Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Auskunft geben für Statistiken zum deutschen Außenhandel

Als Unternehmen müssen Sie Ihren Warenverkehr zwischen Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen dem Statistischen Bundesamt melden.  


Beschreibung

Die Außenhandelsstatistik erfasst den Warenverkehr bei der Einfuhr und Ausfuhr über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland.
In der Außenhandelsstatistik werden Mengen und Werte der ein- oder ausgeführten Waren primär nach Warenarten und Ländern erhoben. Darüber hinaus werden jedoch noch weitere Daten erfragt, die im Zusammenhang der physischen Warenbewegung von grundsätzlichem Interesse sind.
Über die Auskunftsdatenbank GENESIS-Online können Sie monatliche und jährliche Außenhandelsergebnisse nach verschiedenen Warenklassifikationen in unterschiedlichen Datenformaten (xlsx, xls, csv, html) abrufen.

Zu den für die Veröffentlichung wichtigsten Erhebungsmerkmalen zählen:

  • Warennummer,
  • Wert,
  • Menge,
  • Ursprungsland,
  • Versendungsland bei der Einfuhr,
  • Bestimmungsland bei der Ausfuhr,
  • Art des Geschäfts,
  • Bundesland,
  • Verkehrszweig.

Man unterscheidet bei der Außenhandelsstatistik zwischen

  • Intrahandelsstatistik (Intrastat), der Erfassung des Warenverkehrs mit Ländern innerhalb der Europäischen Union (EU), und
  • und Extrahandelsstatistik (Extrastat), der Erfassung des Warenverkehrs mit Ländern außerhalb der EU (Warenverkehr mit Drittländern).

Das Statistische Bundesamt erfasst die Daten über die grenzüberschreitenden Warenbewegungen entweder

  • durch Ihre Meldung als auskunftspflichtiges Unternehmen (Intrahandel)
  • oder über die Zollverwaltung (Extrahandel).

Meldepflichtig für die Intrahandelsstatistik sind die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beteiligten, umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen. Zur Entlastung der Unternehmen wird jedoch auf der Grundlage von EU-Rechtsverordnungen beziehungsweise nationalem Recht über den Abdeckungsgrad eine Anmeldeschwelle festgelegt. Erst wenn Ihr Unternehmen die Anmeldeschwelle überschreitet, ist es für das betreffende sowie das Folgejahr zur Intrahandelsstatistik meldepflichtig.

Kurztext

  • Außenhandelswirtschaftsstatistiken Erhebung
  • Intrahandelsstatistik (Intrastat) erfasst innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
  • Extrahandelsstatistik (Extrastat) erfasst grenzüberschreitenden Warenverkehr Deutschlands mit den Drittländern (Länder außerhalb der Europäischen Union).
  • Meldung der Intrastat-Daten über Online-Verfahren des Statistischen Bundesamts
  • meldepflichtig für die Intrahandelsstatistik sind die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beteiligten, umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen
    • keine Meldepflicht: Unternehmen, die bestimmte Schwellenwerte im Vorjahr nicht überschritten haben
    • wird Wertgrenze erst im laufenden Jahr überschritten, beginnt Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.
  • Erhebung der Extrahandelsdaten aus Zollanmeldungen (Daten der Zollverwaltung)
  • zuständig: Statistisches Bundesamt (StBA)


Fristen

Um die Daten zur Intrahandelsstatistik monatlich an das Statistische Bundesamt zu übermitteln, stehen Ihnen 2 Meldeverfahren zur Verfügung:

  • Entweder Sie übermitteln die Daten mit dem Online-Meldeverfahren IDEV (Internet-Datenerhebung im Verbund) an das Statistische Bundesamt.
  • Oder Sie versenden die Daten als Datenpaket (XML-Format) an den gemeinsamen Dateneingang der amtlichen Statistik („CORE“). Dafür müssen Sie sich einmalig registrieren.

Die Daten zum Extrahandel erhebt das Statistische Bundesamt aus Zollanmeldungen. Sie müssen in der Regel keine Meldung an das Statistische Bundesamt schicken:

  • Die im IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungssystem) oder per Zollvordruck erfassten Daten werden automatisch durch die deutsche Zollverwaltung an das Statistische Bundesamt weitergeleitet.

In Ausnahmefällen können Sie Direktmeldungen über IDEV an das Statistische Bundesamt senden, zum Beispiel bei Stornierungen oder Berichtigungen. Eine Direktmeldung über IDEV bedarf jedoch grundsätzlich der vorherigen Einwilligung durch das Statistische Bundesamt.

Voraussetzungen

Bei der direkten Firmenbefragung im Intrastat-System sind Unternehmen von der Meldepflicht befreit, deren innergemeinschaftliche Warenverkehre im Vorjahr oder im laufenden Jahr

  • im Eingang den Wert von derzeit 800 000 EUR
  • in der Versendung den Wert von derzeit 500 000 EUR

nicht übersteigen. Wenn Ihr Unternehmen mit den für das laufende Jahr kumulierten Werten die Wertgrenze überschreitet, müssen Sie ab diesem Monat statistische Meldungen abgeben.



Kosten

Es fallen keine Kosten an.




erforderliche Unterlagen

  • keine



Rechtsgrundlage

§ 9 Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsstatistikgesetz - AHStatG)

Verordnung (EU) 2019/2152

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1225

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Heranziehungsbescheid des Statistischen Bundesamtes entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage



Ansprechpartner

Statistisches Bundesamt (StBA)
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Postanschrift
65180 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Tel.: +49 611 75-2405
Fax: +49 611 75-4000
E-Mail: info@destatis.de
Web: www.destatis.de/DE/Service/Kontakt/Kontakt.html
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein