosten für Sie an.




erforderliche Unterlagen

Sachdienliche Unterlagen, die bei Ihnen vorliegen, fügen Sie bitte bei. Das Hauptzollamt fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen von Ihnen an.




Rechtsgrundlage

Artikel 101ff bis 103 Unionszollkodex (EU-Verordnung 952/2013)

Rechtsbehelf

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Nachforderungsbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht



Weitere Informationen

Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein




Ansprechpartner

Generalzolldirektion (GZD)
Am Propsthof 78a
53121 Bonn, Stadt

Tel.: +49 228 303-0
Fax: +49 228 303-99000
E-Mail: poststelle.gzd@zoll.bund.de
Web: www.zoll.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein