Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Anerkennung eines ausländischen Befähigungsnachweises für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beantragen

Sie möchten in Deutschland dauerhaft im Bereich Pflanzenschutz arbeiten? Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln brauchen Sie einen Sachkundenachweis. Dafür können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.  


Beschreibung

Die Tätigkeiten im Bereich Pflanzenschutz sind in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland beruflich Pflanzenschutzmittel anwenden können, benötigen Sie einen deutschen Sachkundenachweis. Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Deutschland den Sachkundenachweis von der zuständigen Stelle erhalten. Dafür müssen Sie Ihren ausländischen Befähigungsnachweis anerkennen lassen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre ausländische Qualifikation mit der deutschen Qualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für die Ausstellung des Sachkundenachweises.
Daneben müssen Sie noch weitere Voraussetzungen erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, Zuverlässigkeit und regelmäßige Fortbildungen und Weiterbildungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Kurztext

  • Befähigungsnachweise aus dem Ausland für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Anerkennung
  • Um ohne Einschränkungen beruflich Pflanzenschutzmittel anwenden zu dürfen, benötigt man den deutschen Sachkundenachweis im Scheckkartenformat. Dafür muss der ausländische Befähigungsnachweis anerkannt werden.
  • Im Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob die ausländische Qualifikation mit der deutschen Qualifikation gleichwertig ist.
  • Der Antrag auf Anerkennung kann auch aus dem Ausland gestellt werden.


Zuständigkeit

Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.

Lassen Sie sich persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.

Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.

Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.



Fristen

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenach-weises bei der zuständigen Stelle.
Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Qualifikation mit der deutschen Qualifikation. Sie ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Qualifikation und der deutschen Qualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Qualifikation gleichwertig ist, wird Ihr ausländischer Befähigungsnachweis anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie den Sachkundenachweis Pflanzenschutz.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Qualifikation und der deutschen Qualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihr ausländischer Befähigungsnachweis nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht im Bereich Pflanzenschutz arbeiten.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unter-schiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.

In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede aus-gleichen.

Ausgleichsmaßnahmen

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Sie machen eine Prüfung zur Sachkunde nach der Sachkundeverordnung.
  • Sie machen einen Lehrgang nach der Sachkundeverordnung.

Die zuständige Stelle berät Sie dazu.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie den Sachkundenachweis Pflanzenschutz. Dann dürfen Sie in Deutschland beruflich Pflanzenschutzmittel anwenden.

Voraussetzungen

  • Sie haben einen Befähigungsnachweis im Bereich Pflanzenschutz.
  • Sie wollen in Deutschland beruflich Pflanzenschutzmittel anwenden.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit im Bereich Pflanzenschutz.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente.

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.



Kosten

Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.




erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular von der zuständigen Stelle
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise von Fortbildungen und Weiterbildungen
  • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung
  • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Tätigkeit im Bereich Pflanzenschutz
  • Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, persönliche Erklärung
  • Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit: Vielleicht benötigt die zu-ständige Stelle ein Dokument zum Nachweis Ihrer Zuverlässigkeit.
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.




Rechtsgrundlage

§ 9 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)  Absatz 2 Satz 1

i.V.m. § 6 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung i.V.m. Anlage 1

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.




Ansprechpartner

Beratungsstellen für ausländische Berufsqualifikationen


Web: www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/beratungssuche.php
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein