Was erledige ich wo?
Energieversorgung: Geschlossene Verteilernetze (Objektnetz / Industrie- oder Werknetze) - Genehmigung
Verteilernetze können unter bestimmten Voraussetzungen als "geschlossene Verteilernetze" eingestuft werden.
Beschreibung
Wird Energie zur Versorgung von Kunden in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder in einem Gebiet verteilt, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden (z.B. Flughäfen, Pflegeheime und Einkaufszentren), ist die Sonderregelung des Energiewirtschaftsgesetzes zu beachten (§ 110 Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG). Die Prüfung der energierechtlichen Anforderungen und die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz erfolgt durch die Regulierungsbehörde. Nach Maßgabe eines Verwaltungsabkommens nimmt in Schleswig-Holstein die Bundesnetzagentur diese Aufgaben wahr.
Einzelheiten zu den Privilegierungen für Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen, den Regulierungsanforderungen und dem Antragsverfahren können dem gemeinsamen Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und der Bundesnetzagentur vom 23. Februar 2012 (Leitfaden geschlossene Verteilernetze) entnommen werden.
Hinweis:
Objektnetze haben ihren energierechtlichen Status und die damit verbundenen weiterreichenden energierechtlichen Privilegierungen mit dem Außerkrafttreten des alten § 110 EnWG zum 03. August 2011 verloren. Weitere Erläuterungen zu Fragen des Übergangs von Objektnetze hin zu geschlossene Verteilernetze sind im Positionspapier auf den Seiten 20 ff. zu finden.
Geschlossene Verteilernetze, deren Errichtung nach dem 03. Auguste 2011 erfolgt ist, bedürfen zudem eine Netzbetriebsgenehmigung nach § 4 Energiewirtschaftsgesetz.
Die erstmalige Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes ist der Energieaufsicht des Landes Schleswig-Holstein anzuzeigen.
Bundesnetzagentur - Geschlossene Verteilernetze
Zuständigkeit
- An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) oder
- an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN) - Energieaufsicht
Rechtsgrundlage
§ 110 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG).
Weitere Informationen
Informationen zur Energiepolitik des Landes Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Energiewende - Erneuerbare Energien ausbauen
verwandte Vorgänge
- Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
- Erlaubnis zur Arbeit als Versicherungsvermittler beantragen
- Ersterteilung der Bergbauerlaubnis beantragen
- Gaststättenbetrieb: Widerruf der Erlaubnis (Schließungsverfügung)
- Unterrichtung für Gastwirte
Ansprechpartner
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Postanschrift
24171 Kiel
Tel.: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-7239
E-Mail: schriftgutstelle@mekun.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/v_node.html
Landesportal Schleswig-Holstein