Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Was erledige ich wo?

An- und Abmeldung von Arzneimitteln beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

Wenn Sie ein Arzneimittel anbieten wollen oder wenn Sie es vom Markt nehmen, müssen Sie dies melden.  


Beschreibung

Als pharmazeutische Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie zur An- und Abmeldung von Arzneimitteln beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verpflichtet.

  • Anmeldung meint die Meldung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels, für das Sie eine Zulassung haben. Inverkehrbringen bedeutet, eine Ware zum Verkauf oder zur Nutzung bereitzustellen.
  • Abmeldung meint die Meldung des Endes des Inverkehrbringens.

Das Verfahren ist auch unter der Bezeichnung "Sunset Clause" bekannt.
Auch wenn Sie ein Arzneimittel nicht mehr produzieren, müssen Sie dies melden.
Die Zulassung verliert ihre Gültigkeit, wenn

  • ein Arzneimittel innerhalb von 3 Jahren nach der Zulassung nicht in den Verkehr gebracht wird oder
  • wenn sich ein Arzneimittel in 3 aufeinander folgenden Jahren nicht mehr im Verkehr befindet, also vom Markt genommen wurde.

Kurztext

  • Inverkehrbringen und die Einstellung des Inverkehrbringens (Sunset Clause) Anzeige, Entgegennahme
  • An- und Abmeldung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nötig, wenn Arzneimittel
    • eine Ware zum Verkauf oder zur Nutzung bereitgestellt werden soll (Inverkehrbringen) oder
    • vom Markt genommen werden (Einstellung des Inverkehrbringens)
  • An- und Abmeldung über Onlineplattform
  • Kosten: EUR 100,00 pro Meldung
  • zuständig: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukten (BfArM)


Fristen

An- und Abmeldungen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verlaufen online.

  • Registrieren Sie sich gegebenenfalls auf der Onlineplattform PharmNet.Bund. Die Authentifizierung läuft zentral über die Registrierung und Benutzerverwaltung (RuBen).
  • Wählen Sie das Anzeigeverfahren "Sunset Clause" an.
  • Folgen Sie der Menüführung, um die An- oder Abmeldung für Arzneimittel zu vorzunehmen. Das Verfahren ermöglicht sowohl Einzel- als auch Sammelmeldungen.
  • Sie können den Status Ihrer Meldungen anhand einer Übersichtsliste prüfen.

Voraussetzungen

  • Zulassung oder Registrierung für Arzneimittel
  • gültige Zulassung als pharmazeutische Unternehmerin oder pharmazeutischer Unternehmer

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Anmeldung: unverzüglich, nachdem die unternehmerische Entscheidung getroffen wurde, aber nicht früher als 4 Wochen bevor Sie das Arzneimittel in Verkehr bringen

Abmeldung:

  • 2 Monate vor Ende des Inverkehrbringens
  • Das Ablaufdatum der letzten in Verkehr gebrachten Charge darf nicht mehr als 10 Jahre in der Zukunft liegen.

Bearbeitungsdauer

  • unverzüglich


Kosten

EUR 100,00 pro An- oder Abmeldung




erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.




Rechtsgrundlage

§ 29 Absatz 1b und 1c Arzneimittelgesetz (AMG)

Rechtsbehelf

"Sunset Clause" ist ein reines Mitteilungsverfahren, daher gibt es keine Rechtsbehelfe.




Weitere Informationen

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Anzeigeverfahren "Sunset Clause" auf dem Onlineportal PharmNet.Bund




Ansprechpartner

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - Abteilung Zulassung 1
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn, Stadt

Tel.: +49 228 99307-4310
E-Mail: e-Standardzulassung@bfarm.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein