Was erledige ich wo?
Erstattung von Überführungskosten durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung
Sie haben die Überführung einer Person bezahlt, die durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder durch eine Berufskrankheit gestorben ist? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten zurück erhalten.
Beschreibung
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erstattet Ihnen unter Umständen die Kosten einer Überführung.
Das gilt für
- Hinterbliebene sowie
- andere Personen, die die Überführung bezahlt haben.
Sie müssen die Erstattung nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft Ihren Anspruch auf Erstattung von sich aus.
Kurztext
- Überführungskosten von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Erstattung
-
Erstattung der Überführungskosten für
- Hinterbliebene und
- Personen, die diese Kosten für bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unfallversicherte Personen übernommen haben
- Wird gezahlt bei Tod infolge eines Versicherungsfalles, wenn der Ort des Todes nicht mit dem Ort der ständigen Familienwohnung identisch ist
- zuständig für Versicherungsfälle in land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)
Fristen
Sie müssen die Erstattung der Überführungskosten grundsätzlich nicht beantragen. Der Anspruch der Erstattung wird von Amts wegen von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geprüft.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert die ihr bekannten möglichen Berechtigten, um ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen. Sie können sich dennoch mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.
Voraussetzungen
Wenn Sie eine Überführung bezahlen, erhalten Sie die Kosten von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zurück, wenn:
- die verstorbene Person bei der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert war
- erstattungsfähige Überführungskosten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung tatsächlich entstanden sind
-
der Tod Folge eines Versicherungsfalls war. Dazu gehören:
- Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten
- die Person nicht am Ort ihrer ständigen Familienwohnung verstorben ist
- die verstorbene Person sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
In der Regel unverzüglich, maximal 4 bis 6 Wochen
Kosten
Es fallen für Sie keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Bezahlung und Höhe der Überführungskosten, zum Beispiel eine Rechnung
Rechtsgrundlage
§ 63 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
§ 64 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. - Klage vor dem Sozialgericht
Weitere Informationen
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
Kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn:
- die Familie am Todesort ihren Wohnsitz hatte und nach dem Tod ins Heimatland oder zu dem vor der Arbeitsaufnahme gegebenen ehemaligen Wohnsitz der Familie im Inland zurückkehrt oder
- die Familie ihren Wohnsitz am Todesort beibehält und die Bestattung an einem anderen Ort (z.B. in der Familiengruft) erfolgt.
Ansprechpartner
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Weißensteinstraße 70-72
34131
Tel.: +49 561 785-0
Fax: +49 561 785219006
E-Mail: poststelle@svlfg.de
Web: www.svlfg.de/
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