Was erledige ich wo?
Bezirksschornsteinfeger werden
Feuerstättenschau, Abnahme von Anlagen und Kehrbuchführung dürfen nur durch die/den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in ausgeführt werden.
Beschreibung
Die Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/innen reichen von der erstmaligen Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen, der Durchführung der Feuerstättenschau (die circa alle 3,5 Jahre stattfindet) und der Ausstellung des Feuerstättenbescheides sowie der terminlichen Überwachung der durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten.
Diese „Hoheitlichen Aufgaben“ sind ausschließlich der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in vorbehalten.
Die auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ("nicht hoheitliche Aufgaben") dürfen nur durch qualifizierte Schornsteinfeger/innen ausgeführt werden.
Wer dazu berechtigt ist, kann sich in das Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eintragen. Hier können sich die Eigentümer informieren, ob der Betrieb, den sie für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten beauftragen wollen, hierfür die Berechtigung besitzt.
Zuständigkeit
- Bezüglich der "Hoheitlichen Aufgaben" an Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/ Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Bezirksinhaber).
Sollte Ihnen nicht bekannt sein, wer Ihr Bezirksinhaber ist, erteilt die Verwaltung Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt - als Aufsichtsbehörde über die bevollmächtigten Bezirksschonsteinfeger/in - hierüber Auskunft.
- Bezüglich der "nicht hoheitlichen Aufgaben" an einen Schornsteinfegerbetrieb.
Fristen
Die Intervalle für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid. Diesen Bescheid erhalten Sie von Ihrer/Ihrem Kehrbezirksinhaber.
Kosten
Für die hoheitlichen Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers/in fallen Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung des Bundes oder nach der Baugebührenverordnung des Landes an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Aufsichtsbehörde.
Die Kosten für Schornsteinfegerarbeiten, die auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides in Auftrag gegeben werden, sind mit dem Schornsteinfegerbetrieb direkt zu vereinbaren (keine "hoheitlichen Gebühren").
erforderliche Unterlagen
Zur Beauftragung von Schornsteinfegerarbeiten ist dem Schornsteinfegerbetrieb der Feuerstättenbescheid (als Kopie) auszuhändigen.
Rechtsgrundlage
§ 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
§ 9 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
§ 9a Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
§ 9b Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
Weitere Informationen
Seit Januar 2013 können Sie sich für alle nicht hoheitlichen Aufgaben Ihre(n) Schornsteinfeger/in frei wählen. Wer die Befugnis zur Ausübung dieser Arbeiten besitzt, kann in einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingerichteten Schornsteinfegerregister eingesehen werden.
BAFA - Schornsteinfegerregister / Schornsteinfegersuche
verwandte Vorgänge
- Amtliche Karten / Pläne - Kartografische Bearbeitung und Herausgabe
- Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
- Erlaubnis für das Direkteinleiten von Niederschlagswasser in Gewässer beantragen
- Kommunalaufsicht
- Sachkunde zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische erbringen
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Postanschrift
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel.: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Margret Peters
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
Fachdienst - Bevölkerungsschutz und Ordnung
Tel.: +49 4331 202-321
Fax: +49 4331 202-602
E-Mail: ordnungsamt@kreis-rd.de
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