Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Zweitschriften beantragen

Wenn Sie eine Zweitschrift für ein Lufttüchtigkeitszeugnis, einen Eintragungsschein oder ein Lärmschutzzeugnis haben möchten, können Sie die Dokumente beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) beantragen.  


Beschreibung

Sie haben ein zugelassenes Luftfahrzeug, doch Ihnen liegen Dokumente hierzu nicht mehr im Original vor? Beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) können Sie folgende Zweitschriften beantragen:

  • Lufttüchtigkeitszeugnis
  • Eintragungsschein
  • Lärmschutzzeugnis

Um eine Zweitschrift zu erhalten, müssen sie

  • Angaben zum Luftfahrzeug machen und
  • Ihren Antrag begründen.

Zweitschriften können Sie beantragen

  • als Eigentümerin oder Eigentümer
  • oder in Vertretung für Eigentümerinnen und Eigentümer.

Mit einer Zweitschrift beziehungsweise mehreren Zweitschriften können Sie die Unterlagen zu Ihrem Luftfahrzeug vervollständigen.

Kurztext

  • Zweitschriften Luftfahrzeugdokumente (Eintragungsschein, Lufttüchtigkeitszeugnis, Lärmschutzzeugnis) Ausstellung
  • Zweitschriften für Lufttüchtigkeitszeugnis, Eintragungsschein und Lärmschutzzeugnis können beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) beantragt werden
  • Voraussetzungen hierfür sind:
    • Begründung der Beantragung einer Zweitschrift
    • Angaben zum Luftfahrzeug
    • Hochladen erforderlicher Unterlagen
  • Zweitschriften können von der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie als Vertretung beantragt werden
  • Beantragung von Zweitschriften ist kostenpflichtig
  • zuständig: Luftfahrt-Bundesamt


Fristen

Um eine Zweitschrift zu erhalten, gehen Sie bitte wie folgt vor:

Online-Antrag:

  • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
  • Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
  • Senden Sie den Antrag online ab.
  • Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) prüft Ihren Antrag.
  • Nach der Bearbeitung durch das Luftfahrt-Bundesamt erhalten Sie einen Bescheid und einen Gebührenbescheid.
  • Nachdem Sie die Gebühren bezahlt haben, können Sie den Bescheid abrufen und erhalten die Zweitschrift beziehungsweise die Zweitschriften.

Antrag per Post, Fax oder E-Mail:

  • Rufen Sie das entsprechende Formular auf der Internetseite des LBA auf.
  • Füllen Sie das Formular aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
  • Die weiteren Verfahrensschritte sind wie beim Online-Antrag.
  • Schicken Sie alle Unterlagen an das LBA.

Voraussetzungen

Zur Beantragung einer Zweitschrift benötigen Sie einen legitimen Grund wie beispielsweise Diebstahl oder Verlust. Es können auch andere legitime Gründe vorliegen.

Sie können Zweitschriften als Eigentümerin oder Eigentümer oder als Vertretung für diese beantragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Gültigkeit der Zweitschriften (Lufttüchtigkeitszeugnis, Eintragungsschein, Lärmschutzzeugnis) ist unbefristet.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann im Einzelfall variieren. Sie können beim Luftfahrt-Bundesamt den aktuellen Stand erfragen.



erforderliche Unterlagen

für Privatpersonen, Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer oder Organisationen, die Ihren Wohnsitz/Sitz nicht in Deutschland haben:

  • Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigung

für die Vertretung von Privatpersonen oder Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern oder die Antragstellung oder Vertretung für Firmen, Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR):

  • Nachweis der Vertretungsberechtigung (für Ihre Organisation)

bei einem Diebstahl optional hochzuladen:

  • Diebstahlsanzeige

bei einem Verlust optional hochzuladen:

  • Verlustanzeige

für eine Eigentümergemeinschaft:

  • Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.




Rechtsgrundlage

§ 9 Absatz 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

§ 14 Absatz 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

Verordnung (EU) Nummer 748/2012 21.B.425 (Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.



Weitere Informationen

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.




Ansprechpartner

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig

Tel.: +49 531 2355-0
Fax: +49 531 2355-9099
E-Mail: poststelle@lba.de
Web: www.lba.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein