Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Erstattung für gezahltes Entgelt im Mutterschutz beantragen

Bei Beschäftigungsverboten von Mitarbeiterinnen im Mutterschutz fallen für Sie als Arbeitgeber zunächst Kosten an, zum Beispiel bei Mutterschaftslohn und Arbeitgeberzuschuss. Eine Erstattung dieser Kosten können Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen beantragen.  


Beschreibung

Als Arbeitgeber übernehmen Sie für die Zeit des Mutterschutzes Ihrer Mitarbeiterinnen folgende Kosten:

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld:

  • Sie zahlen den Unterschiedsbetrag zwischen EUR 13,00 und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung.
  • Einer Mitarbeiterin, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, zahlen Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an. Die Höhe bemisst sich nach dem vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt.

Zahlung von Mutterschutzlohn: Eine Mitarbeiterin, die wegen des Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von Ihnen außerdem einen Mutterschutzlohn. Sie erhält das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft.

Sie können bei den gesetzlichen Krankenkassen die volle Erstattung Ihrer Aufwendungen beantragen für

  • Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
  • das Entgelt, das als Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten gezahlt wird,
  • die darauf entfallenden, von Ihnen zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Kurztext

  • Vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahltes Arbeitsentgelt Erstattung
  • Arbeitgeber bekommen das Entgelt für Mitarbeiterinnen im Mutterschutz von der Krankenkasse erstattet
  • Arbeitgeber müssen schwangere oder stillende Mitarbeiterinnen so beschäftigen, dass sie und ihr Kind geschützt sind
  • Arbeitgeber übernehmen für die Zeit der Schutzfristen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Arbeitgeber übernehmen einen Mutterschutzlohn, wenn Mitarbeiterinnen wegen des Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen teilweise oder gar nicht beschäftigt werden und keine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen möglich ist
  • Arbeitgeber können bei den gesetzlichen Krankenkassen die volle Erstattung ihrer Aufwendungen beantragen für
    • Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
    • das Entgelt, das als Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten gezahlt wird,
    • die darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • zuständig: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend


Fristen

Um als Arbeitgeber Ihre finanziellen Aufwendungen erstattet zu bekommen, müssen Sie bei der Krankenkasse der betreffenden Person einen Antrag stellen. Beachten Sie folgende Schritte:

  • Unverzüglich nach Kenntnis der Schwangerschaft müssen Sie die in Ihrem Bundesland zuständige Aufsichtsbehörde informieren.
    • Eine Übersicht der Aufsichtsbehörden finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
  • Wenden Sie sich an die gesetzliche Krankenkasse der betreffenden Person und stellen Sie den Antrag frühzeitig.
    • Bei Rückfragen können Sie sich an den Arbeitgeberservice der jeweiligen Krankenkasse wenden.
  • Den Antrag auf Erstattung müssen Sie durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an die zuständige Krankenkasse übermittelten. Informationen hierzu erhalten Sie von der zuständigen Krankenkasse.

Voraussetzungen

  • Eine Mitarbeiterin ist schwanger oder stillend.
  • Es besteht ein Arbeitsverhältnis.
  • Es besteht eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es liegen keine Fristen vor.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist von der Krankenkasse Ihrer Mitarbeiterin abhängig.



Kosten

Für Sie entstehen keine Kosten.




erforderliche Unterlagen

  • ärztliches Zeugnis über Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit der schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin
  • ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin
  • bei betrieblichem Beschäftigungsverbot Gefährdungsbeurteilung



Rechtsgrundlage

§ 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

§ 18 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

§ 19 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

§ 20 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

§ 21 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

§ 1 Absatz 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage



Weitere Informationen

Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Krankenkasse der betreffenden Person.




Ansprechpartner

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Glinkastraße 24
10117 Berlin, Stadt

Tel.: +49 30 20179130
Fax: +49 3018 5554400
E-Mail: info@bmfsfjservice.bund.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein