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Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Verständigungsverfahren nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beantragen

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Besteuerung gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen verstößt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Verständigungsverfahren beantragen.  


Beschreibung

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Besteuerung gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen verstößt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Verständigungsverfahren beantragen.
Verständigungsverfahren haben das Ziel

  • das Recht des Steuerpflichtigen auf eine dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) entsprechende Besteuerung zu schützen und
  • eine einem DBA nicht entsprechende Besteuerung (zum Beispiel eine Doppelbesteuerung) zu vermeiden.

Die rechtliche Grundlage für ein Verständigungs- und Schiedsverfahren ist in den jeweiligen DBA zu finden.
Ein DBA ist ein Abkommen zwischen 2 Staaten, welches die Zuordnung des Besteuerungsrechts für grenzüberschreitend erzielte Einkünfte regelt (zum Beispiel bei Wohnsitz im einen Staat und Quelle der Einkünfte in dem anderen Staat).

Deutschland hat DBA mit über 90 Staaten weltweit abgeschlossen. Die meisten dieser DBA folgen dem international verbreiteten OECD-Musterabkommen. Im OECD-Musterabkommen finden Sie die Regelungen über die Verständigungsverfahren.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in Deutschland die für solche Verständigungsverfahren zuständige Behörde.

Wenn Sie in Deutschland ansässig sind, können Sie den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens formlos schriftlich

  • beim Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt oder
  • direkt beim BZSt

stellen.

Wenn Sie nicht in Deutschland ansässig sind, müssen Sie den Antrag auf ein Verständigungsverfahren in der Regel bei der zuständigen Behörde Ihres Staats stellen.

Das Verständigungsverfahren nach den DBA wird nur eingeleitet, wenn Ihr Anliegen

  • zulässig und begründet ist und
  • die Besteuerung in Deutschland allein nicht korrigiert werden kann.

Mit dem Verständigungsverfahren werden die Steueransprüche zwischen den 2 Staaten, zwischen denen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, geklärt beziehungsweise abgegrenzt. Verfahrenspartner im Verständigungsverfahren sind daher allein die beteiligten Vertragsstaaten.
Sie sind als Antragsteller selbst nicht an dem Verfahren beteiligt. Sie werden aber regelmäßig über den Stand und Fortgang des Verfahrens informiert. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle kommt eine Verständigung zwischen den Staaten zustande.

Neuere Doppelbesteuerungsabkommen enthalten darüber hinaus häufig Regelungen, nach denen zur Lösung des Konflikts ein Schiedsverfahren vorgeschrieben ist, wenn die zuständigen Behörden der beiden Staaten innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu einer Verständigung kommen (zum Beispiel Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, USA). In diesem Fall wird die Streitfrage dann einem Gremium aus unabhängigen Schiedspersonen zur Entscheidung vorgelegt. Einzelheiten sind in den Abkommen unterschiedlich geregelt.

Hinweis
Bei Streitfragen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) über Vereinbarungen zur Beseitigung einer doppelten Besteuerung, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschwerde nach dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG) einreichen.

Kurztext

  • Verständigungs- und Schiedsverfahren nach den DBA Durchführung
  • Doppelbesteuerung vermeiden: Verständigungsverfahren beantragen, wenn bei der Besteuerung Verstöße gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorliegen
  • Anträge auf ein Verständigungsverfahren können stellen:
    • Privatpersonen oder Unternehmen, die der Auffassung sind, dass deren Besteuerung
      • in Deutschland oder
      • im Ausland gegen ein DBA verstößt und
      • deren Einkünfte in Deutschland und
      • im Ausland besteuert werden
        • sodass eine doppelte Besteuerung droht
  • die Verständigungslösung wird verbindlich umgesetzt, wenn der Antragsteller ihr
    • schriftlich zustimmt und
    • auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet und
    • laufende Rechtsmittel zurücknimmt
  • Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Beantragung über:
    • in Deutschland ansässige Personen müssen das Verständigungsverfahren formlos schriftlich
      • beim örtlich zuständigen Finanzamt des Antragstellers oder
      • beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen
    • im Ausland ansässige Personen müssen das Verständigungsverfahren bei der in ihrem Staat zuständigen Behörde beantragen
  • zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)


Zuständigkeit

Elektronisches Kontaktformular auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)

Zuständige Stelle

Elektronisches Kontaktformular auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)



Fristen

Den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens müssen Sie formlos schriftlich stellen.

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente zusammen. Schicken Sie den unterschriebenen, formlosen Antrag per Post an
    • Ihr örtlich zuständiges Finanzamt oder
    • das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
  • Nach Eingang des Antrags prüft das BZSt zunächst, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verständigungsverfahrens erfüllt sind. Wenn
    • Ihr Antrag zulässig und begründet ist und
    • in Deutschland nicht gelöst werden kann,

wird der zwischenstaatliche Teil des Verständigungsverfahren eingeleitet.

  • Als Antragsteller sind Sie selbst nicht an dem Verfahren beteiligt. Sie bekommen aber regelmäßig Informationen über den Stand und Fortgang des Verfahrens.
  • Sobald eine Verständigungslösung zwischen Deutschland und dem anderen beteiligten Staat vorliegt, bekommen Sie per Post eine Mitteilung darüber.
  • Die Verständigungslösung wird verbindlich und umgesetzt, wenn Sie ihr
    • schriftlich zustimmen und
    • auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichten und
    • laufende Rechtsmittel zurücknehmen.

Voraussetzungen

Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können stellen:

  • Privatpersonen oder Unternehmen, die der Auffassung sind, dass deren Besteuerung
    • in Deutschland oder
    • im Ausland gegen ein DBA verstößt und
    • deren Einkünfte in Deutschland und
    • im Ausland besteuert werden
      • sodass eine doppelte Besteuerung droht.

Hinweis
Wenn Sie nicht in Deutschland ansässig sind, müssen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde Ihres Staats stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Antragstellung: innerhalb von 4 Jahren nach Bekanntgabe der Besteuerungsmaßnahme

Hinweis
Die Verständigungsklauseln der meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthalten besondere Fristen für die Antragstellung.

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung des Antrags: die Dauer von Verständigungsverfahren kann sehr unterschiedlich sein und hängt von einer Reihe von Faktoren ab. An den Verfahren sind mehrere Stellen im In- und Ausland beteiligt, Die Verfahrensdauern können je nach den Umständen des Einzelfalls bei wenigen Monaten liegen, aber auch über mehrere Jahre gehen.


Kosten

  • keine

Hinweise
Für Vorabverständigungsverfahren können Gebühren anfallen.
Die dem Antragsteller entstandenen Kosten (zum Beispiel für die Zusammenstellung der Dokumente oder für Rechtsberatung) werden nicht erstattet.




erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung für ein Verständigungsverfahren müssen Sie einreichen:

  • Name, Anschrift (Sitz), Steuernummer und örtlich zuständiges Finanzamt der von der Besteuerung betroffenen Person (Abkommensberechtigter)
  • detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Tatsachen und Umständen
  • Angaben zu den vom Antrag betroffenen Besteuerungszeiträumen
  • Kopien der Steuerbescheide, des Betriebsprüfungsberichts oder vergleichbarer Dokumente, die zu der behaupteten Doppelbesteuerung geführt haben sowie weiterer bedeutsamer Dokumente (zum Beispiel Verträge, Anträge auf Erstattung/Ermäßigung ausländischer Quellensteuer)
  • detaillierte Angaben zu etwaigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und etwaigen den Fall betreffenden Gerichtsurteilen im In- und Ausland
  • in Fällen der Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen und bei Betriebsstätten die Angaben und Unterlagen, die auch für einen Antrag nach EU-Schiedskonvention vorgelegt werden müssen
  • eine Darlegung seitens des Abkommensberechtigten, inwiefern nach seiner Auffassung die Besteuerung im In- oder Ausland nicht dem Abkommen entspricht



Rechtsgrundlage

Artikel 25 OECD-Musterabkommen

Übersicht über die von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen inklusive Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Finanzgerichtliche Klage



Weitere Informationen

  • Formulare: nein
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform nötig: ja
  • persönliches Erscheinen: nein

Unterschriebener, formloser Antrag in schriftlicher Form




Ansprechpartner

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt

Tel.: +49 228 406-0
Fax: +49 228 406-2661
E-Mail: poststelle@bzst.bund.de
Web: www.bzst.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein