Was erledige ich wo?
Kfz: Ordnungswidrigkeiten - Verwarngeld / Bußgeld
Geringfügige Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr können mit einem Verwarngeld, nicht geringfügige Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld geahndet werden.
Beschreibung
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des (Bundes-)Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.
Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung:
Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 55,00 Euro erheben.
Bußgeld:
Nicht geringfügige Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Gebühren und Auslagen fallig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60,00 Euro festgesetzt wurde.
Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Ordnungsamt).
Ausnahme:
Bei Bußgeldern, die für die Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken" ausgesprochen werden, sind die Bürgermeister/innen von Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern (beziehungsweise anderer Gemeinden, die nach Landesrecht festgelegt sind) zuständig.
Kosten
Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.
Rechtsgrundlage
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
§§ 21 ff. Straßenverkehrsgesetz (STVG)
Weitere Informationen
verwandte Vorgänge
- Aufstellung von Verkehrszeichen anregen
- Halteverbot / Parkverbot: Ausnahmegenehmigung für Handwerker/Gewerbetreibende
- Parkausweis für Bewohner/innen
- Parkausweis für Schwerbehinderte
- Verkehrsüberwachung
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Postanschrift
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel.: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Kristina Hopp
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Verkehr
Tel.: +49 4331 202-258
Fax: +49 4331 202-603
E-Mail: bussgeldbehoerde@kreis-rd.de
Etage: 5. OG | Zimmer: 521
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Petra Karrasch
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Verkehr
Tel.: +49 4331 202-630
Fax: +49 4331 202-282
E-Mail: bussgeldbehoerde@kreis-rd.de
Etage: 5. OG | Zimmer: 521
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Sandra Körner
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Verkehr
Tel.: +49 4331 202-266
Fax: +49 4331 202-282
E-Mail: bussgeldbehoerde@kreis-rd.de
Etage: 5. OG | Zimmer: 524
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Kerstin Rottmerhusen
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Verkehr
Tel.: +49 4331 202-634
Fax: +49 4331 202-282
E-Mail: bussgeldbehoerde@kreis-rd.de
Etage: 5. OG | Zimmer: 525
Landesportal Schleswig-Holstein