Aktuelle Informationen

Stellenausschreibung des Amtes Eiderkanal

Beim Amt Eiderkanal mit Sitz in Osterrönfeld, Kreis Rendsburg-Eckernförde, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Beamtin/eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einer/eines vergleichbaren Angestellten im Fachbereich I - Finanzen, Innere Dienste und Bauverwaltung neu zu besetzen.

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Antrag zur Scheidung einer Ehe

Wenn Sie Ihre Ehe beenden wollen, können Sie die Scheidung Ihrer Ehe beantragen.  


Beschreibung

Um Ihre bestehende Ehe beenden zu können, müssen Sie die Scheidung vor dem Familiengericht beantragen. Dabei müssen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.

Das Familiengericht spricht die Scheidung aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem einvernehmlichen Scheidungsantrag beider Ehepartner oder der Zustimmung der Antragsgegnerin beziehungsweise des Antragsgegners zur Scheidung wird das Amtsgericht, sofern das sogenannte Trennungsjahr durchlebt wurde, die Ehe scheiden. Bei streitigen Verfahren entscheidet das Gericht im Sinne des Gesetzes anhand der im Einzelfall vorliegenden Sachlage.

Kurztext

  • Scheidungsantrag Entscheidung
  • Anwaltszwang für den Antrag auf Ehescheidung
  • kein Anwaltszwang für die Zustimmung zum Scheidungsantrag
  • Scheitern der Ehe als Voraussetzung für die Scheidung
  • gescheitert ist die Ehe, wenn:
    • die Eheleute seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder
    • die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder
    • der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder
    • der antragstellende Ehegatte beweisen kann, dass die Ehe gescheitert ist
  • Das Gericht kann die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung aus Härtefallgründen scheiden.
  • zuständig: Amtsgericht - Familiengericht -


Zuständigkeit

  • Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt.

Zuständige Stelle

  • Amtsgericht - Familiengericht (§§ 23a Abs. 1 Satz 1, 23b Abs. 1 GVG)
  • Das für Sie gemäß § 122 FamFG zuständige Amtsgericht - Familiengericht -, ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin beziehungsweise der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.


Fristen

Der Scheidungsantrag muss, meist nach der Trennungszeit von mindestens einem Jahr, von Ihrer Rechtsanwältin beziehungsweise Ihrem Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden.

  • Anschließend stellt das Gericht den Antrag der Scheidungsgegnerin beziehungsweise dem Scheidungsgegner zu. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
  • In der Regel ist im Scheidungsverbund auch der Versorgungsausgleich durchzuführen, d. h. die gerechte Aufteilung der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Altersversorgung. Hierzu wird das Amtsgericht Sie und Ihren Ehegatten von Amts wegen zur Mitteilung ihrer Versorgungsträger auffordern und sodann die Versorgungsträger um Auskunft über die von Ihnen und Ihrem Ehegatten in der Ehezeit jeweils erworbenen Anrechte bitten.
  • Von Ihnen und Ihrem Ehegatten können darüber hinaus auch weitere Folgesachen im Scheidungsverbund anhängig gemacht werden, z.B. die Folgesachen Zugewinnausgleich oder nachehelicher Unterhalt.
  • Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag werden Sie und Ihr Ehegatte in der Regel zu den Scheidungsvoraussetzungen persönlich angehört.
  • Sofern die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Scheidung der Ehe durch Beschluss aussprechen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Scheidung Ihrer Ehe ist, dass diese gescheitert ist.

Die Ehe ist dann gescheitert, wenn Ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass Sie und Ihr Ehepartner diese wiederherstellen.

Dies ist laut Gesetz unwiderlegbar zu vermuten, wenn Sie und Ihr Ehepartner seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Zudem wird eine Ehe als gescheitert betrachtet, wenn Sie und Ihr Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und Sie beide die Scheidung beantragen oder Ihr Ehepartner der Scheidung zustimmt.

Leben Sie und Ihr Ehepartner weniger als drei Jahre getrennt und stimmt Ihr Ehepartner der Scheidung nicht zu, haben Sie darzulegen und zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist.

Das Gericht kann die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für Sie aus Gründen, die in der Person Ihres Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Bearbeitungsdauer

Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs mindestens 3 Monate, vom Einzelfall abhängig



Kosten

  • Gerichtskosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • beides richtet sich nach dem Streitwert



erforderliche Unterlagen

In der Regel müssen hierfür vorgelegt werden:

  • Ihr Lichtbildausweis
  • die Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
  • ggfs. die Geburtsurkunden Ihrer minderjährigen Kinder im Original oder in beglaubigter Abschrift

Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin von Ihnen benötigt.




Rechtsgrundlage

§§ 1564 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 111 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 113 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 114 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 121 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§§ 133 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

Rechtsbehelf

  • Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt



Weitere Informationen

Keine




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Ansprechpartner

Amtsgericht Rendsburg
Königstraße 17
24768 Rendsburg

Tel.: +49 4331 139-0
Fax: +49 4331 139-200
E-Mail: verwaltung@ag-rendsburg.landsh.de
Web: www.amtsgericht-rendsburg.schleswig-holstein.de
 


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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein