Was erledige ich wo?
Sterbegeld von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten
Sie haben die Bestattung einer Person bezahlt, die bei einem Arbeitsunfall, einem Wegeunfall oder durch eine Berufskrankheit gestorben ist? Dann erstattet Ihnen die landwirtschaftliche Unfallversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten.
Beschreibung
Sie erhalten Sterbegeld, wenn Sie die Bestattung einer Person bezahlt haben,
- die bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unfallversichert war und
-
die infolge eines Versicherungsfalls gestorben ist. Dazu gehören:
- Arbeitsunfälle
- Wegeunfälle und
- Berufskrankheiten
Sie erhalten Sterbegeld auch dann, wenn zum Beispiel wegen Verschollenheit keine Bestattung stattgefunden hat. Dazu gehören:
- Witwen oder Witwer,
- Kinder,
- Stiefkinder,
- Pflegekinder,
- Enkel,
- Geschwister,
- frühere Ehegatten oder -frauen,
-
Verwandte der aufsteigenden Linie, also:
- Eltern
- Großeltern
- Eltern von nichtehelichen Kindern
- Adoptiveltern und
- gegebenenfalls Ur-Großeltern
Aber auch Personen, die nicht zur Familie gehören, können Anspruch auf Sterbegeld haben, wenn sie die Bestattung bezahlt haben.
Die Höhe des Sterbegelds entspricht
- für Hinterbliebene: einem Siebtel der zum Zeitpunkt des Todes geltenden sogenannten Bezugsgröße. Diese errechnet sich aus dem Einkommen aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- für Personen, die nicht zur Familie gehören: den tatsächlichen Kosten der Bestattung und ist maximal so hoch wie das Sterbegeld für Hinterbliebene.
Kurztext
- Sterbegeld von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Gewährung
-
Sterbegeld für
- Hinterbliebene und
- andere Personen, die die Bestattung von unfallversicherten Personen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gezahlt haben
- wird gezahlt bei Tod infolge eines Versicherungsfalles, auch wenn eine Bestattung, z.B. wegen Verschollenheit nicht stattfand
- Sterbegeld wird denjenigen Hinterbliebenen gezahlt, die die Bestattung bezahlt haben; gegebenenfalls auch Personen, die nicht zur Familie gehören, aber die Bestattung bezahlt haben.
-
Hinterbliebene sind
- Witwen beziehungsweise Witwer,
- Kinder,
- Stiefkinder,
- Pflegekinder,
- Enkel,
- Geschwister,
- frühere Ehegatten und
- Verwandte der aufsteigenden Linie.
-
Höhe beträgt
- für Hinterbliebene: ein Siebtel der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße
- für die Person, die die Bestattung gezahlt hat, wenn kein Hinterbliebener vorhanden ist: tatsächliche Höhe der Kosten der Bestattung, maximal bis zur Höhe des Sterbegeldes für Hinterbliebene
- zuständig für Versicherungsfälle in land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)
Fristen
Sie müssen das Sterbegeld nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft den Anspruch auf Sterbegeld von Amts wegen.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert die ihr bekannten möglichen Berechtigten um ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen.
Sie können sich dennoch mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.
Voraussetzungen
Damit Sie Sterbegeld erhalten können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Tod ist Folge eines Versicherungsfalls der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, also
- eines Arbeitsunfalls,
- eines Unfalls auf dem Arbeitsweg,
- einer Berufskrankheit.
- Sie haben die Bestattung bezahlt.
- Sie sind Hinterbliebener oder Hinterbliebene.
- Sie sind kein Hinterbliebener oder keine Hinterbliebene, haben aber die Bestattung bezahlt.
Wenn Sie die Bestattung bezahlt haben, aber kein Hinterbliebener und keine Hinterbliebene sind:
- Es gibt keine Hinterbliebenen mit Anspruch auf das Sterbegeld.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
in der Regel unverzüglich, maximal 4 bis 6 Wochen
Kosten
Es fallen für Sie keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
Als anspruchsberechtigte Personen, die aber keine Hinterbliebene oder Hinterbliebener ist:
- Nachweis über die Bezahlung und Höhe der Bestattungskosten, zum Beispiel Rechnung
Rechtsgrundlage
§ 63 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 64 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 18 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - Klage vor dem Sozialgericht
Weitere Informationen
Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Ansprechpartner
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Weißensteinstraße 70-72
34131
Tel.: +49 561 785-0
Fax: +49 561 785219006
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Web: www.svlfg.de/
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