Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Waren bei Transport für NATO- oder Partnerstreitkräfte beim Zoll anmelden

Wenn Sie Waren für NATO- oder Partnerstreitkräfte befördern, können diese unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei nach Deutschland eingeführt werden. Die Waren müssen jedoch beim Zoll angemeldet werden.  


Beschreibung

Waren für bestimmte ausländische Streitkräfte können nach den Regelungen des Truppenzollrechts ohne Zollabgaben nach Deutschland eingeführt werden. Die Waren müssen bestimmt sein

  • für die Streitkräfte anderer NATO-Staaten,
  • NATO-Hauptquartiere in Deutschland oder
  • für die Streitkräfte von Staaten, die am NATO-Programm „Partnerschaft für den Frieden“ (PfP) teilnehmen.

Die Waren können durch die ausländischen Streitkräfte selbst oder private Dienstleister befördert werden. Im Rahmen der Übergabe an die ausländischen Streitkräfte müssen die Waren bei der Zollstelle zur Truppenverwendung angemeldet werden.

Auch nach der Beförderung bleiben die Waren während der gesamten Verwendung durch die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Sollen sie zu anderen Zwecken verwendet werden, etwa an nicht begünstigte Personen oder Firmen weitergegeben werden, müssen weitere zollrechtliche Regelungen beachtet werden.

Kurztext

  • Zollanmeldung für Waren von Streitkräften der NATO-Staaten, NATO-Hauptquartiere und PfP-Vertragsstaaten Anmeldung
  • Abgabenfreie Einfuhr von Waren für Streitkräfte
    • der NATO-Staaten,
    • der NATO-Hauptquartiere und
    • der Vertragsstaaten des PfP-Programms (Partnerschaft für den Frieden)
  • bei Transport durch private Speditionen: Anmeldung und Abfertigung zur Truppenverwendung
  • schriftliche Anmeldung bei Zollstelle nötig
  • zuständig: Zollstelle


Fristen

Die Zollanmeldung müssen Sie schriftlich einreichen:

  • Zur Anmeldung verwenden Sie das Formblatt 302. Sie müssen der Zollstelle mindestens 2 Ausfertigungen vorlegen.
  • Eine zuständige Transport- oder Zolloffizierin oder ein -offizier füllt die obere Hälfte der Vorderseite des Formblatts einschließlich der Warenbeschreibung komplett aus. Dabei muss bestätigt werden, dass die Sendung im Auftrag der Streitkräfte befördert wird und nur Waren enthält, die für diese bestimmt sind.
  • Das Speditionsunternehmen unterschreibt die Verpflichtungserklärung oben auf der Rückseite des Formblatts.
  • Das Formblatt müssen Sie bei Ein-, Aus- oder Durchfuhr an der Zollstelle vorlegen.
  • Die Zollstelle vermerkt die Abfertigung der Waren auf der Rückseite und setzt eine Frist zur Vorlage der Bestätigung der Streitkräfte über den Empfang des Gutes.
  • Sie erhalten ein Exemplar zurück.
  • Nachdem die Streitkräfte den Empfang der Waren unten auf der Vorderseite des Formulars bestätigt haben, erhält die Zollstelle dieses Exemplar als Rückschein. Das Verfahren ist damit erledigt.

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um Waren für die genannten Streitkräfte im Sinne des Zollrechts und
  • Sie befördern die Waren im Auftrag der Streitkräfte und
  • die Sendung enthält nur Waren, die für die Streitkräfte bestimmt sind.

Welche Fristen muss ich beachten?

Da das deutsche Truppenzollrecht keine besonderen Fristen vorsieht, gelten die Fristen des EU-Zollrechts.

Bearbeitungsdauer

  • in der Regel 60 Minuten


Kosten

Die Zollanmeldung können Sie kostenlos vornehmen.




erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.




Rechtsgrundlage

Dienstvorschrift für das Truppenzollrecht des Bundesministeriums der Finanzen (Z 6301), Absatz 22

Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen

Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen

Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrages errichteten Hauptquartiere

§ 3 Absatz 1 Truppenzollgesetz (TrZollG)




Weitere Informationen

Formular: Formblatt 302

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein




Ansprechpartner

Die Zolldienststellen, in deren Bezirk die Waren an die ausländischen Streitkräfte übergeben werden


 


Die Zollstelle an der Grenze oder am Flughafen


 


Die Zollstelle, über die die Waren eingeführt werden


 


Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt

Postanschrift
Postfach: 100761
01077 Dresden, Stadt

Tel.: +49 351 44834-530
Fax: +49 351 44834-590
E-Mail: enquiries.english@zoll.de
Web: www.zoll.de/DE/Kontakt/Auskuenfte/auskuenfte_node.html
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein